Gemäß Absatz 3, Artikel 30 des Straßenverkehrsgesetzes von 2008 dürfen Fahrer von Zweirädern, Dreirädern und Motorrädern die folgenden Handlungen nicht durchführen:
- Fahren Sie in einer Reihe.
- Fahren Sie auf der für Fußgänger und andere Fahrzeuge reservierten Straße.
- Verwendung von Regenschirmen, Mobiltelefonen und Audiogeräten, ausgenommen Hörgeräte.
- Verwenden Sie das Fahrzeug zum Ziehen, Schieben anderer Fahrzeuge, anderer Gegenstände, Tragen, Heben und Transportieren sperriger Gegenstände.
- Lassen Sie beide Hände los oder fahren Sie bei einem Zweirad auf einem Rad, bei einem Dreirad auf zwei Rädern.
- Sonstige Handlungen, die die Verkehrsordnung und -sicherheit stören.
Die aktuelle Gesetzgebung sieht keine Strafbestimmungen für die Nutzung von Kopfhörern oder Audiogeräten vor. (Foto: BLVN)
Darüber hinaus müssen Fahrradfahrer gemäß § 31 Abs. 1 StVO 2008 die Bestimmungen des § 30 Abs. 3 StVO 2008 einhalten, auf Fahrrädern sitzende Personen müssen bei der Teilnahme am Straßenverkehr die Bestimmungen des § 30 Abs. 4 StVO 2008 einhalten.
So ist es Fahrern von Zweirädern, Dreirädern, Motorrädern oder Fahrrädern nicht gestattet, während der Teilnahme am Straßenverkehr Kopfhörer zu verwenden (ausgenommen Hörgeräte).
Nach den geltenden Vorschriften gibt es keine Strafen für die Verwendung von Kopfhörern oder Audiogeräten durch Autofahrer. Das bedeutet, dass die Verwendung von Kopfhörern während der Fahrt keine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Für Autos sieht das Dekret 100/2019/ND-CP, geändert und ergänzt durch das Dekret 123/2021/ND-CP, nur die Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt auf der Straße unter Strafe.
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Quelle: https://vtcnews.vn/lai-xe-co-duoc-deo-tai-nghe-ar910531.html
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