Frage: Meine Freundin ist unheilbar krank. Sie möchte ihr gesamtes Vermögen ihren Kindern vermachen und ihren Mann enterben, weil sie kürzlich herausgefunden hat, dass er untreu war und das Geld vor vielen Jahren für den Kauf eines Hauses und eines Autos für seine Geliebte verwendet hat. Ist das für sie in Ordnung?
Antwort:
Ein Testament ist Ausdruck des Willens einer Person, ihr Vermögen nach ihrem Tod auf eine andere Person oder Organisation zu übertragen.
Gemäß Absatz 1, Artikel 626 des Zivilgesetzbuches von 2015 hat der Erblasser das Recht, „einen Erben zu benennen; einem Erben das Erbrecht zu entziehen“.
Allerdings haben minderjährige Kinder, Väter, Mütter, Ehefrauen, Ehemänner und volljährige Kinder, die nicht in der Lage sind zu arbeiten, gemäß Artikel 644 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches von 2015 weiterhin Anspruch auf einen Erbanteil in Höhe von 2/3 des Anteils eines gesetzlichen Erben, wenn ihnen vom Erblasser kein Erbe zugesprochen wird oder sie nur einen Erbanteil von weniger als 2/3 dieses Anteils erhalten.
Selbst wenn die Ehefrau in ihrem Testament ihr gesamtes Vermögen ihren Kindern vermacht und ihren Ehemann enterbt, hat der Ehemann also unabhängig vom Inhalt des Testaments immer noch Anspruch auf zwei Drittel (2/3) des Anteils eines gesetzlichen Erben.
Der Ehemann hat jedoch gemäß Artikel 644 nur dann Anspruch auf das Erbe der Ehefrau, wenn das Testament rechtsgültig ist. Dementsprechend muss ein rechtsgültiges Testament alle Bedingungen in Absatz 1, Artikel 630 des Zivilgesetzbuchs von 2015 erfüllen:
- Bei der Erstellung Ihres Testaments waren Sie klar und deutlich im Kopf und wurden weder getäuscht, bedroht noch gezwungen.
- Der Inhalt des Testaments verstößt nicht gegen die gesetzlichen Verbote, widerspricht nicht der gesellschaftlichen Ethik und steht im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 631 des Zivilgesetzbuchs von 2015.
Formal muss ein Testament schriftlich (mit oder ohne Zeugen, notariell beglaubigt oder beglaubigt) verfasst werden. Ist dies nicht möglich, kann ein mündliches Testament verfasst werden. Dies gilt jedoch nur, wenn der Erblasser in Lebensgefahr schwebt. Drei Monate nach der mündlichen Testamentserrichtung wird das mündliche Testament automatisch widerrufen, sofern der Erblasser noch lebt, bei klarem Verstand ist und die Urteilsfähigkeit des Erblassers gewährleistet ist.
Hinweis: Gemäß Absatz 5, Artikel 630 des Zivilgesetzbuchs von 2015 ist ein mündliches Testament rechtsgültig, wenn der mündliche Erblasser seinen letzten Willen vor mindestens zwei Zeugen äußert und die Zeugen ihn unmittelbar nach der mündlichen Äußerung des letzten Willens protokollieren, mitunterzeichnen oder mit Fingerabdrücken versehen.
Innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der mündlichen Willenserklärung des Erblassers muss das Testament von einem Notar oder einer zuständigen Behörde beglaubigt werden, um die Unterschrift oder den Fingerabdruck des Zeugen zu bestätigen.
Ist das Testament nicht rechtsgültig, wird der Nachlass der Ehefrau gemäß den gesetzlichen Bestimmungen aufgeteilt. Demnach umfasst die erste Erbenreihe den Ehemann, die Kinder, den leiblichen Vater, die leibliche Mutter, den Adoptivvater und die Adoptivmutter, und jeder von ihnen erhält ein gleiches Erbe.
Minh Hoa (t/h)
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Quelle: https://www.nguoiduatin.vn/vo-co-duoc-lap-di-chuc-truat-quyen-thua-ke-cua-chong-hay-khong-a668788.html
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