Dieses Dekret regelt Mechanismen und Richtlinien für die öffentlich-private Zusammenarbeit bei Investitionen, wissenschaftlicher Forschung, Technologieentwicklung, Innovation und digitaler Transformation; die öffentlich-private Zusammenarbeit gemäß den Bestimmungen des Investitionsgesetzes in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft; die öffentlich-private Zusammenarbeit gemäß dem Mechanismus der Nutzung öffentlicher Vermögenswerte für Joint-Venture- und Vereinigungszwecke; die Verantwortlichkeiten der Parteien bei öffentlich-privaten Kooperationsaktivitäten …
Wissenschaft, Technologie, Innovation und digitale Transformation setzen auf öffentlich-private Partnerschaften
Laut dem Dekret umfassen die Bereiche Wissenschaft, Technologie, Innovation und digitale Transformation, in denen öffentlich-private Partnerschaften zum Einsatz kommen, folgende Bereiche:
1- Hochtechnologie, strategische Technologie gemäß den Vorschriften des Hochtechnologiegesetzes und des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation; Infrastruktur für Wissenschaft, Technologie und Innovation zur Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Hochtechnologie und strategischer Technologie.
2- Digitale Infrastruktur, um den Anforderungen der Entwicklung einer digitalen Wirtschaft , einer digitalen Gesellschaft und einer digitalen Regierung gemäß der Entscheidung des Premierministers zur Strategie für die digitale Infrastruktur in jedem Zeitraum gerecht zu werden.
3- Gemeinsame digitale Plattform gemäß Artikel 10 der Resolution Nr. 193/2025/QH15 der Nationalversammlung vom 19. Februar 2025 zur Erprobung einer Reihe spezieller Mechanismen und Richtlinien zur Erzielung von Durchbrüchen in Wissenschaft, Technologie, Innovation und der Entwicklung der nationalen digitalen Transformation.
4- Schulungsmaßnahmen für Personal im Bereich Digitaltechnologie und Personal in der Digitaltechnologiebranche; Infrastruktur für die Schulung von Personal im Bereich Digitaltechnologie und Personal in der Digitaltechnologiebranche, einschließlich:
a) Investitionen in, Aufbau und Betrieb von Online-Bildungs- und Ausbildungsplattformen, digitale Hochschulbildungsmodelle und Verbesserung der digitalen Kapazitäten der Gesellschaft;
b) Investitionen in, den Bau, den Betrieb oder die Renovierung, Modernisierung und Erweiterung von Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, Forschungsinstituten und spezialisierten Ausbildungszentren für strategische Technologien gemäß Absatz 1 dieses Artikels, wichtige nationale Einrichtungen für wissenschaftliche Forschung, Technologieentwicklung und Innovationsförderung sowie andere Einrichtungen, die an der Entwicklung von Humanressourcen für digitale Technologien und strategische Technologien beteiligt sind;
c) Aufbau, Vernetzung und Entwicklung von Schulungsprogrammen für Personal im Bereich digitale Technologien und Personal der digitalen Technologiebranche zwischen inländischen und internationalen Bildungseinrichtungen, Forschungsinstituten und Innovationszentren oder zwischen Bildungseinrichtungen, Forschungsinstituten und Zentren mit Organisationen, Einzelpersonen und Unternehmen.
5- Andere Arten von Technologien, Produkten, Dienstleistungen und Aktivitäten, die für die Ziele der wissenschaftlichen Forschung, der Technologieentwicklung und Innovation sowie der Förderung der digitalen Transformation geeignet sind.
Vorzugspolitik und Unterstützung des Staates
Organisationen und Einzelpersonen, die an öffentlich-privaten Partnerschaften für Investitionen, wissenschaftliche Forschung, Technologieentwicklung, Innovation und digitale Transformation teilnehmen, haben Anspruch auf folgende Formen von Anreizen und Unterstützung durch den Staat:
1- Anspruch auf Steueranreize gemäß den Bestimmungen des Steuergesetzes, einschließlich der Regelung, dass Unternehmen bei der Berechnung der Körperschaftsteuer gemäß den Regierungsvorschriften Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen in Höhe von 200 % der tatsächlichen Kosten dieser Aktivitäten abziehen dürfen, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln.
2- Anspruch auf Maßnahmen zur Befreiung und Ermäßigung von Landnutzungsgebühren, Grundrenten und Investitionsanreizen gemäß den Bestimmungen des Landgesetzes, des Investitionsgesetzes und der einschlägigen Gesetze.
3- Besitz der Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation und Artikel 6 dieses Dekrets.
4. Anwendung des Mechanismus zur Risikoübernahme bei wissenschaftlichen, technologischen und innovativen Aktivitäten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation. Die Kriterien zur Bestimmung akzeptabler Risiken, der Prozess der Konformitätsbewertung, der Mechanismus zum Schutz der Ausführenden und die Verwaltung wissenschaftlicher, technologischer und innovativer Aufgaben müssen den Bestimmungen des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation entsprechen.
5- Organisationen und Einzelpersonen, die an der Umsetzung von Investitionsprojekten in den in Kapitel II dieses Dekrets vorgeschriebenen Formen teilnehmen, genießen die in diesem Artikel und Artikel 17 dieses Dekrets vorgeschriebenen Vorzugs- und Unterstützungsrichtlinien des Staates.
6- Organisationen und Einzelpersonen, die im Rahmen des in Kapitel III dieses Dekrets beschriebenen Mechanismus der Nutzung öffentlicher Vermögenswerte für Joint Venture- und Vereinigungszwecke an öffentlich-privaten Partnerschaften teilnehmen, genießen gemäß diesem Artikel und Artikel 21 dieses Dekrets Vorzugs- und Unterstützungspolitik des Staates.
7- Organisationen und Einzelpersonen, die an öffentlich-privaten Partnerschaften in den in Kapitel IV dieses Dekrets festgelegten Formen teilnehmen, genießen bevorzugte politische Maßnahmen und Unterstützung durch den Staat, die in diesem Artikel und den Gesetzen zu Wissenschaft, Technologie und Innovation festgelegt sind.
8- Der Staat erteilt Aufträge und benennt Bieter für Produkte und Waren, die das Ergebnis einer öffentlich-privaten Zusammenarbeit sind, um spezielle wissenschaftliche, technologische und innovative Aufgaben gemäß dem Gesetz über Wissenschaft, Technologie und Innovation zu erfüllen.
Eigentum, geistiges Eigentum, Daten und Gewinnbeteiligung in öffentlich-privaten Partnerschaften
Das Dekret regelt außerdem insbesondere Eigentum, geistige Eigentumsrechte, Daten und Gewinnbeteiligungen in öffentlich-privaten Partnerschaften:
1- Die Eigentums-, Verwaltungs- und Nutzungsrechte an Vermögenswerten, die aus Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in öffentlich-privaten Partnerschaften entstehen, einschließlich Computerprogrammen, Produkten, Technologieplattformen und anderen Anwendungen, die aus Datennutzungs-, Analyse- und Entwicklungsaktivitäten in öffentlich-privaten Partnerschaften entstehen, werden von den Parteien im Projektvertrag oder Kooperationsabkommen festgelegt, wobei die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes über geistiges Eigentum, des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation und der einschlägigen Gesetze sichergestellt wird, mit Ausnahme des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Falls.
2- Eigentums- und geistige Eigentumsrechte an Daten, die aus Datennutzungs-, Analyse- und Entwicklungsaktivitäten in öffentlich-privater Partnerschaft generiert werden, werden wie folgt bestimmt:
a) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, sind staatliche Stellen Eigentümer der Originaldaten, die von staatlichen Stellen im Rahmen ihrer Tätigkeit direkt erstellt oder aus digitalisierten Papieren, Dokumenten und anderen Materialien gesammelt und erstellt wurden.
b) Die Verarbeitung von Daten aus Data Mining-, Analyse- und Entwicklungsaktivitäten erfolgt gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, des Gesetzes über geistiges Eigentum, des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation sowie den einschlägigen Gesetzen.
3- Die Aufteilung der Gewinne nach Steuern aus der kommerziellen Nutzung von Vermögenswerten, die aus Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in öffentlich-privaten Partnerschaften entstehen, erfolgt auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien im Projektvertrag oder Kooperationsvertrag gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über geistiges Eigentum, des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation und anderer relevanter Gesetze, um eine gerechte Aufteilung der Vorteile zu gewährleisten, die den finanziellen, Ressourcen- und Technologiebeiträgen jeder Partei entspricht.
Formen öffentlich-privater Partnerschaften im Bereich Wissenschaft, Technologieentwicklung, Innovation und digitale Transformation
Das Dekret legt Formen öffentlich-privater Partnerschaften in den Bereichen Wissenschaft, Technologieentwicklung, Innovation und digitale Transformation fest, darunter:
1. Investitionen in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Investitionen in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft.
2. Nutzung öffentlicher Vermögenswerte für Joint Venture- und Vereinigungszwecke.
3. Andere Formen der öffentlich-privaten Partnerschaft.
Öffentlich-private Partnerschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes über Investitionen im Rahmen der Methode der öffentlich-privaten Partnerschaft
In Bezug auf öffentlich-private Partnerschaften, wie sie im Gesetz über Investitionen im Rahmen der Methode der öffentlich-privaten Partnerschaft vorgeschrieben sind, legt das Dekret fest, dass Investitionen im Rahmen der Methode der öffentlich-privaten Partnerschaft auf Investitions-, Bau- und Betriebsprojekte angewendet werden, die Forschungs- und Geschäftsaktivitäten kombinieren (nachfolgend als wissenschaftliche und technologische PPP-Projekte bezeichnet), um eine oder mehrere der folgenden Infrastrukturen zu implementieren:
1- Infrastruktur für Forschung und Entwicklung im Bereich Hochtechnologie und strategische Technologie.
2- Digitale Infrastruktur, digitale Dienste, Daten.
3- Infrastruktur für die Ausbildung von Personal im Bereich digitale Technologien.
4- Sonstige Infrastruktur für Wissenschaft, Technologie, Innovation und digitale Transformation gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Wissenschaft, Technologie und Innovation.
Das oben genannte PPP-Projekt wird im Rahmen einer oder einer Kombination der folgenden Arten von PPP-Verträgen umgesetzt:
1. BOT- (Build – Operate – Transfer), BTO- (Build – Transfer – Operate) und BOO- (Build – Own – Operate) Verträge, wie sie in Absatz 1, Artikel 45 des Gesetzes über Investitionen im Rahmen der Methode der öffentlich-privaten Partnerschaft vorgeschrieben sind, werden auf Projekte angewendet, die Investitionen, den Bau, die Modernisierung und den Ausbau der wissenschaftlichen und technologischen Infrastruktur, Innovation und digitale Transformation oder die Kombination wissenschaftlicher Forschungsaktivitäten, Technologieentwicklung und Schaffung wissenschaftlicher und technologischer Produkte und Dienstleistungen für Unternehmen und die Kommerzialisierung zum Gegenstand haben.
2- BTL- (Build-Transfer-Lease) und BLT-Verträge (Build-Lease-Transfer) gemäß Klausel 2, Artikel 45 des Investitionsgesetzes im Rahmen des öffentlich-privaten Partnerschaftsmodells werden auf Projekte angewendet, die Investitionen, Bau, Modernisierung und Ausbau der wissenschaftlichen und technologischen Infrastruktur, Innovation und digitale Transformation zum Ziel haben oder wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklungsaktivitäten kombinieren, um wissenschaftliche und technologische Produkte und Dienstleistungen zu schaffen, jedoch nicht zu Geschäfts- oder Kommerzialisierungszwecken.
3- Der in Klausel 2a, Artikel 45 des Gesetzes über Investitionen im Rahmen der Methode der öffentlich-privaten Partnerschaft (geändert und ergänzt durch Gesetz Nr. 57/2024/QH15) festgelegte BT-Vertrag (Build-Transfer) wird auf Projekte angewendet, bei denen Investitionen, Bau oder Renovierung, Modernisierung und Erweiterung der Infrastruktur für Wissenschaft, Technologie, Innovation und digitale Transformation nach Abschluss der Bauinvestitionsphase an staatliche Stellen übertragen werden.
4- Der in Punkt d, Absatz 1, Artikel 45 des Gesetzes über Investitionen im Rahmen der Methode der öffentlich-privaten Partnerschaft festgelegte O&M-Vertrag (Betriebs- und Verwaltungsvertrag) wird auf Projekte staatlicher Stellen angewendet, die über eine wissenschaftliche, technologische, innovative und digitale Transformationsinfrastruktur verfügen und Management- und Betriebserfahrungen von Investoren für die wissenschaftliche Forschung, Technologieentwicklung und Kommerzialisierung wissenschaftlicher und technologischer Produkte erfordern.
Staatliche Unterstützungs-, Anreiz- und Investitionsgarantiepolitik für PPP-Projekte
Das Dekret legt fest, dass für wissenschaftliche und technologische PPP-Projekte spezifische Mechanismen für Unterstützung, Anreize und Investitionsgarantien des Staates gelten:
1- Die staatliche Kapitalbeteiligungsquote bei PPP-Projekten beträgt bis zu 70 % der Gesamtinvestition, um den Bau zu unterstützen und Entschädigungen, Räumung, Unterstützung und Umsiedlung zu bezahlen sowie den Bau von temporären Bauwerken zu unterstützen.
2. PPP-Projekte mit wissenschaftlicher Forschung, Technologieentwicklung und Innovationstätigkeiten werden gemäß Artikel 22 dieses Dekrets teilweise oder vollständig aus dem Staatshaushalt in Auftrag gegeben oder finanziert. Diese Finanzierung ist unabhängig von der staatlichen Beteiligung am PPP-Projekt gemäß Absatz 1 dieses Artikels.
3. Der Mechanismus zur Aufteilung von Einnahmensteigerungen oder -minderungen gemäß Artikel 82 des Gesetzes über Investitionen im Rahmen der öffentlich-privaten Partnerschaft findet Anwendung. In den ersten drei Jahren nach Aufnahme des Betriebs und der Geschäftstätigkeit wird ein Aufteilungssatz von 100 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen und den Einnahmen im Finanzplan angewendet, wenn die tatsächlichen Einnahmen niedriger sind als die Einnahmen im Finanzplan. Die Aufteilung der Einnahmeminderung gemäß dieser Klausel findet Anwendung, wenn das PPP-Projekt die in Artikel 82 Klausel 2 des Gesetzes über Investitionen im Rahmen der öffentlich-privaten Partnerschaft festgelegten Bedingungen erfüllt.
4- Die Bestimmungen zur vorzeitigen Vertragsauflösung in Artikel 52 des Gesetzes über Investitionen im Rahmen der Methode der öffentlich-privaten Partnerschaft finden Anwendung, wenn wissenschaftliche, technologische und innovative Produkte, die von PPP-Projektunternehmen geschaffen wurden, in den ersten drei Jahren nach Beginn des Betriebs und der Geschäftstätigkeit den in Absatz 3 dieses Artikels vorgeschriebenen Mechanismus zur Aufteilung der Einnahmenreduzierung umgesetzt haben, die tatsächlichen Einnahmen jedoch immer noch unter 50 % der im Finanzplan erwarteten Einnahmen liegen.
Investoren und Projektunternehmen werden vom Staat für alle Investitionskosten, den Bau der wissenschaftlichen und technologischen Infrastruktur und die rechtlichen Betriebskosten im Zusammenhang mit wissenschaftlichen und technologischen Aktivitäten entschädigt, wenn die im Investitionsgesetz festgelegten Bedingungen im Rahmen der Methode der öffentlich-privaten Partnerschaft erfüllt sind.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags werden die aus dem Projekt hervorgegangenen Vermögenswerte gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3, Kapitel V des Gesetzes über Investitionen im Rahmen der Methode der öffentlich-privaten Partnerschaft an den Staat übertragen; aus dem Projekt hervorgehende wissenschaftliche und technologische Produkte werden gemäß der Vereinbarung im PPP-Projektvertrag behandelt.
Öffentlich-private Partnerschaft basierend auf dem Mechanismus der Nutzung öffentlicher Vermögenswerte für Joint-Venture- und Vereinigungszwecke
Bezüglich der Methode der öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß dem Mechanismus der Nutzung öffentlicher Vermögenswerte für Joint Ventures und Vereinigungen legt das Dekret Folgendes fest: Öffentlichen Dienstleistungseinheiten ist es gestattet, öffentliche Vermögenswerte (einschließlich Daten) für Joint Ventures und Vereinigungen untereinander oder mit anderen Organisationen und Einzelpersonen für wissenschaftliche Forschung und Technologieentwicklung gemäß Absatz 1, Artikel 2 oder zur Durchführung von Ausbildungskooperationsaktivitäten gemäß Absatz 4, Artikel 2 dieses Dekrets zu verwenden. Öffentliche Wissenschafts- und Technologieorganisationen und öffentliche Dienstleistungseinheiten sind nicht verpflichtet, einen Mindestbetrag von 2 % der Einnahmen gemäß dem Regierungsdekret zur Einzelheiten einiger Artikel des Gesetzes über die Verwaltung und Nutzung öffentlicher Vermögenswerte zu zahlen, wenn diese für Joint Ventures und Vereinigungen für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung strategischer Technologien gemäß Absatz 1, Artikel 2 dieses Dekrets oder zur Durchführung von Ausbildungskooperationsaktivitäten gemäß Absatz 4, Artikel 2 dieses Dekrets verwendet werden.
Dieses Dekret tritt mit Ausnahme der Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels am 1. Juli 2025 in Kraft. Die Bestimmungen in den Artikeln 6, 19 und 22 dieses Dekrets treten am 1. Oktober 2025 in Kraft.
Schneebrief
Quelle: https://baochinhphu.vn/co-che-chinh-sach-hop-tac-cong-tu-trong-linh-vuc-phat-trien-khoa-hoc-cong-nghe-doi-moi-sang-tao-va-chuyen-doi-so-102250702182009765.htm
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