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Richtlinien und Regelungen für Personen, die von organisatorischen Umstrukturierungen betroffen sind

Die Regierung erließ die Resolution Nr. 07/2025/NQ-CP zu Richtlinien und Regelungen für Subjekte, die von der Umsetzung der organisatorischen Umstrukturierung des Verwaltungsapparats und der Verwaltungseinheiten auf allen Ebenen gemäß der Schlussfolgerung Nr. 183-KL/TW vom 1. August 2025 des Politbüros und des Sekretariats betroffen sind.

Báo Tin TứcBáo Tin Tức18/09/2025

Bildunterschrift
Mitarbeiter des Servicezentrums für öffentliche Verwaltung im Bezirk My Hao (Provinz Hung Yen ) erledigen am ersten Tag der Einführung des zweistufigen lokalen Regierungsmodells Verwaltungsvorgänge für die Bevölkerung. Foto: Manh Khanh/VNA

In der Entschließung heißt es, dass die Regierung Richtlinien für fünf Personengruppen beschlossen hat, darunter: Kader, Beamte, öffentliche Angestellte, Arbeiter und Streitkräfte, die das in Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreicht haben; Kader auf Gemeindeebene und darüber, die das in Anhang I des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreicht haben oder sich im Ruhestand, wegen Erwerbsunfähigkeit oder Krankheit befinden; Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags in öffentlichen Dienststellen arbeiten; Personen, die vor dem 1. Juli 2025 außerhalb der Lohnquote bei von Partei und Staat auf Provinz- oder Bezirksebene zugewiesenen Verbänden arbeiten; hauptberufliche Gewerkschaftsfunktionäre, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags arbeiten (und Gehälter und Zulagen aus gewerkschaftlichen Finanzierungsquellen erhalten).

Kader, Beamte, öffentliche Angestellte, Arbeiter und Streitkräfte, die das in Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreicht haben

Zu den Antragssubjekten gehören: Kader, Beamte, öffentliche Angestellte und Arbeiter, die in Artikel 2 des Dekrets Nr. 178/2024/ND-CP vom 31. Dezember 2024 (geändert und ergänzt durch Dekret Nr. 67/2025/ND-CP vom 15. März 2025) der Regierung über Richtlinien und Regelungen für Kader, Beamte, öffentliche Angestellte, Arbeiter und Streitkräfte bei der Umsetzung der organisatorischen Regelung des politischen Systems genannt sind, mit einer Gesamtzeit der obligatorischen Sozialversicherungszahlung von 15 Jahren oder mehr, wenn sie in einer schweren, giftigen, gefährlichen oder besonders schweren, giftigen, gefährlichen Arbeit oder einem Beruf arbeiten, der auf der Liste der Regierungsbehörde steht, die die Funktion der staatlichen Arbeitsverwaltung wahrnimmt, oder wenn sie in Gebieten mit besonders schwierigen sozioökonomischen Bedingungen arbeiten, einschließlich der Arbeitszeit an Orten mit einem regionalen Zulagenkoeffizienten von 0,7 oder mehr vor dem Antragsdatum. 1. Januar 2021 und haben das in Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreicht. Sie haben ihre Arbeit sofort gekündigt, da sie von der Umstrukturierung des Apparats und der Umsetzung des zweistufigen Organisationsmodells der lokalen Regierung direkt betroffen sind.

Angehörige der Streitkräfte (mit Ausnahme der Angehörigen, die dem im Gesetz über Offiziere der vietnamesischen Volksarmee, im Gesetz über Berufssoldaten, Verteidigungsarbeiter und Beamte, im Gesetz über die öffentliche Sicherheit des Volkes und in den Leitlinien festgelegten Rentenalter unterliegen) gemäß Artikel 2 des Dekrets Nr. 178/2024/ND-CP (geändert und ergänzt im Dekret Nr. 67/2025/ND-CP) mit einer Gesamtzeit der obligatorischen Sozialversicherungszahlung von 15 Jahren oder mehr, wenn sie in einer schweren, giftigen, gefährlichen oder besonders schweren, giftigen, gefährlichen Arbeit oder einem Beruf arbeiten, der auf der Liste der Regierungsbehörde steht, die die Funktion der staatlichen Arbeitsverwaltung wahrnimmt, oder wenn sie in Gebieten mit besonders schwierigen sozioökonomischen Bedingungen arbeiten, einschließlich der Arbeitszeit an Orten mit einem regionalen Zulagenkoeffizienten von 0,7 oder höher vor dem 1. Januar 2021 und das Rentenalter gemäß Anhang II erreicht haben, der mit ... 135/2020/ND-CP herausgegeben wurde, traten aufgrund der direkten Auswirkungen der organisatorischen Regelung und Umsetzung der Zweistufiges Organisationsmodell der lokalen Regierung.

Die oben genannten Personen haben Anspruch auf folgende Regelungen: Sofortiger Rentenbezug gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes; Erhalt einer einmaligen Zulage, die auf Grundlage der Arbeitszeit ab dem Renteneintrittsalter gemäß den Bestimmungen in Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP bis zum Ende der Erwerbstätigkeit wie folgt berechnet wird: Bei einer Arbeitszeit von 15 Monaten oder weniger haben Sie Anspruch auf eine einmalige Zulage in Höhe von 15 Monatsgehältern. Bei einer Arbeitszeit von 15 Monaten oder mehr haben Sie Anspruch auf eine einmalige Zulage in Höhe von 15 Monatsgehältern für die ersten 15 Arbeitsmonate; ab dem 16. Monat haben Sie monatlich Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 0,5 Monatsgehältern. Die maximale einmalige Zulage beträgt nicht mehr als 24 Monatsgehälter.

Die Finanzierungsquelle für die Subventionszahlung wird gemäß den Bestimmungen in Absatz 1 und Absatz 2, Artikel 16 des Dekrets Nr. 178/2024/ND-CP (geändert und ergänzt im Dekret Nr. 67/2025/ND-CP) umgesetzt.

Kader ab Gemeindeebene, die das in Anhang I des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreicht haben oder Renten-, Invaliditäts- oder Krankengeld beziehen.

Antragsberechtigt sind Kader ab Gemeindeebene, die das Rentenalter gemäß den Bestimmungen in Anhang I des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP erreicht haben oder aufgrund einer Umstrukturierung des Apparats und der Umsetzung des zweistufigen Organisationsmodells der Kommunalverwaltung in den Genuss von Rentenansprüchen, Arbeitsausfallansprüchen oder Krankenstandsansprüchen kommen.

Die oben genannten Personen haben Anspruch auf eine einmalige Zulage, die auf Grundlage der Arbeitszeit ab dem in Anhang I des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Rentenalter oder ab dem Zeitpunkt des Bezugs von Altersrente, Invaliditätsrente und Krankengeld bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie folgt berechnet wird: Bei einer Arbeitszeit von 15 Monaten oder weniger haben sie Anspruch auf eine einmalige Zulage in Höhe von 15 Monatsgehältern.

Bei einer Beschäftigungsdauer von 15 Monaten oder mehr beträgt die einmalige Zulage für die ersten 15 Monate der Beschäftigung 15 Monatsgehälter; ab dem 16. Monat beträgt die einmalige Zulage 0,5 Monatsgehälter pro Monat. Die maximale einmalige Zulage beträgt nicht mehr als 24 Monatsgehälter.

Die Finanzierungsquelle für die Subventionszahlung wird gemäß den Bestimmungen von Absatz 1, Artikel 16 des Dekrets Nr. 178/2024/ND-CP (geändert und ergänzt im Dekret Nr. 67/2025/ND-CP) umgesetzt.

Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Dienst arbeiten

Betroffene Personen: Personen, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags in öffentlichen Dienststellen gemäß den Regierungsvorschriften Fach- und technische Tätigkeiten im Bereich der spezialisierten und geteilten Fachberufe ausüben und ihre Arbeitsstelle aufgrund der Umstrukturierung des Apparats und der Einführung des zweistufigen Organisationsmodells der lokalen Regierungen sofort aufgeben.

Falls sie das in Anhang I und Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter nicht erreichen, gelten für sie die in Artikel 7 des Dekrets Nr. 178/2024/ND-CP (geändert und ergänzt durch Dekret Nr. 67/2025/ND-CP) festgelegten Regelungen zum vorzeitigen Ruhestand oder zur Kündigung. Falls sie das in Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreichen, gelten für sie dieselben Regelungen und Systeme wie für Kader, Beamte, öffentliche Angestellte, Arbeiter und Streitkräfte.

Die Finanzierungsquelle für die Subventionszahlung wird gemäß den Bestimmungen in Klausel 2, Artikel 16 des Dekrets Nr. 178/2024/ND-CP (geändert und ergänzt im Dekret Nr. 67/2025/ND-CP) umgesetzt.

Personen, die vor dem 1. Juli 2025 außerhalb der Personalquote bei von Partei und Staat auf Provinz- oder Bezirksebene zugewiesenen Verbänden arbeiten

Betroffene Personen: Personen, die vor dem 1. Juli 2025 außerhalb der Personalquote bei von Partei und Staat auf Provinz- oder Bezirksebene festgelegten Verbänden arbeiteten und ihre Arbeit aufgrund der Umsetzung des zweistufigen Organisationsmodells der lokalen Regierungen sofort aufgeben, darunter: hauptamtliche Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende im arbeitsfähigen Alter; hauptamtliche Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende im Ruhestand sowie Personen im arbeitsfähigen Alter, die mit einem Arbeitsvertrag arbeiten.

Die oben genannten Personen haben Anspruch auf folgende Regelungen: Eine einmalige Zulage, die von der Gemeinde auf Grundlage der lokalen Haushaltsmittel festgelegt wird, jedoch nicht mehr als 24 Monate des aktuellen Gehalts oder der aktuellen Vergütung betragen darf; der Zeitraum für die Zahlung der Sozialversicherung wird reserviert oder es wird eine einmalige Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Sozialversicherung bezogen; Arbeitslosenversicherung wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung bezogen.

In der Entschließung wird klargestellt, dass die Finanzierungsquelle für die Subventionszahlungen der lokale Haushalt ist.

Richtlinien für hauptberufliche Gewerkschaftsfunktionäre, die im Rahmen von Arbeitsverträgen arbeiten (und Gehälter und Zulagen aus finanziellen Mitteln der Gewerkschaft erhalten)

In der Resolution heißt es: „Vollzeit-Gewerkschaftsfunktionäre, die vor dem 15. Januar 2019 im Rahmen von Arbeitsverträgen arbeiteten (und Gehälter und Zulagen aus finanziellen Mitteln der Gewerkschaft erhielten), und die ihre Arbeit aufgrund der Umstrukturierung des Apparats und der Einführung des zweistufigen Organisationsmodells der lokalen Regierung sofort aufgeben, kommen in den Genuss der folgenden Richtlinien und Regelungen:

Wenn sie das in Anhang I und Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter nicht mehr als zwei Jahre erreichen, kommen sie in den Genuss der folgenden Regelungen zur vorzeitigen Pensionierung:

Erhalten Sie eine einmalige Rentenleistung in Höhe von 0,8 Monatsgehältern des aktuellen Gehalts multipliziert mit der Anzahl der Monate des vorzeitigen Ruhestands im Vergleich zum Renteneintrittsdatum;

Wenn die Arbeitnehmer die Arbeitszeitanforderungen erfüllen und die obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge für den Rentenbezug gemäß Absatz 1, Artikel 64 des Sozialversicherungsgesetzes 2024 zahlen, erhalten sie Altersleistungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und es kommt nicht zu einer Kürzung ihres Rentenbetrags aufgrund der vorzeitigen Pensionierung.

Falls bis zum Erreichen des in Anhang I und Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Rentenalters noch 2 bis 5 Jahre verbleiben, gelten folgende Vorruhestandsregelungen: Sie erhalten eine einmalige Altersrente in Höhe von 0,8 Monatsgehältern multipliziert mit der Anzahl der Monate des Vorruhestands im Vergleich zum Rentenalter. Wenn Sie die Bedingungen für die Arbeitszeit mit Pflichtversicherungsbeiträgen zum Bezug einer Rente gemäß Absatz 1, Artikel 64 des Sozialversicherungsgesetzes 2024 erfüllen, gelten neben den Rentenansprüchen gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes auch folgende Regelungen: Keine Abzüge vom Rentensatz wegen Vorruhestands; Sie erhalten einen Zuschuss in Höhe von 4 Monatsgehältern für jedes Jahr des Vorruhestands im Vergleich zum in Anhang I und Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Rentenalter; Erhalten Sie für die ersten 15 Jahre sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung einen Zuschuss in Höhe von 3 Monatsgehältern. Ab dem 16. Jahr erhalten Sie für jedes Jahr sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung einen Zuschuss in Höhe von 0,5 Monatsgehältern.

Wenn das in Anhang I des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter mehr als 5 bis 10 Jahre beträgt, haben Sie Anspruch auf die folgende Vorruhestandsregelung: Sie erhalten eine einmalige Rentenzulage in Höhe von 0,7 Monatsgehältern multipliziert mit 60 Monatsgehältern.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen für die sozialversicherungspflichtige Arbeitszeit zum Bezug einer Rente gemäß Absatz 1, Artikel 64 des Sozialversicherungsgesetzes 2024 genießen Sie neben dem Rentenanspruch gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes auch folgende Vorteile: Keine Kürzung des Rentenbetrags wegen vorzeitiger Pensionierung; Zuschuss in Höhe von 3 Monatsgehältern für jedes Jahr der vorzeitigen Pensionierung im Vergleich zum Renteneintrittsalter gemäß Anhang I des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP; Zuschuss in Höhe von 3 Monatsgehältern für die ersten 15 Jahre der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Ab dem 16. Jahr wird für jedes Jahr der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ein Zuschuss in Höhe von 0,5 Monatsgehältern gewährt.

Falls die Bedingungen für die Vorruhestandsregelung gemäß 1, 2 und 3 nicht erfüllt sind, gelten folgende Abfindungsregelungen: Erhalt einer einmaligen Abfindung in Höhe von 0,6 Monatsgehältern multipliziert mit der Anzahl der Monate, für die die Abfindung berechnet wird; Erhalt eines Zuschusses in Höhe von 1,5 Monatsgehältern für jedes Arbeitsjahr mit sozialversicherungspflichtiger Zahlung; Freistellung für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder Erhalt einer einmaligen Sozialversicherungszahlung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes; Erhalt von Arbeitslosengeld gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

Im Falle des Erreichens des in Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegten Rentenalters gelten für sie dieselben Richtlinien und Regelungen wie für Kader, Beamte, öffentliche Angestellte, Arbeiter und Streitkräfte, die das in Anhang II des Dekrets Nr. 135/2020/ND-CP festgelegte Rentenalter erreicht haben.

Die Finanzierung der Zulagenzahlungen an Arbeitnehmer, die vor dem 1. Juli 2025 bei von Partei und Staat auf Provinz- oder Bezirksebene bestimmten Verbänden außerhalb der Lohnquote arbeiten, erfolgt aus den finanziellen Mitteln der Gewerkschaften.

Diese Resolution tritt am 17. September 2025 in Kraft.

In der Resolution heißt es eindeutig, dass Kader, Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes, Arbeiter, Angehörige der Streitkräfte und Personen, die bei von Partei und Staat auf Provinz- und Bezirksebene eingesetzten Verbänden vor dem 1. Juli 2025 arbeiten und die zu den oben genannten Personen gehören und ihre Arbeit aufgrund der Umstrukturierung des Apparats gemäß den Anforderungen der Umsetzung der Zusammenfassung der Resolution Nr. 18-NQ/TW zur Umsetzung des zweistufigen Organisationsmodells der lokalen Regierung ab dem Datum der Entscheidung der zuständigen Behörde über die Umstrukturierung des Apparats bis vor dem 17. September 2025 gekündigt haben, aber noch nicht in den Genuss der Richtlinien und Regelungen gemäß den Regierungsverordnungen gekommen sind, den in dieser Resolution vorgeschriebenen Richtlinien und Regelungen unterliegen sollen; falls sie in den Genuss der Richtlinien und Regelungen gekommen sind, die Subventionshöhe jedoch niedriger ist als die in dieser Resolution vorgeschriebenen Richtlinien und Regelungen, sollen ihnen gemäß den Bestimmungen dieser Resolution zusätzliche Leistungen gewährt werden.

In den Fällen 1, 2 und 3 handelt es sich um hauptberufliche Gewerkschaftsfunktionäre, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags arbeiten (und Gehalt und Zulagen aus den finanziellen Mitteln der Gewerkschaft erhalten). Wenn sie vor dem 1. Juli 2025 in Rente gehen und genügend Arbeitszeit mit Sozialversicherungspflicht haben, um zum Zeitpunkt des Renteneintritts eine Rente gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes zu erhalten, kommen sie in den Genuss der Vorruhestandsregelung gemäß 1, 2 und 3 oben, aber die Zulage wird gemäß der Arbeitszeit mit Sozialversicherungspflicht gemäß 2 und 3 berechnet: „Subventionierung von 3 Monatsgehältern für die ersten 15 Jahre der Arbeit mit Sozialversicherungspflicht. Ab dem 16. Jahr wird für jedes Arbeitsjahr mit Sozialversicherungspflicht ein Zuschuss von 0,5 Monatsgehältern gewährt“ wird wie folgt neu berechnet: „Subventionierung von 4 Monatsgehältern für die ersten 20 Jahre der Arbeit mit Sozialversicherungspflicht. Ab dem 21. Jahr wird für jedes Arbeitsjahr mit Sozialversicherungspflicht ein Zuschuss von 0,5 Monatsgehältern gewährt.“

Quelle: https://baotintuc.vn/chinh-sach-va-cuoc-song/chinh-sach-che-do-doi-voi-doi-tuong-chiu-su-tac-dong-do-sap-xep-to-chuc-bo-may-20250918160134451.htm


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