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Neue Regelungen zu Zahlungsverzug und Hinterziehung der Sozial- und Arbeitslosenversicherung

In der Verordnung Nr. 274/2025/ND-CP wird der Umgang mit verspäteter Zahlung und Hinterziehung von Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungszahlungen sowie mit Fällen, die nicht als Verstöße gelten, detailliert beschrieben.

VietnamPlusVietnamPlus17/10/2025

Die Regierung hat am 16. Oktober 2025 das Dekret Nr. 274/2025/ND-CP erlassen, in dem eine Reihe von Artikeln des Sozialversicherungsgesetzes zu verspäteter Zahlung, Hinterziehung der Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung sowie Beschwerden und Anzeigen bezüglich der Sozialversicherung detailliert beschrieben werden.

Das Dekret besteht aus vier Kapiteln und 16 Artikeln, darunter zahlreiche wichtige Bestimmungen im Zusammenhang mit Zahlungsverzug und Umgehung der Pflichtversicherung und Arbeitslosenversicherung.

Fälle, die nicht als Umgehung der Sozialversicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherung gelten

Das Dekret legt fest, dass die in Absatz 1, Artikel 39 des Sozialversicherungsgesetzes genannten Fälle nicht als Umgehung der obligatorischen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung gelten, wenn einer der folgenden von der zuständigen Behörde für die Prävention und Kontrolle von Naturkatastrophen, Notfälle, Zivilschutz und Krankheitsprävention und -kontrolle bekannt gegebenen Gründe vorliegt, darunter:

1. Stürme, Überschwemmungen, Erdbeben, Großbrände, anhaltende Dürreperioden und andere Naturkatastrophen beeinträchtigen die Produktions- und Geschäftstätigkeit unmittelbar und schwerwiegend.

2. Gefährliche Epidemien, die von den zuständigen staatlichen Stellen gemeldet werden und die Produktions- und Geschäftstätigkeit sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit von Behörden, Organisationen und Arbeitgebern ernsthaft beeinträchtigen.

3. Ein gesetzlich vorgeschriebener Ausnahmezustand, der die Geschäftstätigkeit von Behörden, Organisationen und Arbeitgebern plötzlich und unerwartet beeinträchtigt.

4. Andere Fälle höherer Gewalt im Sinne des Zivilrechts.

Betrag, Anzahl der Tage Verspätung bei der Zahlung der Sozialversicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherung

Das Dekret legt die Höhe und Anzahl der Tage fest, bis zu denen die Beiträge zur obligatorischen Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz 1, Artikel 40 des Sozialversicherungsgesetzes verspätet gezahlt werden können:

1. Höhe der verspäteten Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung

a) Zahlungsverzug gemäß Absatz 1, Artikel 38 des Sozialversicherungsgesetzes: Der verspätet gezahlte Betrag der obligatorischen Sozialversicherung ist der Geldbetrag, für den der Arbeitgeber gemäß den Bestimmungen von Absatz 4, Artikel 13 des Sozialversicherungsgesetzes verantwortlich ist und den er gemäß der Anmeldung nach Ablauf der in Absatz 4, Artikel 34 des Sozialversicherungsgesetzes vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Sozialversicherung noch zahlen muss; der verspätet gezahlte Betrag der Arbeitslosenversicherung ist der Geldbetrag, für den der Arbeitgeber gemäß der Anmeldung nach Ablauf der in den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorgeschriebenen Frist für die Zahlung der Arbeitslosenversicherung verantwortlich ist.

b) Verspätete Zahlung gemäß Absatz 2, Absatz 3, Artikel 38 des Sozialversicherungsgesetzes: Der verspätet gezahlte Betrag der obligatorischen Sozialversicherung ist der Geldbetrag, den der Arbeitgeber gemäß den Bestimmungen von Absatz 4, Artikel 13 des Sozialversicherungsgesetzes an Arbeitnehmer zahlen muss, die sich nicht innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der in Absatz 1, Artikel 28 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegten Frist zur Teilnahme an der Sozialversicherung angemeldet haben. Der verspätet gezahlte Betrag der Arbeitslosenversicherung ist der Geldbetrag, den der Arbeitgeber gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes an Arbeitnehmer zahlen muss, die sich nicht innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Teilnahmefrist zur Arbeitslosenversicherung angemeldet haben.

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Arbeiter reichen Anträge auf Arbeitslosenunterstützung ein. (Foto: Anh Tuan/VNA)

c) Fälle, die in Artikel 39 Absatz 1 Punkt a und b des Sozialversicherungsgesetzes genannt sind, aber gemäß dieser Verordnung nicht als Zahlungshinterziehung gelten: Der Betrag der verspätet gezahlten obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge entspricht dem Betrag der Beiträge, die der Arbeitgeber gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Sozialversicherungsgesetzes zu zahlen hat und für den Arbeitnehmer während der Zeit der Nichtteilnahme an der Sozialversicherung zahlen muss; der Betrag der verspätet gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entspricht dem Betrag der Beiträge, die der Arbeitgeber gemäß dem Gesetz zur Arbeitslosenversicherung während der Zeit der Nichtteilnahme an der Arbeitslosenversicherung zu zahlen hat.

d) In den in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c, d, dd, e und g des Sozialversicherungsgesetzes genannten Fällen handelt es sich nicht um eine Hinterziehung von Zahlungen im Sinne dieser Verordnung: Die Höhe der verspäteten Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung wird gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 Buchstabe a oben festgelegt.

2. Anzahl der Tage, die mit der Zahlung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung im Rückstand sind

Die Anzahl der Tage, um die die Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung verspätet ist, wird ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Anmeldung zur Sozialversicherung und der spätesten Frist für die Zahlung der Sozialversicherung gemäß Absatz 1, Absatz 2, Artikel 28 und Absatz 4, Artikel 34 des Sozialversicherungsgesetzes oder nach Ablauf der spätesten Frist für die Zahlung der Arbeitslosenversicherung gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ermittelt.

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Kunden erledigen ihre Behandlungen bei der Sozialversicherung der Stadt Da Nang . (Foto: Van Dung/VNA)

Betrag, Anzahl der Tage der Umgehung der Sozialversicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherung

Das Dekret legt außerdem den Betrag und die Anzahl der Tage fest, an denen die Pflichtzahlungen zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung gemäß Absatz 1, Artikel 41 des Sozialversicherungsgesetzes umgangen werden können, und zwar wie folgt:

1. Höhe der hinterzogenen Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge

a) Hinterziehung von Zahlungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a und b des Sozialversicherungsgesetzes: Der Betrag der hinterzogenen obligatorischen Sozialversicherung ist der Betrag, den der Arbeitgeber gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 4 des Sozialversicherungsgesetzes an Arbeitnehmer zahlen muss, die sich 60 Tage nach Ablauf der in Artikel 28 Absatz 1 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegten Frist nicht zur Teilnahme an der Sozialversicherung angemeldet haben. Der Betrag der hinterzogenen Arbeitslosenversicherung ist der Betrag, den der Arbeitgeber gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes an Arbeitnehmer zahlen muss, die sich 60 Tage nach Ablauf der Frist zur Teilnahme an der Arbeitslosenversicherung nicht zur Teilnahme an der Arbeitslosenversicherung angemeldet haben.

b) Hinterziehung von Zahlungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe c) und d) des Sozialversicherungsgesetzes: Der Betrag der hinterzogenen obligatorischen Sozialversicherung ist der Betrag, den der Arbeitgeber gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 4 des Sozialversicherungsgesetzes zahlen muss und dennoch an die Sozialversicherung abführen muss, weil das als Grundlage für die obligatorische Sozialversicherungszahlung registrierte Gehalt niedriger ist als die Bestimmungen von Artikel 31 Absatz 1 des Sozialversicherungsgesetzes. Der Betrag der hinterzogenen Arbeitslosenversicherung ist der Betrag, den der Arbeitgeber an die Arbeitslosenversicherung abführen muss, weil das als Grundlage für die obligatorische Arbeitslosenversicherungszahlung registrierte Gehalt niedriger ist als die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

c) Hinterziehung von Zahlungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben d und e des Sozialversicherungsgesetzes: Der Betrag der hinterzogenen obligatorischen Sozialversicherung ist der Betrag, für den der Arbeitgeber gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 4 des Sozialversicherungsgesetzes verantwortlich ist und gemäß der Registrierung spätestens 60 Tage nach dem Datum der obligatorischen Sozialversicherungszahlung gemäß Artikel 34 Absatz 4 des Sozialversicherungsgesetzes noch zahlen muss und der von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen von Artikel 35 des Sozialversicherungsgesetzes, Artikel 3 dieses Dekrets, eingefordert wurde; Der Betrag der hinterzogenen Arbeitslosenversicherung ist der Betrag, für den der Arbeitgeber gemäß der Registrierung spätestens 60 Tage nach dem Datum der Arbeitslosenversicherungszahlung gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz verantwortlich ist und der von der zuständigen Behörde gemäß den Bestimmungen von Artikel 35 des Sozialversicherungsgesetzes, Artikel 3 dieses Dekrets, eingefordert wurde.

2. Anzahl der Tage, an denen die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung umgangen wurden

a) Die Anzahl der Tage, an denen die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung umgangen werden, wird ab dem Tag nach dem in Absatz 1, Absatz 2, Artikel 28 und Absatz 4, Artikel 34 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegten letzten Stichtag für die Sozialversicherungsbeiträge bzw. nach dem im Arbeitslosenversicherungsgesetz festgelegten letzten Stichtag für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge ermittelt.

b) Hinterziehung der Zahlung gemäß Artikel 39 Buchstaben c und d Satz 1 des Sozialversicherungsgesetzes.

Bei monatlichen Zahlungsmethoden: Die Anzahl der Tage, an denen die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung umgangen werden, wird ab dem letzten Tag des Monats ermittelt, der auf den Monat folgt, in dem das als Grundlage für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung gemeldete Gehalt niedriger ist als die Bestimmungen in Absatz 1, Artikel 31 des Sozialversicherungsgesetzes.

Bei der Zahlungsmethode alle 3 Monate oder alle 6 Monate gilt: Die Anzahl der Tage, an denen die Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung umgangen wird, wird ab dem letzten Tag des Monats ermittelt, der unmittelbar auf den Zahlungszyklus folgt, der als Grundlage für die Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung registriert ist und niedriger ist als die Bestimmungen in Absatz 1, Artikel 31 des Sozialversicherungsgesetzes.

c) Hinterziehung der Zahlung gemäß Artikel 39 Buchstaben d und e Satz 1 des Sozialversicherungsgesetzes:

Für Arbeitgeber, die von den zuständigen Behörden gemäß den Vorschriften innerhalb von 45 Tagen nach der in Absatz 4, Artikel 34 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegten letzten Frist zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge aufgefordert wurden: Die Anzahl der Tage, an denen die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Arbeitslosenversicherung umgangen werden, wird ab 60 Tagen nach der in Absatz 4, Artikel 34 des Sozialversicherungsgesetzes festgelegten letzten Frist zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder nach der letzten Frist zur Zahlung der Arbeitslosenversicherung gemäß den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ermittelt.

Für Arbeitgeber, die von den zuständigen Behörden aufgefordert wurden, die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge 45 Tage nach Ablauf der in Absatz 4, Artikel 34 des Sozialversicherungsgesetzes vorgeschriebenen Frist zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen: Die Anzahl der Tage, an denen sie der Zahlung der obligatorischen Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge entgangen sind, wird ab dem 15. Tag ab dem Datum der Ausstellung des Aufforderungsdokuments durch die zuständigen Behörden ermittelt.

Die Organisation erhebt einen Betrag in Höhe von 0,03 %/Tag, berechnet auf der Grundlage des Betrags der verspäteten Zahlung oder der Zahlungshinterziehung.

Die Sozialversicherungsagentur, die die Subjekte, die der Sozialversicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherung unterliegen, direkt verwaltet, ist dafür verantwortlich, Fälle von Zahlungsverzug oder Hinterziehung bei der Sozialversicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherung festzustellen und Maßnahmen zur Behandlung von Zahlungsverzug oder Hinterziehung bei der Sozialversicherungspflicht und der Arbeitslosenversicherung zu beantragen oder den zuständigen Behörden zur Beantragung vorzulegen.

Die Sozialversicherungsagentur, die die in der Sozialversicherungspflicht und Arbeitslosenversicherung versicherten Personen direkt verwaltet, ermittelt jeden Monat den Betrag der verspäteten Zahlung der Sozialversicherungspflicht und Arbeitslosenversicherung, die Anzahl der Tage der verspäteten Zahlung der Sozialversicherungspflicht und Arbeitslosenversicherung und den Betrag, den der Arbeitgeber zahlen muss. Dieser beträgt 0,03 %/Tag des Betrags der verspäteten Zahlung der Arbeitslosenversicherung. Der Arbeitgeber wird zum Vergleich benachrichtigt. Die Einziehung und Verwaltung erfolgt gemäß den Vorschriften.

Das Dekret tritt am 30. November 2025 in Kraft./.

(Vietnam+)

Quelle: https://www.vietnamplus.vn/quy-dinh-moi-ve-viec-cham-dong-tron-dong-bao-hiem-xa-hoi-bao-hiem-that-nghiep-post1070992.vnp


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