Bezüglich der Sammlung von Dokumenten und Beweismitteln bei der Beilegung von Straf-, Verwaltungs-, Zivil- und anderen Fällen, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen (Artikel 15), sagte die Vorsitzende Le Thi Nga, dass viele Meinungen mit dem Gesetzesentwurf übereinstimmten, wonach der Gerichtshof nicht verpflichtet sei, Beweise zu sammeln. Viele Meinungen widersprachen dem Gesetzesentwurf und schlugen vor, festzulegen, dass der Gerichtshof in einigen notwendigen Fällen während des Prozesses Beweise sammeln solle.
Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung (SCNA) stellte fest, dass die Resolution 27 des Zentralkomitees Folgendes fordert: „Untersuchen und klären Sie … Fälle, in denen das Gericht während der Gerichtsverhandlung Beweise sammelt.“ Das Gesetz über die Organisation der Volksgerichte von 2014 regelt den Umfang der Beweissammlung durch das Gericht nicht ausdrücklich.
Die Verfahrensgesetze regeln die Maßnahmen zur Beschaffung von Dokumenten und Beweismitteln. Sie legen klar fest, dass der Prozessbeteiligte, wenn er die Beweismittel nicht einholt, das Recht hat, das Gericht um die Beweismittelbeschaffung zu ersuchen. Infolgedessen kommen viele Prozessbeteiligte ihren Verpflichtungen nicht vollständig nach und verlassen sich auf die Beweismittelbeschaffung durch das Gericht. Dies führt zu einer Arbeitsüberlastung vieler Gerichte. Daher ist eine Überprüfung und strengere Neuregelung erforderlich.
„Die Praxis zeigt, dass das Gericht in manchen Fällen auf Schwierigkeiten bei der Lösung des Falles stoßen kann, wenn es keine Beweise sammelt“, sagte die Vorsitzende Richterin Le Thi Nga.
Als Reaktion auf die Meinungen der Abgeordneten der Nationalversammlung und einer Reihe von Behörden ordnete der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung die Überarbeitung von Artikel 15 des Gesetzesentwurfs in folgender Richtung an: Regelung der Befugnisse des Gerichtshofs, Dokumente und Beweise direkt zu sammeln und die Sammlung von Dokumenten und Beweisen zu unterstützen, um die Resolution 27 zu institutionalisieren und den praktischen Bedingungen unseres Landes gerecht zu werden, während gleichzeitig die Bestimmungen des Gesetzes überprüft und neu geordnet werden, um es geeigneter zu machen.
Darüber hinaus gibt es viele Meinungen, die mit der Regelung zur Umgestaltung der Provinzvolksgerichte in Berufungsvolksgerichte und der Bezirksvolksgerichte in Volksgerichte erster Instanz nicht einverstanden sind. Viele Meinungen stimmen mit dem Gesetzesentwurf zur Reform der Volksgerichte nach Zuständigkeit überein.
Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung stellte fest, dass die Provinzvolksgerichte entsprechend ihrer Zuständigkeit in Berufungsvolksgerichte und die Bezirksvolksgerichte in erstinstanzliche Volksgerichte umgewandelt werden, die Aufgaben und Befugnisse dieser Gerichte jedoch unverändert bleiben.
Die Gerichte sind nach wie vor den Verwaltungseinheiten auf Bezirks- und Provinzebene zugeordnet; einige Fälle werden noch immer vom Volksberufungsgericht in erster Instanz verhandelt. Diese Regelung steht in organisatorischer Hinsicht nicht im Einklang mit anderen Justizbehörden auf lokaler Ebene. Um die Einheitlichkeit des Rechtssystems zu gewährleisten, müssen einige entsprechende Gesetze geändert werden. Gleichzeitig entstehen Kosten (z. B. für die Korrektur von Siegeln, Schildern, Formularen und Dokumenten).
Daher schlug der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung vor, die Bestimmungen des geltenden Gesetzes über Volksgerichte auf Provinz- und Bezirksebene beizubehalten. Aufgrund unterschiedlicher Meinungen ordnete der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung die Ausarbeitung zweier Optionen an, die der Nationalversammlung zur Prüfung und Diskussion vorgelegt werden sollten.
Zur Teilnahme an und Informationsaktivitäten bei Gerichtssitzungen und -versammlungen sagte die Vorsitzende Le Thi Nga: „Es gibt Meinungen, die vorschlagen, die Informationsaktivitäten bei Gerichtssitzungen und -versammlungen im Einklang mit dem geltenden Verfahrensrecht zu regeln. Es gibt Meinungen, die vorschlagen, die Regelungen zu überprüfen, um nicht dem Grundsatz der öffentlichen Verhandlung durch das Gericht zu widersprechen.“
Der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung stellte fest, dass durch die Aufzeichnung von Rede und Bild bei Gerichtsverhandlungen und -sitzungen die Menschenrechte und Bürgerrechte gewährleistet werden müssen; die Informationstätigkeit muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen; die Feierlichkeit der Gerichtsverhandlungen muss gewährleistet sein, und es müssen Bedingungen geschaffen werden, unter denen das Gericht die Verhandlung gut durchführen kann, ohne durch andere Faktoren abgelenkt zu werden.
Die Mehrheit der Stellungnahmen des Ständigen Ausschusses der Nationalversammlung schlug eine Anpassung dahingehend vor, dass die Aufzeichnung von Reden und Bildern des Untersuchungsausschusses bei Gerichtssitzungen und -versammlungen der Zustimmung des Vorsitzenden Richters bedürfe.
Bildaufzeichnungen bei Gerichtssitzungen und -versammlungen dürfen nur während der Eröffnung der Gerichtssitzung und -versammlung sowie der Verkündung des Urteils und der Entscheidung erfolgen; gleichzeitig werden zusätzliche Vorschriften zur Audio- und Videoaufzeichnung des gesamten Ablaufs der Gerichtssitzung und -versammlung durch das Gericht hinzugefügt.
In einigen Stellungnahmen des Ständigen Ausschusses der Nationalversammlung hieß es, die Bestimmungen des Gesetzentwurfs zur Audio- und Videoaufzeichnung von Gerichtssitzungen und -versammlungen seien enger gefasst als die des Verfahrensrechts. Um die Informationstätigkeit bei Gerichtssitzungen und -versammlungen zu erleichtern, wird vorgeschlagen, diese im geltenden Recht zu belassen.
In einigen Stellungnahmen des Ständigen Ausschusses der Nationalversammlung und des Obersten Volksgerichts wurde vorgeschlagen, in Absatz 3, Artikel 141 folgende Anweisung festzulegen: „Das Aufzeichnen von Sprache und Bildern bei Gerichtssitzungen und -versammlungen ist während der Eröffnung der Gerichtssitzung und der Verkündung des Urteils und der Entscheidung nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Gerichtssitzung oder -versammlung zulässig …“ Gleichzeitig wurde eine Bestimmung hinzugefügt, wonach das Gericht Audio- und Videoaufnahmen des gesamten Ablaufs der Gerichtssitzung und -versammlung zu beruflichen Zwecken aufzeichnen darf …
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Quelle: https://baotainguyenmoitruong.vn/quoc-hoi-thao-luan-luat-to-chuc-toa-an-nhan-dan-sua-doi-374705.html
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