Am 1. November erließ die Regierung das Dekret Nr. 144/2024/ND-CP zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln des Dekrets Nr. 26/2023/ND-CP vom 31. Mai 2023 der Regierung über den Exportzollplan, den präferenziellen Importzollplan, die Warenliste und die absoluten Steuersätze, die Mischsteuer und die Einfuhrsteuer außerhalb von Zollkontingenten.
Dementsprechend schreibt die Regierung für stickstoffhaltige mineralische oder chemische Düngemittel (Artikelcode 31.02) Folgendes vor: Harnstoff, auch in wässriger Lösung (Artikelcode 3102.10.00); Ammoniumsulfat (Artikelcode 3102.21.00); andere (Artikelcode 3102.29.00); Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calciumcarbonat oder anderen anorganischen Stoffen, die keine Düngemittel sind (Artikelcode 3102.40.00); Natriumnitrat (Artikelcode 3102.50.00); Doppelsalze und Mischungen aus Calciumnitrat und Ammoniumnitrat (Artikelcode 3102.60.00); Mischungen aus Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger Lösung oder Ammoniaklösung (Artikelcode 3102.80.00); Für andere Arten, einschließlich Mischungen, die nicht in den vorhergehenden Unterpositionen (3102.90.00) aufgeführt sind, gilt ein Ausfuhrsteuersatz von 5 %.
Die Regierung legt außerdem fest, dass Ammoniumnitrat mit einem NH4NO3-Gehalt > 98,5 % (Artikelcode 3102.30.00.10) einem Steuersatz von 0 % unterliegt; für andere Arten (Artikelcode 3102.30.00.90) gilt ein Steuersatz von 5 %.
Die Ausfuhrsteuer auf Rohzink und Rohzinn wird wie folgt festgelegt:
Für Zink, nicht legiert, mit einem Zinkgehalt von 99,99 % oder mehr (Artikelcode 7901.11.00); Zink, nicht legiert, mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 % (Artikelcode 7901.12.00); Zinklegierungen (Artikelcode 7901.20.00) beträgt der Ausfuhrsteuersatz 10 %.
Für Rohzinn (Artikelnummer 80.01), davon Zinn, nicht legiert (Artikelnummer 8001.10.00), Zinnlegierungen (Artikelnummer 8001.20.00) gilt ein Ausfuhrsteuersatz von 10 %.
In dem Dekret legt die Regierung fest, dass für Produkte, die Tabakblätter, rekonstituierten Tabak, Nikotin oder Tabakblattersatzstoffe oder Nikotinersatzstoffe enthalten und zum Rauchen ohne Verbrennen verwendet werden; andere nikotinhaltige Produkte, die dazu dienen, den menschlichen Körper mit Nikotin anzureichern (Artikelcode 24.04), die folgenden Einfuhrsteuersätze gelten:
Für Produkte, die zum Rauchen ohne Verbrennen bestimmt sind und Tabakblätter oder rekonstituierten Tabak enthalten (Artikelcode 2404.11.00); andere Arten, die Nikotin enthalten (Artikelcode 2404.12); Flüssigkeit oder Gel für elektronische Zigaretten (Artikelcode 2404.12.10); andere Arten (Artikelcode 2404.12.90); mit Tabakersatzstoffen (Artikelcode 2404.19.10); mit Nikotinersatzstoffen (Artikelcode 2404.19.20); Nikotinkaugummi (Artikelcode 2404.91.10); Nikotinpflaster (Artikelcode 2404.92.10) … gilt ein Einfuhrsteuersatz von 50 %.
Darüber hinaus unterliegen elektronische Geräte für elektronische Zigaretten und ähnliche persönliche Verdampfungsgeräte (Artikelcode 8543.40.00) einem Einfuhrsteuersatz von 50 %.
In der Verordnung wird eindeutig festgelegt, dass für Artikel der Gruppe 24.04 und Artikel mit dem oben genannten HS-Code 8543.40.00 bevorzugte Einfuhrsteuersätze gelten, wenn diese Artikel gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Vietnam eingeführt werden dürfen.
Das Dekret tritt am 16. Dezember 2024 in Kraft.
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