Unternehmen gründen und führen
Gemäß Punkt b, Absatz 2, Artikel 17 des Unternehmensgesetzes von 2020 ist es Kadern und Beamten in Behörden, Organisationen und Einheiten nicht gestattet, private Unternehmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Partnerschaften und Genossenschaften zu gründen oder sich an deren Verwaltung und Betrieb zu beteiligen.
Gleichzeitig ist gemäß Punkt b, Absatz 2, Artikel 20 des Antikorruptionsgesetzes von 2018 auch festgelegt, dass es Personen, die Positionen und Befugnisse in Behörden, Organisationen und Einheiten innehaben, nicht gestattet ist:
Nehmen Sie an der Verwaltung und dem Betrieb von Privatunternehmen, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften, Personengesellschaften und Genossenschaften teil.
Gründung oder Leitung und Betrieb eines Privatunternehmens, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft, einer Personengesellschaft oder einer Genossenschaft in dem Bereich, für dessen Leitung man zuvor für einen bestimmten Zeitraum verantwortlich war.
Steigen Sie ins Multi-Level-Marketing ein
Das Dekret 40/2018/ND-CP enthält detaillierte Vorschriften für die Verwaltung von Multi-Level-Marketing-Aktivitäten. Absatz 2, Artikel 28 dieses Dekrets legt klar fest, wer nicht am Multi-Level-Marketing teilnehmen darf; dazu gehören auch Beamte und Staatsbedienstete gemäß den Bestimmungen des Beamten- und Staatsbedienstetengesetzes.
In dieser Verordnung ist außerdem festgelegt, dass es Beamten und Staatsbediensteten nicht gestattet ist, als Trainer an der Schulung von Personen mit mehrstufigen Verkaufstätigkeiten teilzunehmen.
Geschäft in dem von Ihnen verwalteten Bereich
Das Antikorruptionsgesetz von 2005 schreibt vor, dass Kader, Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes nach einer gewissen Zeit des Ausscheidens aus ihrem Amt keine Geschäfte in dem Bereich tätigen dürfen, für den sie zuvor verantwortlich waren.
Das Antikorruptionsgesetz von 2018 verbietet Kadern, Beamten und öffentlichen Angestellten jedoch nur für einen bestimmten Zeitraum, in den Bereichen, für deren Leitung sie zuvor verantwortlich waren, Unternehmen und Genossenschaften zu gründen, Führungspositionen zu bekleiden und zu betreiben.
Seien Sie Anwalt
Artikel 17 des Rechtsanwaltsgesetzes von 2006 regelt die Erteilung von Zulassungen zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, geändert in Klausel 8, Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Rechtsanwaltsgesetzes.
Gemäß Abschnitt b, Absatz 4, Artikel 17 wird Personen, die Kader, Beamte, öffentliche Angestellte, Offiziere, Berufssoldaten, Verteidigungsarbeiter in Behörden und Einheiten der Volksarmee, Offiziere, Unteroffiziere, Arbeiter in Behörden und Einheiten der öffentlichen Volkssicherheit sind, keine Zulassung zur Ausübung des Anwaltsberufs erteilt.
Artikel 18 des Rechtsanwaltsgesetzes von 2006 regelt den Entzug der Zulassung als Rechtsanwalt in der Fassung von Klausel 9, Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung einiger Artikel des Rechtsanwaltsgesetzes.
Gemäß Artikel 18 Punkt b, Absatz 1 wird einer Person, der eine Zulassung als Rechtsanwalt erteilt wurde, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entzogen, wenn sie als Kader, Beamter, öffentlicher Angestellter, Offizier, Berufssoldat, Verteidigungsarbeiter in einer Behörde oder Einheit der Volksarmee oder als Offizier, Unteroffizier oder Arbeiter in einer Behörde oder Einheit der öffentlichen Volkssicherheit rekrutiert oder ernannt wird.
Kapitalbeteiligung an Unternehmen mit direkter Geschäftsführung
Ist ein Kader oder Beamter Leiter oder stellvertretender Leiter einer staatlichen Behörde, ist es ihm nicht gestattet, Kapital in ein Unternehmen einzubringen, das in dem Sektor oder Beruf tätig ist, in dem er direkt staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Dies ist in Artikel 20 Absatz 4 des Antikorruptionsgesetzes von 2018 festgelegt.
Beratung zu Angelegenheiten, die im Rahmen der Zuständigkeit liegen.
Beamte, Staatsbedienstete und Angestellte des öffentlichen Dienstes dürfen nicht als Berater für andere Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen im In- und Ausland in Angelegenheiten tätig sein, die Staatsgeheimnisse oder Betriebsgeheimnisse betreffen oder in deren Zuständigkeitsbereich fallen oder an denen sie beteiligt sind. Dies ist sowohl im Antikorruptionsgesetz von 2005 als auch im Antikorruptionsgesetz von 2018 festgelegt.
Minh Hoa (t/h)
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