Die Bedingungen für die Berücksichtigung einer Beförderung öffentlicher Lehrkräfte ab dem 15. Dezember 2024 sind im Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT festgelegt, das ab dem 15. Dezember 2024 in Kraft tritt.
Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Beförderungen öffentlicher Lehrkräfte aller Stufen ab dem 15. Dezember 2024. (Internetquelle) |
1. Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Beförderung von öffentlichen Vorschullehrern ab dem 15. Dezember 2024
* Standards und Bedingungen für die Berücksichtigung einer Beförderung zur Vorschullehrerin der Stufe II ab dem 15. Dezember 2024:
Erzieherinnen und Erzieher können sich für die Beförderung zum Berufstitel Erzieherin/Erzieher der Stufe II (Code V.07.02.25) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Standards und Bedingungen erfüllen:
- Ernennung zum Berufstitel Vorschullehrer/in Stufe III (Kennziffer V.07.02.26).
– Während der Ausübung des Berufstitels Vorschullehrer/in der Stufe III oder eines gleichwertigen Titels müssen vor dem Jahr, in dem die Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, zwei aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer Qualität gearbeitet werden, die als gute oder bessere Aufgabenerfüllung eingestuft wird; gute politische Qualitäten und Berufsethik besitzt; keiner Disziplinarmaßnahme unterliegt; keiner Disziplinarregelung gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei unterliegt.
- Erfüllen Sie die in Punkt a, Absatz 3, Artikel 4 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT und Absatz 2, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschriebenen Standards für die Ausbildung und die Förderung der Qualifikationen des Berufstitels „Vorschullehrer/in der Stufe II“.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten der Berufsbezeichnung Vorschullehrer/in der Stufe II, wie in Punkt a, Punkt b, Punkt c, Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT und Klausel 4, Klausel 5, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, in der Sie den Berufstitel Vorschullehrer/in der Stufe III innehatten (einschließlich der Zeit, in der Sie den entsprechenden Rang innehatten), wie in Abschnitt 6, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
Falls Lehrkräfte vor ihrer Einstellung und Annahme eine Zeit lang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gearbeitet und die obligatorische Sozialversicherung bezahlt haben, müssen sie die Regierungsvorschriften in Punkt d, Absatz 1, Artikel 32 des Dekrets 115/2020/ND-CP (geändert und ergänzt in Absatz 16, Artikel 1 des Dekrets 85/2023/ND-CP) einhalten.
(Artikel 3 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)
* Standards und Bedingungen für die Beförderung zur Vorschullehrerin/zum Vorschullehrer der Klasse I ab dem 15. Dezember 2024:
Erzieherinnen und Erzieher können sich für die Beförderung zum Berufstitel Erzieherin/Erzieher der Stufe I (Code V.07.02.24) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Standards und Bedingungen erfüllen:
- Ernennung zur Berufsbezeichnung Vorschullehrer/in Stufe II (Kennziffer V.07.02.25).
– Während der Zeit, in der man den Berufstitel Vorschullehrer/in II. Klasse oder einen gleichwertigen Titel innehat, muss man vor dem Jahr, das für die Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, fünf aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer Qualität gearbeitet haben, die als gute oder bessere Aufgabenerledigung eingestuft wurde, davon mindestens zwei Jahre als hervorragende Aufgabenerledigung eingestuft wurden; man verfügt über gute politische Qualitäten und eine gute Berufsethik; man befindet sich nicht in der Disziplinarzeit; man befindet sich nicht in der Zeit, in der Disziplinarvorschriften gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei umgesetzt werden.
- Erfüllen Sie die in Punkt a, Absatz 3, Artikel 5, Rundschreiben 01/2021/TT-BGDDT und Absatz 2, Artikel 1, Rundschreiben 08/2023/TT-BGDDT vorgeschriebenen Standards für die Ausbildung und die Förderung der Qualifikationen des Berufstitels „Erzieherin/Erzieher der Stufe I“.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten der Berufsbezeichnung Vorschullehrer/in der Stufe I, wie in Punkt a, Punkt b, Punkt c, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT und Klausel 4, Klausel 7, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
Insbesondere müssen die in Abschnitt 7, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschriebenen Nachahmertitel und Belohnungsformen den Nachahmertiteln und Belohnungsformen entsprechen, die während der Zeit als Vorschullehrer/in der Stufe II oder gleichwertig erworben wurden.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, in der Sie den Berufstitel Vorschullehrer/in der Stufe II innehatten (einschließlich der Zeit, in der Sie den entsprechenden Rang innehatten), wie in Abschnitt 8, Artikel 1 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
(Artikel 4 des Rundschreibens 13/2024/TT-BGDDT)
2. Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Beförderung von Grundschullehrern an öffentlichen Schulen ab dem 15. Dezember 2024
* Voraussetzungen für die Beförderung zum Grundschullehrer der Besoldungsgruppe II ab dem 15. Dezember 2024:
Grundschullehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel Grundschullehrer/in der Stufe II (Code V.07.03.28) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Kriterien und Bedingungen erfüllen:
- Ernennung zum Berufstitel Grundschullehrer/in der Stufe III (Kennziffer V.07.03.29).
- Während der Ausübung des Berufstitels Grundschullehrer/in der Stufe III oder eines gleichwertigen Titels müssen vor dem Jahr, in dem die Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, drei aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer Qualität gearbeitet werden, die als gute oder bessere Aufgabenerfüllung eingestuft wird; gute politische Qualitäten und Berufsethik besitzt; keiner Disziplinarmaßnahme unterliegt und nicht der Umsetzung von Disziplinarvorschriften gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei unterliegt.
- Erfüllen Sie die Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für die Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe II, wie in Punkt a, Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT vorgeschrieben, in dem die Codes, die Standards für die Berufsbezeichnung und die Ernennung sowie die Gehaltsregelung für Lehrpersonal an öffentlichen Grundschulen festgelegt sind, und in Klausel 2, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels Grundschullehrer/in der Stufe II, wie in den Punkten a, b, c, d, đ, e, h, Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 01/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Dauer des Besitzes des Berufstitels eines Grundschullehrers der dritten Klasse (einschließlich der Dauer des Besitzes des entsprechenden Ranges) gemäß Klausel 4, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT. Falls der Lehrer vor der Einstellung und Annahme eine Zeit lang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gearbeitet und die obligatorische Sozialversicherung bezahlt hat, wird dies gemäß den Regierungsvorschriften unter Punkt d, Klausel 1, Artikel 32 des Dekrets 115/2020/ND-CP, geändert und ergänzt durch Klausel 16, Artikel 1 des Dekrets 85/2023/ND-CP, umgesetzt.
(Artikel 5 des Rundschreibens 13/2024/TT-BGDDT)
* Voraussetzungen für die Beförderung zum Grundschullehrer der Klasse I ab dem 15. Dezember 2024:
Grundschullehrer können sich für die Beförderung zum Berufstitel Grundschullehrer/in der Klasse I (Code V.07.03.27) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Standards und Bedingungen erfüllen:
- Ernennung zur Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe II (Kennziffer V.07.03.28).
– Während der Ausübung des Berufstitels Grundschullehrer/in der Stufe II oder eines gleichwertigen Titels müssen vor dem Jahr, das für die Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, fünf aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer Qualität gearbeitet werden, die als gute oder bessere Aufgabenerfüllung eingestuft wird, davon mindestens zwei Jahre als hervorragende Aufgabenerfüllung; gute politische Qualitäten und Berufsethik sind vorhanden; der Arbeitnehmer befindet sich nicht in der Disziplinarzeit; er befindet sich nicht in der Zeit, in der Disziplinarvorschriften gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei umgesetzt werden.
- Erfüllen Sie die in Abschnitt 2, Abschnitt 5, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT festgelegten Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für die Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe I.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels Grundschullehrer/in der Stufe I gemäß den Punkten a, b, c, d, e, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 02/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT. Insbesondere müssen die Nachahmertitel und Belobigungsformen gemäß Punkt e, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 02/2021/TT-BGDDT die Nachahmertitel und Belobigungsformen sein, die während der Zeit erreicht wurden, in der Sie den Berufstitel Grundschullehrer/in der Stufe II oder einen gleichwertigen Titel innehatten.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, die Sie mit der Berufsbezeichnung Grundschullehrer/in der Stufe II (einschließlich der Zeit, die Sie mit dem entsprechenden Rang innehatten) gemäß Klausel 6, Artikel 2 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT innehatten.
(Artikel 6 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)
3. Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Beförderung von Lehrern an öffentlichen weiterführenden Schulen ab dem 15. Dezember 2024
* Voraussetzungen für die Beförderung zum Gymnasiallehrer der Klasse II ab dem 15. Dezember 2024:
Lehrkräfte an weiterführenden Schulen können sich für die Beförderung zum Berufstitel „Lehrer/in an weiterführenden Schulen der Klasse II“ (Code V.07.04.31) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Anforderungen und Bedingungen erfüllen:
- Ernennung zum Berufstitel Mittelschullehrer/in der Stufe III (Kennziffer V.07.04.32).
– Während der Ausübung des Berufstitels Mittelschullehrer der Stufe III oder eines gleichwertigen Titels müssen vor dem Jahr, in dem die Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, drei aufeinanderfolgende Berufsjahre mit der Qualität gearbeitet werden, die als gute oder bessere Aufgabenerfüllung eingestuft wird; gute politische Qualitäten und Berufsethik besitzen; keiner Disziplinarmaßnahme unterliegen; keiner Disziplinarregelung gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei unterliegen.
- Erfüllen Sie die Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für den Berufstitel „Lehrer/in an Mittelschulen der Stufe II“, wie in Punkt a, Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 03/2021/TT-BGDDT über die Vorschriften, Standards und Ernennungen zu Berufstiteln sowie die Gehaltsregelung für Lehrpersonal an öffentlichen Mittelschulen und in Klausel 2, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels eines Mittelschullehrers der Stufe II, wie in den Punkten a, b, c, d, đ, e, g, i, Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 03/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Dauer des Besitzes des Berufstitels „Lehrer für die Mittelstufe der Stufe III“ (einschließlich der Dauer des Besitzes des entsprechenden Ranges) gemäß Klausel 4, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT. Falls der Lehrer vor der Einstellung und Annahme eine Zeit lang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gearbeitet und die obligatorische Sozialversicherung bezahlt hat, gelten die Regierungsvorschriften unter Punkt d, Klausel 1, Artikel 32 des Dekrets 115/2020/ND-CP, geändert und ergänzt durch Klausel 16, Artikel 1 des Dekrets 85/2023/ND-CP.
(Artikel 7 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)
* Voraussetzungen für die Beförderung zum/zur Sekundarschullehrer/in der Klasse I ab dem 15. Dezember 2024:
Lehrkräfte an weiterführenden Schulen können sich für die Beförderung zum Berufstitel „Lehrer/in an weiterführenden Schulen der Klasse I“ (Code V.07.04.30) registrieren lassen, wenn sie die folgenden Anforderungen und Bedingungen erfüllen:
- Ernennung zum Berufstitel Mittelschullehrer/in der Stufe II (Kennziffer V.07.04.31).
– Während der Ausübung des Berufstitels „Lehrer für die Mittelstufe II“ oder eines gleichwertigen Titels müssen vor dem Jahr, das für die Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, fünf aufeinanderfolgende Berufsjahre mit einer Qualität gearbeitet werden, die als gute oder bessere Aufgabenerfüllung eingestuft wird, davon mindestens zwei Jahre als hervorragende Aufgabenerfüllung; gute politische Qualitäten und Berufsethik sind vorhanden; der Bewerber befindet sich nicht in der Disziplinarzeit; er befindet sich nicht in der Zeit, in der Disziplinarvorschriften gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei umgesetzt werden.
- Erfüllen Sie die Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für den Berufstitel „Lehrer/in der Mittelschule der 1. Klasse“, wie in Abschnitt 2, Abschnitt 6, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels „Lehrer an einer Mittelschule der Stufe I“ gemäß den Punkten a, b, c, d, đ, e, g, i, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 03/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT. Insbesondere müssen die Nachahmertitel und Belobigungsformen gemäß Punkt i, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 03/2021/TT-BGDDT den Nachahmertiteln und Belobigungsformen entsprechen, die während der Zeit erreicht wurden, in der Sie den Berufstitel „Lehrer an einer Mittelschule der Stufe II“ oder einen gleichwertigen Titel innehatten.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, die Sie mit der Berufsbezeichnung „Lehrer für die Mittelstufe II“ (einschließlich der Zeit, die Sie mit dem entsprechenden Rang innehatten) gemäß Klausel 7, Artikel 3 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT innehatten.
(Artikel 8 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)
4. Bedingungen für die Berücksichtigung der Beförderung von Lehrern an öffentlichen Gymnasien ab dem 15. Dezember 2024
* Voraussetzungen für die Beförderung zum Gymnasiallehrer der Besoldungsgruppe II ab dem 15. Dezember 2024:
Gymnasiallehrer können sich für die Beförderung zum Gymnasiallehrer der Klasse II (Kennziffer V.07.05.14) bewerben, wenn sie die folgenden Kriterien und Voraussetzungen erfüllen:
- Ernennung zum/zur Gymnasiallehrer/in der Stufe III (Kennziffer V.07.05.15).
– Während der Ausübung des Berufstitels „Gymnasiumlehrer der Stufe III“ oder eines gleichwertigen Titels muss vor dem Jahr, in dem die Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, eine dreijährige ununterbrochene Berufstätigkeit mit einer Qualität nachgewiesen werden, die als gute oder bessere Aufgabenerfüllung eingestuft wird; gute politische Qualitäten und Berufsethik besitzt; keiner Disziplinarmaßnahme unterliegt; keiner Disziplinarregelung gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei unterliegt.
- Erfüllen Sie die Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für die Berufsbezeichnung „Gymnasiumlehrer/in der Stufe II“, wie in Punkt a, Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 04/2021/TT-BGDDT über die Vorschriften, Standards und Ernennungen zu Berufsbezeichnungen sowie die Gehaltsregelung für Lehrpersonal an öffentlichen Gymnasien und Klausel 2, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels „Gymnasiallehrer/in der Stufe II“, wie in den Punkten a, b, c, d, đ, e, h, Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 04/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT vorgeschrieben.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Dauer des Besitzes des Berufstitels Gymnasiallehrer/in der Stufe III (einschließlich der Dauer des Besitzes des entsprechenden Ranges) gemäß Klausel 4, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT. Falls der Lehrer/die Lehrerin vor der Einstellung und Annahme eine Zeit lang gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gearbeitet und die obligatorische Sozialversicherung bezahlt hat, wird dies gemäß den Regierungsvorschriften unter Punkt d, Klausel 1, Artikel 32 des Dekrets 115/2020/ND-CP, geändert und ergänzt durch Klausel 16, Artikel 1 des Dekrets 85/2023/ND-CP, umgesetzt.
(Artikel 9 Rundschreiben 13/2024/TT-BGDDT)
* Voraussetzungen für die Beförderung zum Gymnasiallehrer der Stufe I ab dem 15. Dezember 2024:
Gymnasiallehrer können sich für die Beförderung zum Gymnasiallehrer der Klasse I (Code V.07.05.13) bewerben, wenn sie die folgenden Standards und Bedingungen erfüllen:
- Ernennung zur Berufsbezeichnung Gymnasiallehrer/in der Klasse II (Kennziffer V.07.05.14).
– Während der Ausübung des Berufstitels „Gymnasiumlehrer/in II. Klasse“ oder eines gleichwertigen Titels muss vor dem Jahr, das für die Beförderung in den Berufstitel in Betracht gezogen wird, eine fünfjährige ununterbrochene Berufstätigkeit mit einer als gut oder besser eingestuften Qualität der Aufgabenerledigung, davon mindestens zwei Jahre als hervorragende Aufgabenerledigung, nachgewiesen werden; die Person muss über gute politische Qualitäten und eine gute Berufsethik verfügen; sie muss sich nicht in der Disziplinarzeit befinden; sie muss sich nicht in der Durchführungsfrist für Disziplinarmaßnahmen gemäß den Vorschriften und Gesetzen der Partei befinden.
- Erfüllen Sie die in Punkt a, Absatz 3, Artikel 5, Rundschreiben 04/2021/TT-BGDDT und Absatz 2, Artikel 4, Rundschreiben 08/2023/TT-BGDDT vorgeschriebenen Standards für die Ausbildung und Förderung der Qualifikationen für die Berufsbezeichnung „Lehrer/in an weiterführenden Schulen der 1. Klasse“ genannten Anforderungen.
- Erfüllen Sie die Standards der beruflichen Kompetenz und Fähigkeiten des Berufstitels „Gymnasiumlehrer/in“ der Stufe I gemäß den Punkten a, b, c, d, đ, e, h, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 04/2021/TT-BGDDT und Klausel 3, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT. Insbesondere müssen die Nachahmertitel und Belobigungsformen gemäß Punkt h, Klausel 4, Artikel 5 des Rundschreibens 04/2021/TT-BGDDT den Nachahmertiteln und Belobigungsformen entsprechen, die während der Zeit erreicht wurden, in der Sie den Berufstitel „Gymnasiumlehrer/in“ der Stufe II oder einen gleichwertigen Titel innehatten.
- Erfüllen Sie die Anforderungen für die Zeit, die Sie mit der Berufsbezeichnung „Gymnasiallehrer/in der Stufe II“ (einschließlich der Zeit, die Sie mit dem entsprechenden Rang innehatten) gemäß Klausel 5, Artikel 4 des Rundschreibens 08/2023/TT-BGDDT innehatten.
(Artikel 10 des Rundschreibens 13/2024/TT-BGDDT)
Notiz: Artikelinformationen dienen nur als Referenz!
- Die geltenden Bedingungen sind möglicherweise abgelaufen oder gelten zum Zeitpunkt des Lesens nicht mehr!
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