Artikel 98. Löhne für Überstunden und Nachtarbeit
1. Arbeitnehmer, die Überstunden leisten, werden nach dem Einheitslohn oder dem tatsächlichen Lohn entsprechend der geleisteten Arbeit wie folgt entlohnt:
a) An Werktagen mindestens 150 %;
b) an wöchentlichen Feiertagen mindestens 200 %;
c) An Feiertagen, Neujahr und bezahlten Urlaubstagen mindestens 300 % des Lohns ohne Feiertage und bezahlten Urlaubs bei Arbeitnehmern im Tageslohn.
2. Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, erhalten einen Zuschlag von mindestens 30 % des Gehalts, der sich nach dem Einheitslohn oder dem tatsächlich gezahlten Gehalt für die Arbeit an einem normalen Arbeitstag berechnet.
3. Arbeitnehmer, die nachts Überstunden leisten, erhalten zusätzlich zu der Vergütung gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels einen Zuschlag von 20 % ihres Gehalts, der sich nach dem Einheitslohn oder dem Gehalt für die an einem normalen Arbeitstag oder einem wöchentlichen freien Tag oder Feiertag geleistete Arbeit berechnet.
4. Die Regierung wird diesen Artikel näher regeln.
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