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Der Abgeordnete der Nationalversammlung, Le Van Cuong, steuerte Kommentare zum Gesetzesentwurf zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Apothekengesetzes bei.

Việt NamViệt Nam26/06/2024

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Am Nachmittag des 26. Juni diskutierte die Nationalversammlung im Saal der Nationalversammlung unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Nationalversammlung, Tran Thanh Man , in der Fortsetzung der 7. Sitzung der 15. Nationalversammlung den Gesetzesentwurf zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Pharmaziegesetzes.

Der Abgeordnete der Nationalversammlung, Le Van Cuong, steuerte Kommentare zum Gesetzesentwurf zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Apothekengesetzes bei.

Der Abgeordnete der Nationalversammlung, Le Van Cuong, stellvertretender Direktor des Gesundheitsministeriums von Thanh Hoa (Delegation der Nationalversammlung der Provinz Thanh Hoa), prüfte den Gesetzesentwurf zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Apothekengesetzes und kam zu dem Schluss, dass der Gesetzesentwurf im Falle seiner Verabschiedung die meisten Probleme und Mängel lösen könnte. Gleichzeitig würden viele neue Punkte hinzugefügt, um den Menschen einen besseren Zugang zu Medikamenten zu gewährleisten und so für Bürger und Unternehmen einen besseren Komfort zu schaffen.

Um den Gesetzesentwurf weiter zu perfektionieren, steuerte der Delegierte Le Van Cuong noch einige weitere Meinungen bei, und zwar: Zu Klausel 5, Artikel 1 des Gesetzesentwurfs heißt es: Änderung und Ergänzung einer Reihe von Klauseln des Artikels 7. Artikel 7 des aktuellen Apothekengesetzes schreibt die „staatliche Apothekenpolitik“ vor, dementsprechend heißt es in Klausel 5, Artikel 1 des Gesetzesentwurfs: Änderung und Ergänzung einer Reihe von Klauseln des Artikels 7 des Apothekengesetzes (2016). Insbesondere schlägt der Gesetzesentwurf viele Vorzugs-, Prioritäts- und Unterstützungsrichtlinien vor und ergänzt diese … in vielen Bereichen wie wissenschaftliche Forschung, Technologietransfer, Investitionsanreize, Finanzen, Ausschreibungen, Steuerpolitik, Aufzeichnungen, Verfahren, Vertrieb, Personalschulung …

Damit diese Richtlinien durchführbar sind, d. h. in die Praxis umgesetzt werden können, muss festgelegt werden, um welche Anreize es sich handelt: die Reihenfolge, Verfahren, Dokumente und Bedingungen für die Inanspruchnahme staatlicher Anreize und Unterstützung. Technisch gesehen gibt es Richtlinien, die nicht speziell im Gesetz geregelt werden können, sondern in untergesetzlichen Dokumenten geregelt werden müssen oder auf die Bestimmungen anderer relevanter Gesetze verwiesen werden muss. Allerdings enthalten weder das aktuelle Apothekengesetz noch der Gesetzesentwurf eine klare Regelung der Zuweisung detaillierter Vorschriften zu diesen Richtlinien oder verweisen nicht auf die Bestimmungen anderer relevanter Gesetze. Der Delegierte Le Van Cuong schlug daher vor, dass im Gesetzesentwurf die Zuweisung detaillierter Vorschriften an die Regierung oder die zuständigen Ministerien und Zweigstellen zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die staatliche Apothekenpolitik speziell geregelt werden müsse.

Zu den Vorschriften für die Geschäftsform einer Apothekenkette: Der Gesetzesentwurf enthält zusätzliche Bestimmungen für die Geschäftsform einer Apothekenkette. Klausel 47, Artikel 2 enthält daher folgende Erläuterung zu dieser Geschäftsform: „Eine Apothekenkette ist ein System von Apotheken, die ein pharmazeutisches Geschäft nach einem einheitlichen Qualitätssystem betreiben, das von dem Unternehmen festgelegt wurde, das die Apothekenkette organisiert.“

Aus der obigen Erläuterung und anderen damit zusammenhängenden Inhalten des Gesetzesentwurfs zu Apothekenketten lässt sich schließen, dass Apothekenketten nur von Unternehmen betrieben werden können. Der Begriff „Unternehmen, das Apothekenketten betreibt“ kommt im Entwurf neunmal vor. Tatsächlich kann das Pharmageschäft von vielen verschiedenen Unternehmen betrieben werden, z. B. von Unternehmen, Genossenschaften, Haushalten und Einzelpersonen. Daher ist das Pharmageschäft nicht nur Unternehmen vorbehalten, und Apothekenketten können nicht nur Unternehmen vorbehalten sein. Die Bestimmungen des Gesetzesentwurfs können die Geschäftsrechte anderer Unternehmen einschränken, wenn diese die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, und so indirekt den Zugang der Bevölkerung zu Arzneimitteln erschweren.

Daher wird empfohlen, die Formulierung „Apothekenkettenunternehmen“ in „Apothekenkettenniederlassung“ zu ändern, um eine einheitliche Verwendung der im Gesetz verwendeten Terminologie „Apothekenbetriebsniederlassung“ zu gewährleisten und die Genauigkeit und Vollständigkeit für die analysierten pharmazeutischen Geschäftseinheiten sicherzustellen.

In Bezug auf den E-Commerce-Handel mit Arzneimitteln erklärte Delegierter Le Van Cuong, dass die zusätzlichen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs zum Handel mit Arzneimitteln und pharmazeutischen Inhaltsstoffen im E-Commerce äußerst notwendig seien. Diese Bestimmung zielt darauf ab, Probleme zu legalisieren und zu regeln, die in der Praxis ohne gesetzliche Regelungen aufgetreten sind, und gleichzeitig das Recht der Menschen auf schnellen und effektiven Zugang zu Arzneimitteln mit einer Vielzahl von Möglichkeiten zu gewährleisten, um ihre Gesundheitsversorgung und ihren Schutz proaktiv zu gestalten.

Der Pharmahandel im Allgemeinen und der Arzneimittelhandel im Besonderen sind jedoch sehr spezielle Geschäftsfelder, da sie das Leben und die Gesundheit der Menschen direkt beeinflussen. Für den normalen Pharmahandel gelten bereits sehr strenge Vorschriften, für den E-Commerce-Pharmahandel sind jedoch noch strengere und spezifischere Vorschriften erforderlich. Tatsächlich hat der Handel über soziale Netzwerke in letzter Zeit stark zugenommen und erfolgt spontan und ohne zeitliche und räumliche Beschränkungen. Menschen können schnell, effizient und in großer Auswahl auf Medikamente zugreifen. Gleichzeitig besteht jedoch auch ein hohes Risiko, mit gefälschten und qualitativ nicht einwandfreien Medikamenten in Berührung zu kommen.

Beim Studium der Bestimmungen zur Änderung von Absatz 2, Artikel 6; Punkt a, Absatz 1, Artikel 32; Ergänzung von Absatz 1a und Absatz 4, Artikel 42 in Bezug auf den Pharmahandel über E-Commerce wurde dem Delegierten Le Van Cuong klar, dass es sich dabei nur um sehr allgemeine Bestimmungen handelt, die weder spezifisch noch streng auf den Pharmahandel anwendbar sind. Ist beispielsweise für die Art des Pharmahandels über E-Commerce eine Registrierung erforderlich? Ist, falls eine Registrierung erforderlich ist, der geänderte Inhalt von Absatz 2, Artikel 6 des Gesetzesentwurfs angemessen oder nicht, wenn dort festgelegt ist: „2. Pharmahandel an einem anderen Ort als dem registrierten Standort des Pharmageschäfts, ausgenommen Handels-, Kauf- und Verkaufsaktivitäten über E-Commerce.“

Während das Gesetz über elektronische Transaktionen die Registrierung und die Bedingungen für die Registrierung elektronischer Transaktionen streng regelt, stellt sich die Frage, wie Organisation, Personal und Einrichtungen für die Durchführung von Transaktionen, einschließlich Arzneimitteln und pharmazeutischen Inhaltsstoffen, geregelt sind. Welche rechtlichen Verantwortlichkeiten haben die Parteien? Welche Arten von Arzneimitteln (verschreibungspflichtig oder nicht) und welche medizinischen Materialien über E-Commerce gehandelt werden dürfen oder nicht, ist nicht speziell geregelt.

Aus den obigen Analysen und Beispielen lässt sich schließen, dass das Pharmageschäft über den elektronischen Handel sorgfältiger auf seine Auswirkungen hin überprüft und bewertet werden muss und dass es strenger und umfassender reguliert werden muss, um über angemessene Mechanismen zur Kontrolle und zum bestmöglichen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen zu verfügen.

Quoc Huong


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Quelle: https://baothanhhoa.vn/dbqh-le-van-cuong-tham-gia-gop-y-ve-du-an-luat-sua-doi-bo-sung-mot-so-dieu-cua-luat-duoc-217802.htm

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