Artikel 98. Löhne für Überstunden und Nachtarbeit
1. Arbeitnehmer, die Überstunden leisten, werden nach dem Einheitslohn oder dem tatsächlich gezahlten Lohn entsprechend der geleisteten Arbeit wie folgt entlohnt:
a) An Werktagen mindestens 150 %;
b) an wöchentlichen Feiertagen mindestens 200 %;
c) An Feiertagen, Neujahr und Urlaubstagen mindestens 300 %, wobei bei Arbeitnehmern im Tageslohn der Feiertags- und Urlaubslohn nicht mitgerechnet wird.
2. Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, erhalten einen Zuschlag von mindestens 30 % des Gehalts, der sich nach dem Einheitslohn oder dem tatsächlich gezahlten Gehalt für die Arbeit an einem normalen Arbeitstag berechnet.
3. Arbeitnehmer, die nachts Überstunden leisten, erhalten zusätzlich zu dem in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Lohn einen Zuschlag von 20 % ihres Lohns, der sich nach dem Einheitslohn oder dem Lohn für tagsüber an einem normalen Arbeitstag oder einem wöchentlichen freien Tag oder einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit berechnet.
4. Die Regierung wird diesen Artikel näher regeln.
[Anzeige_2]
Quelle
Kommentar (0)