Da Nang regelt die Grenzen der Landzuteilung für Einzelpersonen in ländlichen und städtischen Gebieten.
Da Nang regelt die Wohngrundstücksgrenze für Einzelpersonen in ländlichen und städtischen Gebieten, wobei die niedrigste Grenze 100 m² und die höchste 300 m² beträgt.
Da Nang regelt die Wohngrundstücksgrenze für Einzelpersonen in ländlichen und städtischen Gebieten. Die Mindestgrenze liegt bei 100 m², die Höchstgrenze bei 300 m². Foto: Linh Dan |
Das Volkskomitee der Stadt Da Nang hat gerade eine Wohngrundstücksgrenze für Einzelpersonen in ländlichen und städtischen Gebieten beschlossen. In einigen Bezirken des Distrikts Hai Chau beträgt die Mindestgrenze 100 Quadratmeter, in einigen Gemeinden der Distrikte Hoa Vang und Hoang Sa 300 Quadratmeter.
Dementsprechend beträgt im Bezirk Hai Chau die Landzuteilungsgrenze für Einzelpersonen in den Bezirken Hoa Cuong Bac und Hoa Cuong Nam 150 Quadratmeter; in den übrigen Bezirken 100 Quadratmeter. Die Landzuteilungsgrenze für Einzelpersonen in den Bezirken An Khe, Hoa Khe, Thanh Khe Dong und Thanh Khe Tay (Bezirk Thanh Khe) beträgt 150 Quadratmeter; in den übrigen Bezirken 100 Quadratmeter.
Im Bezirk Son Tra beträgt die maximale Wohngrundstücksgröße für Einzelpersonen in allen Bezirken 150 m². Für die Grundstücksnutzung in den Straßenfronten Le Van Hien, Tran Dai Nghia und den beiden Bezirken My An und Khue My (Bezirk Ngu Hanh Son) beträgt die maximale Wohngrundstücksgröße 150 m². In den übrigen Bezirken Hoa Quy und Hoa Hai beträgt die maximale Wohngrundstücksgröße 200 m².
Bei der Landnutzung an Standorten mit Blick auf die folgenden Straßen: Ton Duc Thang, Nguyen Luong Bang, Nguyen Van Cu, Au Co, Hai Van – Tuy Loan-Umgehungsstraße (Bezirk Lien Chieu) beträgt die Landzuteilungsgrenze für Einzelpersonen 150 m². An den übrigen Standorten beträgt die Landzuteilungsgrenze für Einzelpersonen 200 m².
Im Bezirk Cam Le, Bezirk Khue Trung und bei der Nutzung von Grundstücken an der Straßenfront der folgenden Straßen: Truong Chinh (die Seite ohne Eisenbahn), Ton Duc Thang, Cach Mang Thang 8, Truong Son, beträgt die Grenze für die Zuteilung von Wohngrundstücken an Einzelpersonen 150 m². Die übrigen Standorte sind 200 m² groß.
Im Bezirk Hoa Vang beträgt die Grenze für die Zuteilung von Wohngrundstücken an Einzelpersonen im Falle der Landnutzung an Standorten an der Front der folgenden Straßen: National Highway 1A, National Highway 14B, Truong Son, National Highway 14G, DT 601 (Abschnitt der Gemeinde Hoa Son), DT 602, DT 605, Hoa Lien – Tuy Loan Expressway, Hoang Van Thai-Verlängerung, Hoa Phuoc – Hoa Khuong, Western Beltway 150 m².
Die maximale Wohngrundstücksgröße für Einzelpersonen in den übrigen Gemeinden Hoa Phuoc, Hoa Chau, Hoa Tien, Hoa Nhon, Hoa Phong, Hoa Khuong, Hoa Son und Hoa Lien beträgt 200 Quadratmeter; in den übrigen Gemeinden Hoa Bac, Hoa Phu und Hoa Ninh beträgt sie 300 Quadratmeter. Im Bezirk Hoang Sa beträgt die maximale Wohngrundstücksgröße für Einzelpersonen 300 Quadratmeter.
Gemäß Beschluss Nr. 32/2024/QD-UBND vom 7. Oktober 2024 darf die Grenze für die Zuteilung ungenutzter Flächen an Einzelpersonen zur Nutzung gemäß dem von den zuständigen Behörden genehmigten Planungs- und Landnutzungsplan für den Anbau einjähriger und mehrjähriger Pflanzen für jede Art von Flächen 1.000 m2 nicht überschreiten. Die Grenze für die Zuteilung von Flächen für Aquakultur und Salzproduktion darf 5.000 m2 nicht überschreiten. Die Grenze für die Zuteilung von Flächen für die Anpflanzung von Produktionswäldern darf 20.000 m2 nicht überschreiten.
Die Grenze für die Übertragung landwirtschaftlicher Nutzungsrechte an Einzelpersonen darf das Zehnfache der Grenze für die Zuteilung landwirtschaftlicher Flächen an Einzelpersonen für jeden im Landgesetz festgelegten Landtyp nicht überschreiten.
Die Grenze der Landanerkennung bei der Erteilung von Zertifikaten über Landnutzungsrechte und Eigentumsrechte an mit dem Land verbundenen Vermögenswerten wird gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 des Landgesetzes berechnet.
Insbesondere wird bei Grundstücken, die vor dem 18. Dezember 1980 angelegt wurden, die Anerkennungsgrenze für Wohnbauland auf das Zehnfache der in der Entscheidung Nr. 32/2024/QD-UBND vom 7. Oktober 2024 festgelegten Zuteilungsgrenze für Wohnbauland festgelegt; bei Grundstücken, die zwischen dem 18. Dezember 1980 und dem 15. Oktober 1993 angelegt wurden, wird die Anerkennungsgrenze für Wohnbauland auf das Zweifache der in der Entscheidung Nr. 32/2024/QD-UBND vom 7. Oktober 2024 festgelegten Zuteilungsgrenze für Wohnbauland festgelegt.
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