Ab dem 18. Februar sind importierte Waren mit geringem Wert, die per Expressdienst versendet werden, nicht mehr von der Mehrwertsteuer befreit.
Am 15. Februar informierte die Generalzollabteilung über die Umsetzung der Mehrwertsteuererhebung gemäß Beschluss Nr. 01/2025/QD-TTg des Premierministers vom 3. Januar 2025.
Dementsprechend fallen ab dem 18. Februar für per Expressdienst versandte Importwaren mit geringem Wert keine Mehrwertsteuerbefreiungen mehr an. Mit der Entscheidung Nr. 01/2025/QD-TTg wird die Entscheidung Nr. 78/2010/QD-TTg vom 30. November 2010 über den Wert von per Expressdienst versandten Importwaren, die von der Mehrwertsteuer befreit sind, offiziell aufgehoben.
An die neue Situation anpassen
Laut der Generalzollbehörde zielte die Entscheidung Nr. 78/2010/QD-TTg ursprünglich darauf ab, den internationalen Handel zu erleichtern und die Entwicklung von Expressdiensten zu fördern. Im aktuellen Kontext haben sich jedoch die Steuervorschriften, die Entwicklung des elektronischen Handels und die internationalen Gepflogenheiten stark verändert, sodass politische Anpassungen an die neue Situation erforderlich sind.
Es ist bemerkenswert, dass weder das aktuelle Mehrwertsteuergesetz noch das kürzlich von der Nationalversammlung verabschiedete Mehrwertsteuergesetz Nr. 48/2024/QH15 Bestimmungen zur Mehrwertsteuerbefreiung für importierte Waren mit geringem Wert enthalten. Dies führt zu Inkonsistenzen im Rechtssystem und beeinträchtigt die Verwaltung der Steuererhebung.
Zuvor hatte das Finanzministerium am 11. November 2024 dem Premierminister das Dokument Nr. 291/TTr-BTC zum Entwurf der Entscheidung zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 78/2010/QD-TTg vorgelegt. Am 12. November 2024 erließ die Regierung die Resolution Nr. 218/NQ-CP, in der das Finanzministerium die Leitung und Abstimmung mit Behörden und Kommunen übernimmt, um dem Premierminister die Aufhebung der Bestimmungen dieser Entscheidung vorzulegen.
Auf dieser Grundlage wies der stellvertretende Premierminister Ho Duc Phoc das Finanzministerium an, dringend den Vorsitz zu übernehmen und sich mit den zuständigen Behörden und Kommunen abzustimmen, um dem Premierminister die Aufhebung der Bestimmungen der Entscheidung gemäß den Anforderungen vorzulegen und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen und Verfahren den Bestimmungen des Gesetzes zur Verkündung von Rechtsdokumenten entsprechen.
Dieser Schritt steht im Einklang mit der Politik und den Leitlinien von Partei und Staat zur Umstrukturierung der Einnahmequellen und Ausweitung der Steuerbasis. In der Resolution Nr. 07-NQ/TW des Politbüros vom 18. November 2016 wurde die Verbesserung der Einnahmepolitik unter Berücksichtigung aller Einnahmequellen und der Ausweitung der Einnahmebasis, insbesondere neuer Einnahmequellen, im Einklang mit internationalen Praktiken betont.
Die Aufhebung des Beschlusses Nr. 78/2010/QD-TTg dürfte viele Vorteile mit sich bringen. Schätzungen zufolge könnten die Staatseinnahmen um rund 2,7 Billionen VND steigen, wenn auf Waren mit einem Wert von weniger als 1 Million VND ein Mehrwertsteuersatz von 10 % erhoben wird. Die neue Regelung schafft einen fairen Wettbewerb zwischen inländischen und importierten Waren und fördert die heimische Produktion. Die Politik entspricht dem Trend vieler Länder weltweit, Mehrwertsteuer auf geringwertige Importwaren zu erheben.
Schrittweise Umsetzung
Die Zollbehörde ist sich jedoch darüber im Klaren, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer auf importierte Waren mit geringem Wert viele Herausforderungen mit sich bringt. Derzeit sind das Zollerklärungssystem und die damit verbundenen Verfahren nicht darauf ausgelegt, diese Steuererhebung wirksam zu handhaben.
Gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens Nr. 191/2015/TT-BTC und des Rundschreibens Nr. 56/2019/TT-BTC werden per Expressversand versendete importierte Waren in drei Gruppen unterteilt: Dokumente und Zertifikate ohne Handelswert; Waren mit einem Zollwert innerhalb der Einfuhrsteuerbefreiungsgrenze, die keiner Einfuhrlizenz oder Sonderprüfung unterliegen; Waren, die nicht zu Gruppe 1 oder Gruppe 2 gehören.
Um die Mehrwertsteuer einziehen zu können, sei es laut Zollbehörde notwendig, das VNACCS-System zu aktualisieren und die Funktion zur Berechnung der Steuer auf MIC- und MEC-Erklärungen (Luft, See) sowie Anweisungen zur Erklärung und Erhebung der Steuer auf Papiererklärungen (Straße, Schiene) gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens 191 hinzuzufügen.
Die Generalzollbehörde erklärte, dass sie derzeit den Vertrag zum „Aufbau eines Zollabwicklungssystems für den Fall, dass VNACCS/VCIS (Remote Customs Declaration System) Probleme hat“ umsetzt. Dieses System verfügt jedoch nicht über eine Steuerberechnungsfunktion. Daher verhandelt die Zollbehörde mit dem Auftragnehmer über die Hinzufügung von Funktionen zum Empfang und zur Berechnung von Steuern für Export- und Importerklärungen mit geringem Wert.
Während auf die Veröffentlichung des Rundschreibens zur Änderung und Ergänzung des Rundschreibens Nr. 56/2019/TT-BTC und zur Aktualisierung des Systems gewartet wird, plant die Generalzollabteilung, dem Finanzministerium ein Dokument mit vorläufigen Umsetzungsanweisungen vorzulegen.
Für importierte Waren der Gruppe 2, die auf dem Luft- oder Seeweg transportiert werden, müssen Expresslieferunternehmen die Zollabfertigung elektronisch im VNACCS-System vornehmen, die zu zahlende Mehrwertsteuer berechnen und diese der Zollbehörde gemäß Formular Nr. 02-BKTKTGT vorlegen, wobei sie Angaben zum „Gesamtzollwert“, „Mehrwertsteuersatz“ und „Mehrwertsteuerbetrag“ ergänzen.
Für importierte Waren der Gruppe 2, die auf der Straße oder der Schiene transportiert werden, müssen Expresslieferunternehmen den Zoll gemäß Formular HQ/2015/NK anmelden und Angaben zur Mehrwertsteuer hinzufügen.
Obwohl diese Option eine ordnungsgemäße Erhebung gewährleisten kann, gibt es laut Zollbehörde immer noch einige Nachteile, wie etwa Unannehmlichkeiten bei der Verwaltung, der Datenstatistik und eine erhöhte Arbeitsbelastung der Zollbeamten.
Darüber hinaus kann die Umsetzung dieser Entscheidung auch einige Schwierigkeiten für Unternehmen und Privatpersonen mit sich bringen. Die Generalzollabteilung informiert Unternehmen, dass sie ihre Zollanmeldungsverfahren anpassen und sich auf die Zahlung der Mehrwertsteuer vorbereiten müssen.
Um diese Schwierigkeiten zu minimieren, ist die Generaldirektion Zoll bestrebt, Unternehmen und Privatpersonen maximale Unterstützung zu bieten. Die Generaldirektion hat Inhalte und Dokumente vorbereitet, die bei Schwierigkeiten und Problemen über das Support Center zur Verfügung stehen: 19009299, Durchwahl 2 und E-Mail-Adresse [email protected] .
Die Generalzollbehörde teilte mit, dass sie umgehend Informationen zur Umsetzung der Entscheidung Nr. 01/2025/QD-TTg auf dem elektronischen Informationsportal veröffentlichen und Treffen mit Expresslieferdienstunternehmen organisieren werde, um die Umsetzung zu begleiten./.
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