Laut der offiziellen Mitteilung Nr. 1123/CD-TTg des Premierministers vom 18. November 2023 zur Stärkung der Verwaltung und Nutzung elektronischer Rechnungen und zur Förderung der digitalen Transformation forderte der Premierminister Ministerien, Zweigstellen und Kommunen auf, die Umsetzung geeigneter, praktikabler und wirksamer Lösungen unverzüglich zu verstärken, um die Ausstellung und Verwendung elektronischer Rechnungen genau zu überwachen, zu kontrollieren und zu prüfen. Insbesondere die Ausstellung elektronischer Rechnungen an Tankstellen für jeden Verkauf an Kunden, die Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und die strikte Verfolgung von Verstößen.
Die Generaldirektion für Steuern hat am 13. November 2023 die offizielle Mitteilung Nr. 5080/TCT-DNL herausgegeben, in der sie die Steuerbehörden auf allen Ebenen auffordert, sich dringend mit der aktuellen Situation der Einführung elektronischer Rechnungen für jeden Verkauf an lokalen Tankstellen auseinanderzusetzen.
Dadurch wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Rechnungsverwaltung und -verwendung sichergestellt und gleichzeitig der Praxis des Verkaufs ohne Rechnung im Mineralölgeschäft vorgebeugt.

Derzeit ist die Rechtsgrundlage für die Ausstellung elektronischer Rechnungen für jeden Benzinverkauf geregelt. Konkret heißt es in Artikel 90 Absatz 1 des Steuerverwaltungsgesetzes Nr. 38/2019/QH14 vom 13. Juni 2019 über die Grundsätze für die Erstellung, Verwaltung und Nutzung elektronischer Rechnungen: „1. Beim Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen muss der Verkäufer eine elektronische Rechnung erstellen, um sie dem Käufer in einem Standarddatenformat zu übermitteln, und den Inhalt gemäß den Bestimmungen des Steuer- und Rechnungslegungsrechts vollständig aufzeichnen, unabhängig vom Wert jedes Warenverkaufs oder jeder Dienstleistung.“
* Punkt i, Klausel 4, Artikel 9 des Regierungserlasses Nr. 123/2020/ND-CP vom 19. Oktober 2020 über Rechnungen und Dokumente legt fest: „i) Der Zeitpunkt für die Ausstellung elektronischer Rechnungen für den Verkauf von Benzin im Einzelhandel an Kunden ist der Zeitpunkt, an dem der Benzinverkauf für jeden Verkauf abgeschlossen ist. Der Verkäufer muss sicherstellen, dass alle elektronischen Rechnungen für den Benzinverkauf an Kunden, die Privatpersonen oder Geschäftskunden sind, vollständig gespeichert werden und dass sie auf Anfrage der zuständigen Behörden eingesehen werden können.“
* Punkt c, Klausel 14, Artikel 10 des Dekrets Nr. 123/2020/ND-CP über den Inhalt von Rechnungen bestimmt: „… Für elektronische Rechnungen für den Verkauf von Benzin an Privatpersonen sind die folgenden Angaben nicht erforderlich: Rechnungsname, Rechnungsmodellnummer, Rechnungssymbol, Rechnungsnummer; Name, Adresse, Steuernummer des Käufers, elektronische Unterschrift des Käufers; digitale Unterschrift, elektronische Unterschrift des Verkäufers, Mehrwertsteuersatz.“

* Unter Punkt a, Klausel 3, Artikel 22 des Dekrets Nr. 123/2020/ND-CP wird hinsichtlich der Methode und des Zeitpunkts der Übertragung elektronischer Rechnungsdaten außerdem Folgendes festgelegt: „… Insbesondere beim Verkauf von Benzin an Kunden muss der Verkäufer die Daten aller Benzinverkaufsrechnungen des Tages nach Positionen zusammenfassen, um sie in der elektronischen Rechnungsdatenübersichtstabelle anzuzeigen, und diese elektronische Rechnungsdatenübersichtstabelle am selben Tag übertragen.“
Der Steuersektor verlangt von Einheiten und Unternehmen, die Werbung zu verstärken und Geschäfte und Unternehmen, die mit Erdöl handeln, in der Region anzuweisen, unverzüglich Lösungen für die vorschriftsmäßige Ausstellung elektronischer Rechnungen nach jedem Verkauf zu implementieren. Dabei wird betont, dass die Ausstellung und Verwendung elektronischer Rechnungen im Allgemeinen und elektronischer Rechnungen für Erdöl im Besonderen genau überwacht werden muss. Handlungen bei der Ausstellung und Verwendung von Rechnungen und Dokumenten, die nicht den Vorschriften entsprechen, müssen erkannt und streng geahndet werden./.
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