Gemäß den geltenden Bestimmungen des Artikels 58 des Sozialversicherungsgesetzes von 2014 haben Arbeitnehmer, die bei Renteneintritt eine Pflichtversicherungszeit in der Sozialversicherung haben, die die Anzahl der Jahre übersteigt, die einem Rentensatz von 75 % entspricht, zusätzlich zur Rente Anspruch auf eine einmalige Zulage.

Der einmalige Zuschuss wird auf Grundlage der Anzahl der Jahre berechnet, die über dem Rentensatz von 75 % liegen. Jedes Jahr der Sozialversicherungsbeiträge wird mit 0,5 Monaten des durchschnittlichen Sozialversicherungsgehalts berechnet.

Für freiwillig Sozialversicherte gilt im Sozialversicherungsgesetz 2014 in Artikel 75: Arbeitnehmer, deren Sozialversicherungsbeitragsdauer länger ist als die Anzahl der Jahre, die einem Rentensatz von 75 % entspricht, erhalten bei Renteneintritt zusätzlich zur Rente eine einmalige Zuwendung.

Der einmalige Zuschuss wird auf Grundlage der Anzahl der Jahre berechnet, in denen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden, die über der Anzahl der Jahre liegen, die einem Rentensatz von 75 % entsprechen. Für jedes Jahr der Sozialversicherungsbeiträge wird er mit 0,5 Monaten des durchschnittlichen monatlichen Einkommens an Sozialversicherungsbeiträgen berechnet.

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Arbeitnehmer, die Sozialversicherungsbeiträge zahlen und die maximale Rentenbezugsdauer um 75 % überschritten haben, erhalten eine einmalige Leistung. Illustrationsfoto: Chi Hieu

Bei Sozialversicherungsbeiträgen, die höher sind als die Anzahl der Jahre, die dem Rentensatz von 75 % mit ungeraden Monaten entsprechen, wird wie folgt berechnet: Von 1 – 6 Monaten wird als halbes Jahr gezählt, von 7 – 11 Monaten wird als 1 Jahr gezählt.

Im Vergleich zum aktuellen Sozialversicherungsgesetz gibt es im Sozialversicherungsgesetz 2024 Änderungen für diejenigen, die ab dem Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Rentenalters bis zum Renteneintritt mehr als die Anzahl der Jahre einzahlen, die 75 % des Gehalts erreichen.

Artikel 68 des Sozialversicherungsgesetzes von 2024 hat die Bedingungen für den Erhalt einer einmaligen Rente bei Eintritt in den Ruhestand geändert. Demnach erhalten männliche Arbeitnehmer mit einer Beitragsdauer von mehr als 35 Jahren in der Sozialversicherung und weibliche Arbeitnehmer mit einer Beitragsdauer von mehr als 30 Jahren bei Eintritt in den Ruhestand zusätzlich zu ihrer Rente eine einmalige Rente.

Die Höhe der einmaligen Leistung für jedes über den oben genannten Zeitraum hinausgehende Zahlungsjahr entspricht dem 0,5-fachen des als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge verwendeten Durchschnittsgehalts für jedes über dem Renteneintrittsalter liegende Zahlungsjahr.

Falls ein Arbeitnehmer Anspruch auf Rente hat, aber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge zahlt, beträgt der Zuschuss das Zweifache des Durchschnittsgehalts, das als Grundlage für die Sozialversicherungsbeiträge dient, für jedes Beitragsjahr, das die maximale Anzahl von Jahren (75 %) übersteigt, ab dem Zeitpunkt nach Erreichen des gesetzlich vorgeschriebenen Rentenalters bis zum Zeitpunkt des Renteneintritts.

In früheren Stellungnahmen zum Entwurf des überarbeiteten Sozialversicherungsgesetzes wurde vielfach vorgeschlagen, die Höhe der Subventionen für diejenigen zu erhöhen, die mehr als die maximale Rentendauer (75 %) eingezahlt haben.