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Unternehmen, die von Naturkatastrophen, Epidemien, Notfällen oder von den zuständigen Behörden gemeldeten Fällen höherer Gewalt betroffen sind, gelten nicht als Unternehmen, die sich der Zahlung von Sozial- und Arbeitslosenversicherungsleistungen entziehen... Dies ist eine Bestimmung im Dekret zu einer Reihe von Artikeln des Sozialversicherungsgesetzes, das ab dem 30. November in Kraft tritt.
Darüber hinaus gelten einige Fälle nicht als Versicherungshinterziehung, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt, wie von der zuständigen Behörde bekannt gegeben: Stürme, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Epidemien und andere Fälle höherer Gewalt, die die Produktion, die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit direkt und schwerwiegend beeinträchtigen; gesetzlich vorgeschriebene Notsituationen, die die Aktivitäten von Agenturen, Organisationen und Arbeitgebern plötzlich und unerwartet beeinträchtigen; andere Fälle höherer Gewalt gemäß den zivilrechtlichen Vorschriften.
Im Falle höherer Gewalt müssen die Unterlagen vor dem 25. des Monats zusammen mit der schriftlichen Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt eingereicht werden, um von der Bearbeitung der Verstöße befreit zu werden.
Die Sozialversicherungsanstalt ist dafür zuständig, Fälle von Zahlungsverzug oder Hinterziehung der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung festzustellen und entsprechende Anträge bzw. Bescheide an die zuständigen Behörden zur Bearbeitung zu übermitteln.
Die Verordnung legt auch die Höhe und Anzahl der Tage fest, bis zu denen die Beiträge zur obligatorischen Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung verspätet gezahlt werden können. Der Betrag der verspäteten Zahlung der obligatorischen Sozialversicherung entspricht dem Betrag, den der Arbeitgeber gemäß der Anmeldung nach Ablauf der letzten Zahlungsfrist für die obligatorische Sozialversicherung zu zahlen hat.
Der Betrag der verspäteten Arbeitslosenversicherungszahlung ist der Betrag, den der Arbeitgeber gemäß der Anmeldung nach dem im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgeschriebenen letzten Stichtag für die Arbeitslosenversicherungszahlung zu zahlen hat.
Die Anzahl der Tage, um die die Zahlung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung verspätet erfolgt, wird ab dem Tag nach Ablauf der Frist für die Anmeldung zur Sozialversicherung und der spätesten Frist für die Zahlung der Sozialversicherung bzw. nach Ablauf der spätesten Frist für die Zahlung der Arbeitslosenversicherung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung ermittelt.
Quelle: https://vtv.vn/doanh-nghiep-bi-anh-huong-thien-tai-dich-benh-duoc-cham-dong-bao-hiem-xa-hoi-100251020094809542.htm
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