Aufruf an andere Länder, die Souveränität Vietnams uneingeschränkt zu respektieren
Báo Dân trí•21/11/2024
(Dan Tri) – Vietnam ist bereit, mit allen Parteien zusammenzuarbeiten, um Seestreitigkeiten mit friedlichen Mitteln und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) von 1982, beizulegen.
Auf der regulären Pressekonferenz des Außenministeriums am Nachmittag des 21. November beantwortete Sprecherin Pham Thu Hang Fragen zur kürzlichen Unterzeichnung des Gesetzes über Seezonen und des Gesetzes über Archipelmeere durch den Präsidenten der Philippinen sowie zur Bekanntgabe der Standardnamen für Teile der Inseln und Korallenriffe, darunter 64 Strukturen im Ostmeer durch China. Laut Frau Hang verfügt Vietnam über eine umfassende Rechtsgrundlage und historische Beweise, die seine Souveränität über die Archipele Hoang Sa und Truong Sa gemäß internationalem Recht sowie seine Souveränität, Hoheitsrechte und Gerichtsbarkeit über Seezonen gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) von 1982 belegen. Sprecher des Außenministeriums , Pham Thu Hang (Foto: Außenministerium). Die Sprecherin sagte, Vietnam respektiere das Recht der Küstenstaaten, gemäß UNCLOS 1982 nationale Gesetze und Vorschriften in Bezug auf das Meer zu erlassen. Vietnam fordert andere Länder auf, Vietnams Souveränität über die Inselgruppen Truong Sa und Hoang Sa sowie Vietnams Rechte an seinen gemäß UNCLOS 1982 festgelegten Meeresgebieten uneingeschränkt zu respektieren, sagte die Sprecherin. „Vietnam setzt entschlossen und beharrlich Maßnahmen gemäß internationalem Recht, einschließlich UNCLOS 1982, um seine Souveränität über die vietnamesischen Inselgruppen Truong Sa und Hoang Sa sowie seine Souveränität, souveränen Rechte, Gerichtsbarkeit und legitimen Interessen in seinen Meeresgebieten auszuüben“, bekräftigte Frau Hang. Die Sprecherin sagte außerdem, Vietnam sei bereit, mit den Parteien zusammenzuarbeiten, um Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln gemäß internationalem Recht, insbesondere UNCLOS 1982, beizulegen.
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