Mit dem kürzlich erlassenen Dekret Nr. 152/2024/ND-CP ergänzt die Regierung die Vorschriften zum Umgang mit Wertpapieren, um die Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile sicherzustellen.
Die Regierung hat das Dekret Nr. 152/2024/ND-CP erlassen, mit dem eine Reihe von Artikeln des Dekrets Nr. 62/2015/ND-CP geändert und ergänzt werden. Darin werden die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Gesetzes zur Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile detailliert beschrieben und geregelt, das durch eine Reihe von Artikeln im Dekret Nr. 33/2020/ND-CP geändert und ergänzt wurde.
Insbesondere ergänzt das Dekret Nr. 152/2024/ND-CP die Klauseln 5, 6, 7, 8 und Artikel 13 des Dekrets Nr. 62/2015/ND-CP über die Anwendung von Maßnahmen zur Sicherung und Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile. Im Einzelnen:
„5. Die Behandlung von Wertpapieren, die an Börsen notiert oder zum Handel zugelassen sind, erfolgt wie folgt:
a) Der Vollstreckungsbeamte erlässt einen Beschluss zur Sperrung der Wertpapiere und übermittelt ihn gemäß Artikel 67 des Gesetzes über die Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile an die Vietnam Securities Depository and Clearing Corporation (nachfolgend VSDC genannt) sowie an andere Behörden, Organisationen und Einzelpersonen. Innerhalb eines Werktages nach Erhalt des Beschlusses des Vollstreckungsbeamten sperrt die VSDC die Wertpapiere gemäß den Bestimmungen des Wertpapiergesetzes und übermittelt der zivilrechtlichen Vollstreckungsbehörde und dem Verwahrer eine Mitteilung.
Der Beschluss zur Einfrierung von Wertpapieren muss folgende Angaben enthalten: den Inhalt des Antrags auf Einfrierung von Wertpapieren; vollständigen Namen, Nummer und Ausstellungsdatum des Personalausweises oder Bürgerausweises bei natürlichen Personen; Namen, Nummer und Ausstellungsdatum der Gewerbeanmeldung oder gleichwertiger Rechtsdokumente bei juristischen Personen; Wertpapiercode und Menge der Wertpapiere, deren Einfrierung beantragt wird.
b) Der Vollstreckungsbeamte erlässt eine Entscheidung zur Zwangsvollstreckung der Beschlagnahme und Handhabung von Wertpapieren gemäß den Bestimmungen von Artikel 71 Absatz 3 des Gesetzes über die Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile.
Innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum der rechtskräftigen Mitteilung der Entscheidung zur Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Beschlagnahme und Handhabung von Wertpapieren können die Parteien den Verkauf von Wertpapieren gemäß den Bestimmungen des Wertpapiergesetzes vereinbaren und die Zivilvollstreckungsbehörde schriftlich über diese Vereinbarung informieren.
Nach Ablauf der oben genannten Frist stellt die Zivilvollstreckungsbehörde ein Dokument aus, in dem sie VSDC auffordert, die beschlagnahmten Wertpapiere an die Zivilvollstreckungsbehörde zu übertragen. Die Zivilvollstreckungsbehörde hat in Bezug auf die erhaltenen Wertpapiere die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte und Pflichten. Innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt des Aufforderungsdokuments von der Zivilvollstreckungsbehörde überträgt VSDC die Wertpapiere. Innerhalb von zwei Werktagen nach Abschluss der Wertpapierübertragung verkauft der Vollstreckungsbeamte die Wertpapiere gemäß der Vereinbarung der Parteien. Falls die Parteien keine Einigung erzielen oder nicht erzielen können, verkauft der Vollstreckungsbeamte die Wertpapiere im Wege der Auftragszusammenführung zum Referenzpreis gemäß den Bestimmungen des Wertpapiergesetzes.
Im Falle einer proaktiven Entscheidung zur Vollstreckung des Urteils stellt die Vollstreckungsbehörde für Zivilurteile unmittelbar nach Erlass der Entscheidung zur Vollstreckung der Beschlagnahme ein Dokument aus, in dem VSDC aufgefordert wird, die beschlagnahmten Wertpapiere an die Vollstreckungsbehörde für Zivilurteile zu übertragen und die Wertpapiere im Rahmen der Order-Matching-Methode zum Referenzpreis gemäß den Bestimmungen des Wertpapiergesetzes zu verkaufen.
6. Bei nicht börsennotierten oder nicht registrierten Wertpapieren sowie bei der VSDC zentral registrierten oder notierten und zum Handel registrierten Wertpapieren, die nicht gemäß Absatz 5 dieses Artikels verkauft werden können, sperrt der Vollstreckungsbeamte die Wertpapiere gemäß Artikel 67 des Gesetzes über die Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile und erlässt einen Beschluss zur Zwangsvollstreckung und Handhabung der Vermögenswerte gemäß Absatz 3 und Artikel 71 des Gesetzes über die Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile. Die Anordnung und das Verfahren zur Bewertung und zum Verkauf der Wertpapiere richten sich nach den Artikeln 98, 99, 101 und anderen Bestimmungen des Gesetzes über die Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile, den Gesetzen über Immobilienauktionen und anderen einschlägigen Gesetzen. Nach dem Verkauf der Wertpapiere sendet die Vollstreckungsbehörde für zivilrechtliche Urteile eine schriftliche Aufforderung an die VSDC, das Eigentum an den Wertpapieren gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auf den Käufer zu übertragen.
7. Der Vollstreckungsbeamte beschlagnahmt und verwaltet Wertpapiere, Aktien, Kapitaleinlagen, die nicht unter Absatz 5 und Absatz 6 dieses Artikels fallen, sowie wertvolle Papiere gemäß den Bestimmungen der Artikel 71, 83, 92, 98, 99, 101 und anderer Bestimmungen des Gesetzes über die Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile, des Gesetzes über Immobilienversteigerungen, des Gesetzes über Unternehmen und anderer relevanter Gesetze. Wenn der Vollstreckungsbeamte eine Entscheidung über die Beschlagnahme trifft, muss er gleichzeitig dem Unternehmen, in das der Schuldner Kapital eingebracht hat, und den relevanten Behörden und Organisationen eine schriftliche Mitteilung über die Beschlagnahme dieser Vermögenswerte zukommen lassen, um den Eigentumsübergang oder die Änderung des aktuellen Status der Vermögenswerte zu verhindern, bis die Behörde für die Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile eine Entscheidung getroffen hat.
8. Ergreift die Zivilvollstreckungsbehörde Sicherheitsmaßnahmen und Zwangsvollstreckungen aus Urteilen, die den Verpflichtungen des Schuldners und den Vollstreckungskosten gemäß Absatz 1 dieses Artikels entsprechen, und verfügt der Schuldner noch über andere Vermögenswerte, so hat der Vollstreckungsbeamte bei der jeweils zuständigen Behörde eine schriftliche Aufforderung einzureichen, die Zivilvollstreckungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Transaktionen in Bezug auf diese Vermögenswerte stattfinden, damit die Abwicklung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen koordiniert werden kann.“
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Quelle: https://baodautu.vn/bo-sung-quy-dinh-ve-xu-ly-chung-khoan-de-bao-dam-thi-hanh-an-dan-su-d230336.html
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