1. Regelungen zur Feststellung von Verkehrsverstößen durch Überwachungssysteme
Gemäß Artikel 19 des Rundschreibens 32/2023/TT-BCA lauten die Vorschriften zum Aufdecken von Ordnungswidrigkeiten durch professionelle technische Mittel und Ausrüstung wie folgt: – Verkehrspolizisten setzen professionelle technische Mittel und Ausrüstung ein, um Gesetzesverstöße von Personen und Fahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, aufzudecken
und zu erfassen. Fahrer von Fahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, sind dafür verantwortlich, bei Anfragen von Verkehrspolizisten nach Inspektionen und Kontrollen durch professionelle technische Mittel und Ausrüstung mitzuwirken. – Die durch professionelle technische Mittel und Ausrüstung gesammelten Ergebnisse sind Fotos, Bilder, gedruckte Formulare, Messindizes und im Speicher der professionellen technischen Mittel und Ausrüstung abgelegte Daten; sie werden gezählt, aufgelistet, in Fotos oder Aufzeichnungen von Verstößen ausgedruckt und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und der Aktenführung
des Ministeriums für öffentliche Sicherheit in der Akte über Ordnungswidrigkeiten aufbewahrt. – Wenn technische Ausrüstung und Fahrzeuge Informationen und Bilder von Gesetzesverstößen von Personen und Fahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, aufdecken und erfassen, muss die zuständige Person Folgendes tun: + Kräfte organisieren, um das Fahrzeug anzuhalten, um Verstöße gemäß den Vorschriften zu kontrollieren und zu ahnden. Falls der Verkehrssünder die Einsicht in die zu seinem Verstoß gesammelten Informationen, Bilder und Ergebnisse verlangt, muss das Verkehrspolizeiteam diese am Kontrollpunkt vorzeigen. Liegen am Kontrollpunkt keine Informationen, Bilder oder Ergebnisse vor, wird der Verkehrssünder angewiesen, diese einzusehen, wenn er zur Bearbeitung des Verstoßes in die Zentrale der Einheit kommt. + Falls das Fahrzeug des Verkehrssünders nicht angehalten werden kann, um den Verstoß zu kontrollieren und zu bearbeiten, gelten die Bestimmungen in Abschnitt 2.
2. Verfahren zur Behandlung von Verkehrsverstößen durch Überwachungskameras
Gemäß Artikel 28 des Rundschreibens 32/2023/TT-BCA ist das Verfahren zur Verarbeitung der über das Überwachungssystem gesammelten Ergebnisse wie folgt:
Schritt 1: Erkennen von Verkehrsverstößen Verkehrspolizisten verwenden professionelle technische Ausrüstung und Mittel, um Gesetzesverstöße von Personen und Fahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, wie in Abschnitt 1 oben beschrieben, zu erkennen
und zu erfassen.
Schritt 2: Überprüfen, Analysieren und Identifizieren von Verkehrsverstößen Innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum der Feststellung des Verstoßes muss die zuständige Person der Polizeibehörde, bei der der Verwaltungsverstoß festgestellt wurde, Folgendes tun: – Informationen über das Fahrzeug, den Fahrzeugeigentümer, die Organisation und die Person, die mit dem Verwaltungsverstoß in Zusammenhang stehen, über die Fahrzeugzulassungsbehörde, die nationale Bevölkerungsdatenbank und andere relevante Behörden und Organisationen ermitteln; - Falls der Fahrzeughalter, die Organisation oder die Person, die an dem Verwaltungsverstoß beteiligt ist, nicht in dem Bezirk wohnt oder ihren Hauptsitz hat, in dem die Polizeibehörde den Verwaltungsverstoß festgestellt hat, und festgestellt wird, dass der Verwaltungsverstoß in die Sanktionsbefugnis des Leiters der Gemeinde-, Bezirks- oder Stadtpolizei fällt, werden die mit den Mitteln und der technischen Ausrüstung gesammelten Ergebnisse an die Gemeinde-, Bezirks- oder Stadtpolizei weitergeleitet, in der der Fahrzeughalter, die Organisation oder die Person, die an dem Verwaltungsverstoß beteiligt ist, wohnt oder ihren Hauptsitz hat (gemäß Formular Nr. 03, herausgegeben mit Rundschreiben 32/2023/TT-BCA), um den Verstoß zu lösen und zu bearbeiten (sofern diese über ein Netzwerksystem verfügt, das elektronisch gesendet werden kann). - Falls der Verwaltungsverstoß nicht in die Zuständigkeit des Polizeichefs der Gemeinde, des Bezirks oder der Stadt fällt oder in die Zuständigkeit des Polizeichefs der Gemeinde, des Bezirks oder der Stadt fällt, die Gemeinde, der Bezirk oder die Stadtpolizei jedoch nicht über ein Netzwerkverbindungssystem verfügt, werden die mit den Mitteln und der technischen Ausrüstung gesammelten Ergebnisse an die Bezirkspolizei weitergeleitet, in deren Bezirk der Fahrzeughalter, die Organisation oder die Einzelperson, gegen die der Verwaltungsverstoß verhängt wurde, wohnt oder ihren Hauptsitz hat (gemäß Formular Nr. 03, herausgegeben mit Rundschreiben 32/2023/TT-BCA), um den Verstoß zu lösen und zu bearbeiten;
Schritt 3: Benachrichtigen Sie den Fahrer des gegen die Vorschriften verstoßenden Fahrzeugs. Senden Sie eine Benachrichtigung (gemäß Formular Nr. 02, herausgegeben mit Rundschreiben 32/2023/TT-BCA) und fordern Sie den Fahrzeughalter, die Organisation oder die Person, die an dem Verwaltungsverstoß beteiligt ist, auf, sich zum Polizeipräsidium zu begeben, wo der Verwaltungsverstoß festgestellt wurde, oder zum Polizeipräsidium der Gemeinde, des Bezirks, der Stadt oder des Distrikts, in dem sich der Wohnsitz oder Hauptsitz befindet, um den Verwaltungsverstoß zu beheben, wenn das Reisen schwierig ist und es nicht möglich ist, sich direkt zum Polizeipräsidium zu begeben, wo der Verwaltungsverstoß festgestellt wurde, wie in Absatz 2, Artikel 15 des Dekrets 135/2021/ND-CP vorgeschrieben. Die Benachrichtigung über den Verstoß wird in Papierform oder elektronisch gesendet (sofern die Bedingungen hinsichtlich Infrastruktur, Technologie und Information erfüllt sind).
Schritt 4: Koordinieren Sie die Lösung von Verstößen mit den Fahrzeugbesitzern. Wenn sich Fahrzeugbesitzer, Organisationen und Einzelpersonen, die an Verwaltungsverstößen beteiligt sind, zur Polizeibehörde wenden, um den Verstoß zu klären, wird die Person mit der Befugnis zur Bearbeitung von Verwaltungsverstößen der Polizeibehörde, bei der der Verstoß festgestellt wurde, oder der Leiter der Gemeinde-, Bezirks- und Stadtpolizei oder der Leiter der Bezirkspolizei den Verstoß wie folgt behandeln und regeln: – Erstellen Sie innerhalb von 3 Werktagen nach Identifizierung der verletzenden Organisation oder Person ein Protokoll des Verwaltungsverstoßes. – Erlassen Sie eine Entscheidung zur Behandlung des Verwaltungsverstoßes und organisieren Sie die Umsetzung der Entscheidung zur Behandlung des Verstoßes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Schritt 5: Aktualisieren Sie die Bearbeitungsergebnisse und schließen Sie die Datei. (i) Falls der Verstoß von der Gemeinde-, Bezirks- und Stadtpolizei oder der Bezirkspolizei bearbeitet wird, müssen die Ergebnisse der Bearbeitung und der Fallbearbeitung der Polizeibehörde, bei der der Verstoß festgestellt wurde, unverzüglich (über das Datenbanksystem zur Bearbeitung von Verwaltungsverstößen) mitgeteilt werden. Aktualisieren Sie gleichzeitig den Status „gelöst und bearbeitet“ des Falls auf der Website der Verkehrspolizeibehörde und senden Sie der Zulassungsbehörde umgehend eine Benachrichtigung über die Beendigung der Verwarnung des gegen die Vorschriften verstoßenden Fahrzeugs. Entfernen Sie den Status „Versand einer Verwarnung an die Zulassungsbehörde“ aus dem Datenbanksystem zur Bearbeitung von Verwaltungsverstößen (sofern bereits eine Verwarnung der Polizeibehörde vorliegt, bei der der Verstoß festgestellt wurde) für den in Absatz
(iii) genannten Fall.
(ii) Wird der Verstoß von der Polizeibehörde gelöst und bearbeitet, bei der der Verstoß festgestellt wurde, muss das Ergebnis der Falllösung umgehend der Gemeinde-, Bezirks-, Stadt- oder Kreispolizei, die die mit professionellen technischen Mitteln und Geräten erfassten Ergebnisse erhalten hat, (über das Datenbanksystem zur Bearbeitung von Verwaltungsverstößen) mitgeteilt werden. Aktualisieren Sie gleichzeitig den Status „gelöst und bearbeitet“ auf der Website der Verkehrspolizeibehörde und senden Sie der Zulassungsbehörde umgehend eine Benachrichtigung über die Beendigung der Verwarnung des gegen die Vorschriften verstoßenden Fahrzeugs. Entfernen Sie den Status „Versand einer Verwarnung an die Zulassungsbehörde“ aus dem Datenbanksystem zur Bearbeitung von Verwaltungsverstößen für den in Absatz
(iii) genannten Fall.
(iii) Nach Wenn der Fahrzeughalter, die Organisation oder die Person, die mit dem Ordnungswidrigkeitsverstoß in Verbindung steht, 20 Tage nach dem Datum der Absendung der Mitteilung über den Verstoß nicht zum Hauptquartier der Polizeibehörde kommt, bei der der Verstoß festgestellt wurde, um den Fall zu klären, oder wenn die Polizeibehörde, bei der der Verstoß festgestellt wurde, keine Mitteilung über das Ergebnis der Beilegung und Bearbeitung des Falls von der Gemeinde-, Bezirks- oder Stadtpolizei oder der Bezirkspolizei erhält, die die mit professionellen technischen Mitteln und Geräten gesammelten Ergebnisse erhalten hat, muss die Person, die mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten der Polizeibehörde, bei der der Verstoß festgestellt wurde, Folgendes tun: + Informationen zum Fahrzeug, das den Verstoß begangen hat (Fahrzeugtyp, Kennzeichen, Kennzeichenfarbe, Zeit, Ort des Verstoßes, Verstoß; Einheit, die den Verstoß festgestellt hat; Einheit, die den Fall bearbeitet, Kontakttelefonnummer) auf der Website der Verkehrspolizeibehörde aktualisieren, damit der Fahrzeughalter, die Organisation oder die Person, die mit dem Ordnungswidrigkeitsverstoß in Verbindung steht, Bescheid weiß und Kontakt aufnehmen kann, um den Fall gemäß den Vorschriften zu klären; + Eine Verwarnung über Fahrzeuge, die den Verstoß begangen haben, an die Zulassungsbehörde senden (für Fahrzeuge, die einer Inspektion unterzogen werden müssen); Den Status der Verwarnung aktualisieren, die an die Zulassungsbehörde zur Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten gesendet wurde Datenbanksystem. Bei Motorrädern, Motorrollern und Elektrorollern ist die Meldung weiterhin an die Polizei der Gemeinde, des Bezirks oder der Stadt zu senden, in der der Fahrzeughalter, die Organisation oder die Person, gegen die der Verwaltungsverstoß verstößt, wohnt oder ihren Hauptsitz hat (gemäß Formular Nr. 04, herausgegeben mit Rundschreiben 32/2023/TT-BCA). Die Polizei der Gemeinde, des Bezirks oder der Stadt ist dafür verantwortlich, die Meldung an den Fahrzeughalter, die Organisation oder die Person, gegen die der Verwaltungsverstoß verstößt, weiterzuleiten und sie aufzufordern, der Meldung nachzukommen; die Ergebnisse der Arbeit sind der Polizeibehörde mitzuteilen, die die Meldung ausgestellt hat (gemäß Formular Nr. 04, herausgegeben mit Rundschreiben 32/2023/TT-BCA). – Die Übermittlung der mit technischen Mitteln und Geräten gesammelten Ergebnisse und die Benachrichtigung über die Ergebnisse der Bearbeitung der Verstöße erfolgen elektronisch.
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