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Banken müssen öffentlich bekannt geben, welche Aktionäre mindestens 1 % des Stammkapitals halten.

Việt NamViệt Nam22/01/2024

Transaktion bei einer Geschäftsbank. Foto: Giang Huy

Transaktion bei einer Geschäftsbank. Foto: Giang Huy

Dieser Inhalt ist im geänderten Gesetz über Kreditinstitute enthalten, das die Nationalversammlung am 18. Januar verabschiedet hat. Demnach müssen Banken ab dem 1. Juli 2024, wenn dieses Gesetz in Kraft tritt, zahlreiche strengere Vorschriften hinsichtlich der Aktionärsbeteiligungsquoten sowie der Informationstransparenz einhalten.

Nach dem (aktuellen) Gesetz über Kreditinstitute aus dem Jahr 2010 müssen Banken lediglich Informationen über Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, der Geschäftsführung und verbundene Personen offenlegen. Für börsennotierte Banken gelten im Wertpapiergesetz zusätzliche Bestimmungen zur Offenlegung von Informationen gegenüber Großaktionären und verbundenen Personen mit einem Kapitalanteil von mindestens 5 %. Das kürzlich verabschiedete geänderte Gesetz über Kreditinstitute schreibt jedoch vor, dass die vollständigen Namen von Personen und Organisationen, die Aktionäre mit einem Kapitalanteil von mindestens 1 % sind, sowie verbundener Personen auf der Website der Bank veröffentlicht werden müssen.

Kreditinstitute müssen diese Informationen jährlich der Hauptversammlung der Aktionäre, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand des Kreditinstituts offenlegen.

Darüber hinaus wird der Begriff „verwandte Personen“ im Sinne des geänderten Gesetzes über Kreditinstitute um Eltern, Adoptiveltern, Stiefväter, Stiefmütter, Schwiegereltern, Schwiegereltern; Adoptivkinder, Schwiegersöhne; Halbgeschwister; Schwäger, Schwägerinnen, Schwäger, Schwägerinnen derselben Eltern oder Halbgeschwister erweitert.

Darüber hinaus gelten nach dem neuen Gesetz auch Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits, Enkelkinder, Onkel väterlicher- und mütterlicherseits, Tanten väterlicher- und mütterlicherseits, Onkel väterlicher- und mütterlicherseits sowie Nichten und Neffen väterlicher- und mütterlicherseits als „verwandte Personen“.

Als „verbundene Personen“ gelten auch andere juristische und natürliche Personen, die aufgrund der internen Vorschriften der Bank oder auf Ersuchen der Staatsbank durch Inspektion und Aufsicht mit einem potenziellen Risiko in Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von Kreditinstituten stehen.

Ein weiterer wichtiger Punkt im überarbeiteten Kreditinstitutsgesetz ist die Senkung der Eigentumsgrenze für institutionelle Aktionäre (einschließlich der Aktien, die diese Aktionäre indirekt besitzen) von 15 % auf 10 %; für Aktionäre und verbundene Personen von 20 % auf 15 %. Die Eigentumsgrenze für Einzelaktionäre bleibt unverändert bei den derzeitigen 5 %.

Ab dem 1. Juli bleibt der Anteilsbesitz von Aktionären und verbundenen Personen, der die Obergrenze gemäß den neuen Vorschriften überschreitet, bestehen, darf jedoch nicht erhöht werden, außer im Falle des Erhalts von Dividenden in Aktien.

Neue Regelungen – eine Reduzierung der Eigentumsquote von Aktionärsgruppen oder Informationstransparenz bei Aktionären, die 1 % oder mehr des Kapitals halten – zielen darauf ab, die Situation zu begrenzen, in der Hinterhofunternehmen das Bankgeschäft dominieren.

Tatsächlich lässt sich der Anteil von Einzelpersonen und Organisationen, die Anteile an Banken halten oder Kredite aufnehmen, leicht ermitteln und überwachen. Die tatsächlichen Eigentümer mit der kontrollierenden Macht werden jedoch nicht in den Aufzeichnungen aufgeführt, wenn sie jemanden bitten oder beauftragen, in ihrem Namen Anteile zu halten, oder wenn sie Scheinfirmen gründen, um Kapital aufzunehmen. Die Untersuchungsergebnisse der Saigon Bank (SCB) zeigen dies deutlich.

Die Staatsbank räumte außerdem ein, dass es schwierig sei, Vorschriften zu erlassen, um das Problem gründlich zu behandeln. Es sei jedoch notwendig, es umfassend anzugehen und dabei die Inhalte des überarbeiteten Gesetzes über Kreditinstitute und andere Lösungen wie die Verknüpfung nationaler Daten zur Bevölkerung und Unternehmensregistrierung sowie die Koordinierung der relevanten staatlichen Verwaltungsbehörden, Inspektions-, Ermittlungs- und Rechnungsprüfungsbehörden einzubeziehen.

HA (nach VnE)

Quelle

Etikett: Aktionär

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