Viele Menschen mit mehreren Einkommensquellen (aus Gehältern, Löhnen von mehreren Unternehmen, zusätzlichen Einkünften aus der Vermietung von Immobilien, Teilzeitjobs usw.), die ihre Einkommensteuer selbst abrechnen müssen, wissen nicht, wie sie das machen sollen und wo sie die Steuerabrechnungsunterlagen einreichen sollen.

Es gab viele Fälle, in denen die Einreichung von Unterlagen zur Einkommensteuererklärung abgelehnt wurde, weil die Dokumente nicht korrekt bei der richtigen Stelle eingereicht wurden. Dadurch wurde viel Zeit und Mühe bei der Steuererklärung verschwendet.

Zur Lösung dieses Problems erklärte Frau Dang Thi Huyen Trang, Vorstandsvorsitzende der Savitax Tax Consulting Joint Stock Company, dass Steuerzahler in den folgenden Fällen selbst bestimmen können, wo sie ihre Einkommensteuerabrechnungsunterlagen einreichen müssen:

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Viele Menschen mit mehreren Einkommensquellen müssen ihre Einkommensteuer selbst abrechnen. Foto: Nam Khanh

Wenn nur Einkünfte von einer Organisation/einem Unternehmen vorliegen: Steuerzahler reichen Steuerabrechnungsunterlagen bei der Steuerbehörde ein, die direkt für die Organisation/das Unternehmen zuständig ist, die/das Einkünfte zahlt und im Laufe des Jahres Steuern erklärt hat.

Wenn Sie beispielsweise im Jahr 2024 für Unternehmen A im Bezirk 1 von Ho-Chi-Minh-Stadt arbeiten und Ihre Einkommensteuer selbst abrechnen, müssen Sie die Unterlagen bei der Steuerbehörde des Bezirks 1 einreichen (beachten Sie, dass Sie die Unterlagen zum Abzug der Einkommensteuer, die Unterlagen zu Ihren Angehörigen, den Bürgerausweis, die Steuernummer usw. vollständig vorbereiten müssen).

Wenn Einkünfte von vielen Organisationen/Unternehmen vorliegen und die Organisationen, die diese Einkünfte zahlen, Einkommensteuer abgezogen haben, können Steuerzahler die größte Einkommensquelle auswählen, um die Steuerbehörde zu bestimmen, die die Abrechnungsunterlagen für die Einkommensteuer erhält. Beispiel: Unternehmen A erzielt ein Einkommen von 100 Millionen VND, Unternehmen B hat 200 Millionen VND, Unternehmen C hat 300 Millionen VND ... dann wird die Einkommensquelle von Unternehmen C ausgewählt und die Abrechnungsunterlagen für die Einkommensteuer an das Finanzamt übermittelt, das Unternehmen C direkt verwaltet.

Falls Sie nicht feststellen können, welche Einkommensquelle im Jahr die größte ist, können Sie Ihre Steuererklärung auch bei der Steuerbehörde an Ihrem Wohnsitz einreichen.

Im Falle der Anmeldung zum Familienabzug: Steuerzahler, die bei zwei Unternehmen A und B arbeiten, sich aber beim Unternehmen A zum Familienabzug anmelden, müssen der Steuerbehörde des Unternehmens A Steuerabrechnungsunterlagen vorlegen.

Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels: Wenn die ersten sechs Monate des Jahres für Unternehmen A gearbeitet wird, die letzten sechs Monate des Jahres jedoch zu Unternehmen B gewechselt werden und der Steuerzahler zum Zeitpunkt der Steuerabrechnung noch bei Unternehmen B arbeitet, reicht der Steuerzahler die Unterlagen zur Abrechnung seiner persönlichen Einkommensteuer bei der Steuerbehörde ein, die Unternehmen B direkt verwaltet.

Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels, bei dem der Familienabzug nicht bei der Organisation angemeldet wird, die das letzte Einkommen zahlt, reichen die Steuerzahler die endgültigen Unterlagen zur Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ihres Wohnsitzes ein.

Wenn Sie keinen Arbeitsvertrag unterzeichnen und bei keiner Organisation mehr arbeiten: Zum Zeitpunkt der Steuerabrechnung ist der Steuerzahler selbstständig, auch wenn er/sie zuvor für 2–3 Organisationen/Unternehmen gearbeitet hat. Reichen Sie dann die Unterlagen zur Einkommensteuerabrechnung bei der Steuerbehörde an Ihrem Wohnsitz ein.

Wenn Einzelpersonen eine Organisation/ein Unternehmen mit der Abrechnung ihrer Einkommensteuer beauftragen, reicht die Organisation/das Unternehmen die Steuerabrechnungsunterlagen der Einzelperson zusammen mit der Einkommensteuerabrechnung des Unternehmens bei der Steuerbehörde (Steuerbehörde) ein, die die Organisation/das Unternehmen direkt verwaltet (die Organisation/das Unternehmen autorisiert die Abrechnung im Namen der Einzelperson). Steuerzahler müssen sich daher nicht um die Einreichung von Einkommensteuerabrechnungsunterlagen kümmern.