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Lösung des Sozialversicherungssystems für Arbeitnehmer, deren Leistungen „ausgesetzt“ sind

Người Đưa TinNgười Đưa Tin22/06/2023

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Zu den Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, zählen demnach Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, über einen Insolvenzbeschluss des Gerichts verfügen, nicht mehr an ihrem eingetragenen Firmensitz tätig sind und keinen gesetzlichen Vertreter haben.

Kranken- und Mutterschaftsgeld für Mitarbeiter in Einheiten, die nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben

Die Sozialversicherungsanstalt bewilligt den Arbeitnehmern Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Genesung auf Grundlage der bestätigten tatsächlichen Zeit der Sozialversicherungszahlung.

Im Falle einer Geburt, Adoption eines Kindes oder einer Leihmutterschaft: Arbeitnehmerinnen, die gemäß Artikel 31 Absatz 2 des Sozialversicherungsgesetzes 2014, Artikel 9 Absatz 2 des Rundschreibens Nr. 59/2015/TT-BLDTBXH vom 29. Dezember 2015 des Arbeitsministeriums – Invaliden und Soziales, Artikel 1 Absatz 5 des Rundschreibens Nr. 06/2021/TT-BLDTBXH vom 7. Juli 2021 des Arbeitsministeriums – Invaliden und Soziales oder gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 mindestens 3 Monate Sozialversicherungsbeiträge in die Kranken- und Mutterschaftskasse eingezahlt haben (ausgenommen die Zeit der nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge). Wenn ein Grund zur Annahme besteht, dass die Arbeitnehmerin noch nicht in den Genuss dieser Regelung gekommen ist, wird die Sozialversicherungsagentur das Mutterschaftsgeld gemäß den Vorschriften zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auszahlen Geburt, adoptiert oder erhält das Kind.

Wenn die nicht gezahlte Sozialversicherungsprämie von einer anderen Einheit oder Finanzquelle kompensiert wird und sich dadurch die Höhe der Subvention ändert, wird die Höhe der Leistungen gemäß den Richtlinien (zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns des Arbeitnehmers) angepasst, um zusätzliche Zahlungen zu leisten.

Dokumente und Verfahren zur Regelung des Anspruchs auf Mutterschafts- und Krankengeld für Mitarbeiter in Einheiten, die gemäß der offiziellen Mitteilung 1880/BHXH-CSXH vom 21. Juni 2023 nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, lauten wie folgt:

Krankheitsurlaub; Mutterschaftsurlaub gemäß Artikel 32, Artikel 33, Absatz 2, Artikel 34, Artikel 37 des Sozialversicherungsgesetzes 2014; Krankengeld: Umgesetzt gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes 2014, in dem die Liste der Arbeitnehmer, die Krankenurlaub, Mutterschaftsurlaub und Krankengeld beziehen, vom Provinzarbeitsverband gemäß den Anweisungen des Ministeriums für Arbeit – Invaliden und Soziales im beigefügten Amtsblatt 1188/LDTBXH-BHXH vom 12. April 2016 erstellt wird (ausgenommen Fälle, in denen sich die Einheit in einem Konkursverfahren befindet).

Mutterschaftsgeld für weibliche Arbeitnehmerinnen bei der Geburt, Arbeitnehmerinnen, die Kinder adoptieren, Leihmütter und Mütter, die eine Leihmutterschaft wünschen; männliche Arbeitnehmer und Ehemänner von Leihmüttern, die einmaliges Mutterschaftsgeld erhalten: Umsetzung wie für diejenigen, die ihre Arbeitsstelle vor der Geburt, Adoption oder Aufnahme von Kindern aufgeben.

Rentenregelung für Arbeitnehmer in Einheiten, die nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben

Die Sozialversicherungsagentur entscheidet über die Rentenansprüche von Arbeitnehmern, die das Rentenalter erreichen und mindestens 20 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben (ausgenommen die Zeit, in der keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden). Der Anspruch auf Rentenansprüche wird gemäß den zum Zeitpunkt der Rentenberechtigung geltenden Richtlinien festgelegt.

Wenn der nicht gezahlte Sozialversicherungsbetrag von einer anderen Einheit oder Finanzquelle ausgeglichen wird, wird die zusätzliche Sozialversicherungszahlungsperiode (sofern vorhanden) berechnet, um das Leistungsniveau gemäß den Richtlinienbestimmungen zum Zeitpunkt des Erhalts der zuvor festgelegten Rente neu anzupassen und dem Arbeitnehmer die zusätzliche Differenz des Leistungsniveaus ab dem Zeitpunkt des Erhalts auszuzahlen.

Arbeitnehmer, die die Voraussetzungen für das Rentenalter erfüllen, 10 bis weniger als 20 Jahre lang tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben (ausgenommen die Zeit, in der keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden) und dies tun möchten, können für die verbleibenden Jahre freiwillig einmalig Sozialversicherungsbeiträge zahlen, um die Voraussetzungen für den Bezug einer monatlichen Rente zu erfüllen; die Dauer des Rentenbezugs richtet sich nach den Bestimmungen in Absatz 2, Artikel 5 des Rundschreibens Nr. 01/2016/TT-BLDTBXH vom 18. Februar 2016 des Ministeriums für Arbeit – Invaliden und Soziales.

Wenn der nicht gezahlte Sozialversicherungsbetrag von einer anderen Einheit oder Finanzquelle ausgeglichen wird, wird der zusätzliche Sozialversicherungszahlungszeitraum (sofern vorhanden) berechnet, um das Leistungsniveau gemäß den Richtlinien zum Zeitpunkt des Erhalts der zuvor festgelegten Rente anzupassen und dem Arbeitnehmer die zusätzliche Differenz im Leistungsniveau ab dem Zeitpunkt des Erhalts auszuzahlen (der Betrag, den der Arbeitnehmer für die freiwillige Sozialversicherung gezahlt hat, wird nicht zurückerstattet, um den Richtlinien im offiziellen Vermerk Nr. 276/LĐTBXH-BHXH vom 6. Februar 2023 des Ministeriums für Arbeit – Invaliden und Soziales zu entsprechen).

Abrechnung einmaliger Sozialversicherungsleistungen für Leistungsempfänger gemäß den Bestimmungen in Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben b, c und d des Sozialversicherungsgesetzes 2014: Abrechnung einmaliger Sozialversicherungsleistungen für den tatsächlichen Zeitraum der Sozialversicherungszahlung. Wird der nicht gezahlte Sozialversicherungsbetrag später von einer anderen Einheit oder Finanzquelle ausgeglichen, wird der einmalige Sozialversicherungszuschlag gemäß den Anweisungen in Abschnitt d dieses Punktes abgerechnet.

Für Leistungsempfänger gemäß Punkt a, Absatz 1, Artikel 60 des Sozialversicherungsgesetzes von 2014, die 20 Jahre lang keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben (einschließlich des Zeitraums, in dem keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden), wird der Fall gemäß Abschnitt a dieses Punktes gelöst.

Für Leistungsempfänger gemäß der Resolution Nr. 93/2015/QH13 der Nationalversammlung vom 22. Juni 2015 gilt, dass diejenigen, die 20 Jahre lang (einschließlich des Zeitraums ohne Sozialversicherungsbeiträge) keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, wie im Fall in Abschnitt a dieses Punktes behandelt werden.

Die Bestimmung des Arbeitnehmers nach einem Jahr Arbeitslosigkeit als Grundlage für die Prüfung der Bedingungen für den Bezug einmaliger Sozialversicherungsleistungen gemäß den Bestimmungen von Absatz 1, Artikel 1 der Verordnung Nr. 93/2015/QH13 basiert auf der letzten Zeit der Arbeitslosigkeit vor der Beantragung einmaliger Sozialversicherungsleistungen durch den Arbeitnehmer.

Wenn der nicht gezahlte Sozialversicherungsbeitrag von einer anderen Einheit oder Finanzquelle erstattet wird, erfasst und reserviert die Sozialversicherungsagentur den gesamten Nachzahlungszeitraum. Falls der Arbeitnehmer weiterhin sozialversichert ist, wird der oben genannte Nachzahlungszeitraum zur Berechnung des Sozialversicherungssystems zu dem Zeitraum hinzugerechnet, in dem er weiterhin sozialversichert ist.

Falls der nicht gezahlte Sozialversicherungsbetrag von einer anderen Einheit oder Finanzquelle ausgeglichen wird und der Arbeitnehmer eine einmalige Sozialversicherung für den zusätzlichen Zahlungszeitraum beantragt, addiert die Sozialversicherungsagentur den zuvor abgerechneten Zeitraum mit dem zusätzlichen Zahlungszeitraum, um die neue Leistungshöhe gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes 2014 zum Zeitpunkt der nachfolgenden Abrechnung neu zu bestimmen und zieht die neu berechnete Leistungshöhe entsprechend dem zuvor berechneten einmaligen Sozialversicherungszeitraum einschließlich des gerundeten Zeitraums (sofern vorhanden) ab, um dem Arbeitnehmer die zusätzliche Zahlung zu leisten.

Beispiel: Herr Nguyen Van A war von Januar 2016 bis Oktober 2019 3 Jahre und 10 Monate lang sozialversichert. Die Einheit zahlte von Januar 2016 bis Juli 2018 Sozialversicherungsbeiträge für Herrn A, von August 2018 bis Oktober 2019 jedoch keine Beiträge. Angenommen, Herr A hat im Juni 2021 einen einmaligen Antrag auf Sozialversicherungsbeiträge gestellt und sein durchschnittliches Monatsgehalt für Sozialversicherungsbeiträge beträgt 6.000.000 VND. Die Sozialversicherungsagentur hat beschlossen, Herrn A einen einmaligen Antrag auf Sozialversicherungsbeiträge zu stellen, wobei die tatsächliche Zahlungsdauer an die Sozialversicherung von Januar 2016 bis Juli 2018 2 Jahre und 7 Monate beträgt.

Die einmalige Sozialversicherungsleistung von Herrn A beträgt im Juni 2021: 6.000.000 VND x 3 Jahre (gerundet auf 2 Jahre und 7 Monate) x 2 Monate = 36.000.000 VND.

Angenommen, Herr A hat im August 2023 Anspruch auf zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von August 2018 bis Oktober 2019 und beantragt bei der Sozialversicherungsanstalt die einmalige Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum der zusätzlichen Zahlung. Die Sozialversicherungsanstalt geht wie folgt vor: Die gesamte Sozialversicherungsbeitragsdauer von Herrn A beträgt 3 Jahre und 10 Monate, aufgerundet auf 4 Jahre.

Angenommen, das durchschnittliche Monatsgehalt beträgt im August 2023 neu berechnet 7.000.000 VND.

Die gesamte einmalige Sozialversicherungsleistung beträgt nach der Neuberechnung: 7.000.000 VND x 4 Jahre x 2 Monate = 56.000.000 VND.

Der Betrag, den Herr A erhielt, wurde wie folgt neu berechnet: 7.000.000 VND x 3 Jahre x 2 Monate = 42.000.000 VND.

Der Betrag, auf den Herr A Anspruch hat, beträgt: 56.000.000 VND – 42.000.000 VND = 14.000.000 VND.

Um die Sozialversicherungsleistungen der Arbeitnehmer langfristig zu sichern, werden einmalige Sozialversicherungsleistungen nicht für Fälle ausgezahlt, in denen 20 Jahre oder mehr Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden (einschließlich der Zeit, in der keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden), mit Ausnahme der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben b und c des Sozialversicherungsgesetzes 2014 genannten Fälle.

Sterbegeld für Mitarbeiter von Betrieben, die nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben

Festsetzung der Beerdigungsbeihilfe für die für die Beerdigung zuständige Person, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich 12 Monate oder länger Beiträge zur obligatorischen Sozialversicherung gemäß Absatz 1, Artikel 66 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 gezahlt hat oder die gesamte tatsächlich bezahlte Zeit der obligatorischen Sozialversicherung und der freiwilligen Sozialversicherung gemäß Absatz 1, Artikel 80 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 60 Monate oder länger (ohne die Zeit, in der er keine Sozialversicherung gezahlt hat) tatsächlich bezahlt hat.

Auszahlung des monatlichen Sterbegeldes für Angehörige von Arbeitnehmern, die mindestens 15 Jahre lang (ohne die Zeit ohne Sozialversicherungsbeiträge) sozialversicherungspflichtig waren, gemäß Artikel 67 Punkt a, Satz 1 des Sozialversicherungsgesetzes 2014, und deren Angehörige Anspruch auf monatliches Sterbegeld haben, sich jedoch nicht für die Auszahlung einer einmaligen Sterbegeldsumme entscheiden. Der Bezugszeitpunkt des monatlichen Sterbegeldes richtet sich nach Artikel 68 Satz 3 des Sozialversicherungsgesetzes 2014.

Regelung einer einmaligen Sterbegeldleistung in den folgenden Fällen: Arbeitnehmer, die nicht 15 Jahre lang die in Absatz 1, Artikel 69 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 vorgeschriebene obligatorische Sozialversicherung gezahlt haben (einschließlich der Zeit, in der keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden); Arbeitnehmer, die 15 Jahre oder länger die obligatorische Sozialversicherung gezahlt haben (ohne die Zeit, in der keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden) und deren Angehörige Anspruch auf eine monatliche Sterbegeldleistung haben und eine einmalige Sterbegeldleistung gemäß Absatz 3, Artikel 69 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 erhalten möchten.

Arbeitnehmer, die mindestens 15 Jahre lang (einschließlich der Zeit ohne Sozialversicherungsbeiträge) sozialversicherungspflichtig waren und deren Angehörige Anspruch auf monatliches Sterbegeld haben, möchten gemäß den Bestimmungen von Artikel 69 Absatz 3 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 eine einmalige Sterbegeldzahlung erhalten.

Arbeitnehmer, die 15 Jahre oder länger (einschließlich der Zeit, in der keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden) in die obligatorische Sozialversicherung eingezahlt haben und keine Verwandten haben, die Anspruch auf monatliche Hinterbliebenenleistungen gemäß Absatz 2, Artikel 67 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 haben.

Arbeitnehmer, die 15 Jahre oder länger (ohne Berücksichtigung der Zeit der nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge) in die obligatorische Sozialversicherung eingezahlt haben und keine Angehörigen haben, die Anspruch auf monatliche Hinterbliebenenleistungen gemäß Absatz 2, Artikel 67 des Sozialversicherungsgesetzes 2014 haben.

Wenn der nicht gezahlte Sozialversicherungsbetrag von einer anderen Einheit oder Finanzquelle ausgeglichen wird, erfolgt die Abwicklung des Erhalts der zusätzlichen einmaligen Sterbegeldleistung ähnlich wie im Fall des Erhalts einer einmaligen Sozialversicherung gemäß Abschnitt d, Punkt 2.2, Satz 2 dieser offiziellen Mitteilung.

Bei Arbeitnehmern mit einer gesamten sozialversicherungspflichtigen Beitragsdauer von 15 Jahren oder mehr (bei denen die tatsächliche sozialversicherungspflichtige Beitragsdauer weniger als 15 Jahre beträgt) und deren Angehörige die Voraussetzungen erfüllen und einen Antrag auf monatliches Sterbegeld stellen, wird die Auszahlung des Sterbegeldes noch nicht berücksichtigt.

Dokumente und Verfahren zur Umsetzung von Alters- und Sterbegeldleistungen: Umsetzung wie für diejenigen, die ihre Sozialversicherungsteilnahmezeit reservieren.

Dokumente und Verfahren zur Regelung der Sozialversicherungsregelungen in Fällen, in denen kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist: Bestimmung des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsvertrags als Grundlage für die Prüfung und Regelung der Sozialversicherungsregelungen für Arbeitnehmer in Fällen, in denen kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist: Die Sozialversicherungsagenturen der Provinzen und zentral verwalteten Städte stimmen sich mit den lokalen Behörden ab, um den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsvertrags gemäß den Bestimmungen von Absatz 7, Artikel 34 und Absatz 2, Artikel 45 des Arbeitsgesetzbuchs zu bestimmen (berechnet ab dem Datum, an dem die spezialisierte Agentur für Unternehmensregistrierung beim Volkskomitee der Provinz eine Mitteilung herausgibt, dass kein gesetzlicher Vertreter oder keine Person vorhanden ist, die befugt ist, die Rechte und Pflichten des gesetzlichen Vertreters auszuüben).

Weisheit


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