Viele Arbeitnehmer beziehen ihr Gehalt und ihren Lohn im Laufe des Jahres aus vielen verschiedenen Quellen. Dies kann verschiedene Gründe haben, beispielsweise: Sie wechseln den Arbeitsplatz zu anderen Agenturen, arbeiten für viele Agenturen, Organisationen, Einheiten usw.

Viele Menschen fragen sich immer noch, wie sie ihre Einkommensteuer abrechnen sollen und ob sie eine Agentur/Organisation/ein Unternehmen mit der Steuerabrechnung beauftragen können oder nicht.

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Das Steuerrecht sieht eindeutig vor, dass Arbeitnehmer mit mehreren Einkommensquellen eine persönliche Einkommensteuerabrechnung beantragen können. Foto: Nam Khanh

Zu diesem Thema erklärte die Steuerbehörde: „Auf Grundlage der Bestimmungen in Abschnitt d.2 und Abschnitt d.3, Punkt d, Klausel 6, Artikel 8 des Dekrets Nr. 126/2020/ND-CP, in dem eine Reihe von Artikeln des Steuerverwaltungsgesetzes detailliert beschrieben werden, ist ein Arbeitnehmer, der im Laufe des Jahres an vielen Orten Einkünfte aus Gehältern und Löhnen bezieht und bei den Einkünften an anderen Orten Einkünfte aus einem Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten handelt, nicht berechtigt, seine persönliche Einkommensteuer zu begleichen, sondern muss seine persönliche Einkommensteuer direkt begleichen.“

Handelt es sich bei den Einkünften des Arbeitnehmers jedoch um unregelmäßige Einkünfte aus anderen Quellen mit einem durchschnittlichen Monatseinkommen von nicht mehr als 10 Millionen VND im Jahr und wurde davon eine Einkommensteuer von 10 % abgezogen, und beantragt der Arbeitnehmer keine Steuerbefreiung für diese Einkünfte, ist er berechtigt, die Einkommensteuer für das Unternehmen/die Agentur/die Organisation zu begleichen.

So berechnen Sie Familienabzüge gemäß den neuesten Vorschriften . Familienabzüge bei der Berechnung der persönlichen Einkommensteuer (PIT) werden derzeit gemäß der Resolution Nr. 954/2020/UBTVQH14 angewendet. Einzelpersonen können die Steuern nach Familienabzügen selbst berechnen.
In welchen Fällen ist die Einkommensteuererklärung nicht erforderlich? Ansässige Personen mit Gehalts- und Lohneinkünften müssen die Einkommensteuererklärung (PIT) direkt bei der Steuerbehörde einreichen oder eine bevollmächtigte Person beauftragen. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Einkommensteuererklärung nicht erforderlich ist.