Der Kauf- und Verkaufsprozess von Goldbarren durch Bieterverfahren wird gemäß der Entscheidung Nr. 563/QD-NHNN vom 18. März 2013 umgesetzt.
Dementsprechend wird hinsichtlich der Ankündigung von Goldbarrenauktionen Folgendes festgelegt: Spätestens am Werktag unmittelbar vor dem Datum, an dem die Staatsbank die Auktion organisiert, sendet das Transaktionsbüro die Auktionsankündigung per Fax an die registrierte Faxnummer an Kreditinstitute und Unternehmen, die mit der Staatsbank Geschäftsbeziehungen zum Kauf und Verkauf von Goldbarren unterhalten.
Bezüglich der Einzahlungsüberweisung ist Folgendes festgelegt: Kreditinstitute und Unternehmen müssen die Einzahlung spätestens um 17:00 Uhr des Tages unmittelbar vor dem Tag, an dem die Staatsbank die Goldbarrenauktion organisiert, gemäß der Auktionsmitteilung auf das Konto der Staatsbank überweisen.
Zu den Regelungen zur Prüfung und Bekanntgabe der Bieterqualifikationen von Kreditinstituten und Unternehmen gilt:
Innerhalb einer Stunde ab dem Zeitpunkt, an dem die Staatsbank mit der Organisation der Auktion beginnt, überprüft das Transaktionsbüro die Einzahlung des Kreditinstituts oder Unternehmens auf dem Konto gemäß der Mitteilung der Staatsbank und überprüft die Ausweisdokumente des Transaktionsvertreters des Kreditinstituts oder Unternehmens.
Die Einlage eines Kreditinstituts oder Unternehmens ist für die Teilnahme an der Auktion gültig, wenn die Einlage größer oder gleich dem Einlagenwert ist, der sich nach der Formel errechnet: Einlagenwert = Einlagenquote x Referenzpreis x Mindestgebotsmenge an Goldbarren.
Kreditinstitute und Unternehmen sind in folgenden Fällen nicht berechtigt, an Goldbarren-Geboten der Staatsbank teilzunehmen:
Kreditinstitute und Unternehmen, deren Geschäftsbeziehungen vorübergehend ausgesetzt oder deren Geschäftsbeziehungen aufgehoben werden;
Vertreter von Kreditinstituten und Unternehmen legen die vorgeschriebenen Ausweisdokumente nicht vor;
Ungültige Identifikation;
Der Teilnehmer ist kein bei einem Kreditinstitut oder Unternehmen registrierter Transaktionsvertreter;
Kreditinstitute und Unternehmen halten sich nicht an die Einlagenvorschriften gemäß Absatz 2 dieses Artikels.
Die Börse benachrichtigt Kreditinstitute und Unternehmen, die nicht zur Teilnahme an der Goldbarrenauktion bei der Staatsbank berechtigt sind, schriftlich unter Angabe der Gründe.
Zur Preisbekanntgabe: Die Börse teilt den Transaktionsvertretern von Kreditinstituten und Unternehmen Höchst- und Mindestpreise bei preisbasierten Geboten bzw. Ankaufs- und Verkaufspreise bei mengenbasierten Geboten mit.
Das Verfahren regelt auch die Abgabe von Geboten: Spätestens 30 Minuten nach der börsenmäßigen Preisbekanntgabe muss der Transaktionsvertreter des Kreditinstituts oder Unternehmens den Gebotsinhalt vollständig ausfüllen und das Gebot abgeben.
Die Verfahren zum Bieten und zur Angebotseröffnung sind wie folgt:
Die Staatsbank (Transaktionsbüro) schließt das Angebot mit Ablauf der Angebotsfrist. Nach Ablauf der Angebotsfrist nimmt die Staatsbank (Transaktionsbüro) keine Angebote von Kreditinstituten und Unternehmen mehr an.
Spätestens 10 Minuten nach Auktionsende eröffnet die Staatsbank (Transaktionsbüro) das Gebot.
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