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2% Mehrwertsteuersenkung bis Ende 2026

Die Regierung erließ am 30. Juni 2025 das Dekret Nr. 174/2025/ND-CP, das die Senkung der Mehrwertsteuer gemäß der Resolution Nr. 204/2025/QH15 der Nationalversammlung vom 17. Juni 2025 vorsieht. Das Dekret gilt vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2026.

Báo Lào CaiBáo Lào Cai02/07/2025

Senkung der Mehrwertsteuer auf Waren- und Dienstleistungsgruppen, die derzeit einem Steuersatz von 10 % unterliegen

Das Dekret besagt eindeutig, dass die Mehrwertsteuer für Waren- und Dienstleistungsgruppen, die derzeit einem Steuersatz von 10 % unterliegen, gesenkt wird. Ausgenommen hiervon sind folgende Waren- und Dienstleistungsgruppen: Telekommunikation, Finanzaktivitäten, Bankwesen, Wertpapiere, Versicherungen, Immobiliengeschäfte, Metallprodukte, Bergbauprodukte (außer Kohle). Einzelheiten finden Sie in Anhang I dieses Dekrets. Waren und Dienstleistungen, die einer besonderen Verbrauchssteuer unterliegen (außer Benzin). Einzelheiten finden Sie in Anhang II dieses Dekrets.

In der Verordnung wird außerdem klargestellt, dass die Mehrwertsteuersenkung für jede Art von Waren und Dienstleistungen einheitlich auf den Stufen der Einfuhr, Produktion, Verarbeitung und des Handelsgeschäfts angewendet wird.

Falls die in den Anhängen I und II dieses Dekrets aufgeführten Waren und Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder gemäß den Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes einer Mehrwertsteuer von 5 % unterliegen, gelten die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes und es wird keine Mehrwertsteuerermäßigung gewährt.

Mehrwertsteuersenkung

In Bezug auf die Mehrwertsteuersenkung heißt es in der Verordnung eindeutig: 1. Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nach der Abzugsmethode berechnen, sind berechtigt, auf die oben genannten Waren und Dienstleistungen den Mehrwertsteuersatz von 8 % anzuwenden.

2- Unternehmen (einschließlich privater Unternehmen und Einzelunternehmen), die die Mehrwertsteuer nach der Prozentmethode auf der Grundlage der Einnahmen berechnen, haben Anspruch auf eine Ermäßigung des Prozentsatzes für die Berechnung der Mehrwertsteuer um 20 %, wenn sie Rechnungen für Waren und Dienstleistungen ausstellen, die gemäß den oben genannten Bestimmungen für die Mehrwertsteuerermäßigung in Frage kommen.

Verfahren und Reihenfolge der Umsetzung

Für die in Punkt 1 genannten Unternehmen gilt: Wenn sie eine Mehrwertsteuerrechnung für Waren und Dienstleistungen ausstellen, die einer Mehrwertsteuerermäßigung unterliegen, schreiben Sie in die Zeile mit dem Mehrwertsteuersatz „8 %“; Mehrwertsteuerbetrag; Gesamtbetrag, den der Käufer zahlen muss. Auf der Grundlage der Mehrwertsteuerrechnung weist das Unternehmen, das Waren und Dienstleistungen verkauft, die Ausgangsmehrwertsteuer aus, das Unternehmen, das Waren und Dienstleistungen kauft, weist den Vorsteuerabzug entsprechend dem auf der Mehrwertsteuerrechnung angegebenen ermäßigten Steuerbetrag aus.

Für die in Punkt 2 oben genannten Geschäftsbetriebe gilt: Wenn Sie Verkaufsrechnungen für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen erstellen, die einer Mehrwertsteuerermäßigung unterliegen, erfassen Sie in der Spalte „Gesamtbetrag“ den Betrag der Waren und Dienstleistungen vor der Ermäßigung vollständig. Erfassen Sie in der Zeile „Gesamtbetrag der Waren und Dienstleistungen“ den um 20 % des Umsatzprozentsatzes reduzierten Betrag und vermerken Sie: „Ermäßigt … (Betrag) entsprechend 20 % des Prozentsatzes zur Berechnung der Mehrwertsteuer gemäß Beschluss 204/2025/QH15“.

Wendet der unter Punkt 1 genannte Gewerbebetrieb beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Steuersätze an, muss auf der Mehrwertsteuerrechnung der Steuersatz für jede Ware oder Dienstleistung klar ausgewiesen sein.

Verkauft das in Punkt 2 genannte Unternehmen Waren oder erbringt es Dienstleistungen, muss die Höhe des Rabatts auf der Verkaufsrechnung klar ausgewiesen sein.

Falls das Unternehmen eine Rechnung ausgestellt und den Steuersatz oder Prozentsatz zur Berechnung der Mehrwertsteuer angegeben hat, der nicht gemäß den Bestimmungen dieses Dekrets reduziert wurde, verarbeiten Verkäufer und Käufer die ausgestellte Rechnung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu Rechnungen und Zertifikaten. Auf der Grundlage der verarbeiteten Rechnung erklärt und korrigiert der Verkäufer die Ausgangssteuer, der Käufer erklärt und korrigiert die Eingangssteuer (sofern zutreffend).

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Quelle: https://baolaocai.vn/giam-2-thue-vat-den-het-nam-2026-post647809.html


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