Können Personen unter 18 Jahren Geld bei der Bank einzahlen?

In Klausel 2, Artikel 3 des Rundschreibens 48 legt die Staatsbank den Einlegern Folgendes fest:

- Vietnamesische Staatsbürger ab 18 Jahren sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen voll geschäftsfähig.

- Vietnamesische Staatsbürger im Alter von 15 bis unter 18 Jahren, deren Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt ist oder gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht verloren gegangen ist.

- Vietnamesen, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eingeschränkt oder geschäftsunfähig sind oder jünger als 15 Jahre sind, führen Spareinlagengeschäfte über gesetzliche Vertreter durch; Vietnamesen, die gemäß den gesetzlichen Bestimmungen Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung und Verhaltenskontrolle haben, führen Spareinlagengeschäfte über Erziehungsberechtigte durch.

Gemäß den Vorschriften dürfen vietnamesische Staatsbürger im Alter von 15 bis unter 18 Jahren, die nicht in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sind oder diese gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nicht verloren haben, Ersparnisse bei Banken anlegen.

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Personen unter 18 Jahren können weiterhin Geld bei Banken sparen. Illustration: Nam Khanh

Darüber hinaus können vietnamesische Staatsbürger mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit oder solche, die ihre Geschäftsfähigkeit gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verloren haben oder jünger als 15 Jahre sind, Spargeschäfte über einen gesetzlichen Vertreter abwickeln.

Vietnamesische Bürger mit kognitiven und Verhaltensschwierigkeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, führen Spareinlagengeschäfte über Vormünder durch.

So können Privatkunden unter 18 Jahren Spargeschäfte durch gesetzliche Vertreter oder Erziehungsberechtigte tätigen.

Privatkunden im Alter von 15 bis unter 18 Jahren, die über ein Privatvermögen verfügen, das ausreicht, um die Erfüllung ihrer zivilrechtlichen Verpflichtungen gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch sicherzustellen, dürfen Geschäfte im Zusammenhang mit Spareinlagen tätigen.

Verfahren zur Spareröffnung für Personen unter 18 Jahren

Um ein Sparkonto zu eröffnen, müssen Einleger zur nächsten Bankfiliale oder zum nächsten Transaktionsbüro gehen und einige Dokumente wie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

Bei Einlegern, die Vormund oder gesetzlicher Vertreter sind, müssen sie neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass auch Dokumente vorlegen, die ihren Status als Vormund oder gesetzlicher Vertreter von Minderjährigen belegen.

Personen im Alter von 15 bis unter 18 Jahren, die über eigenes Eigentum verfügen, müssen neben einem gültigen Personalausweis oder Reisepass folgende Dokumente vorlegen, um nachzuweisen, dass es sich bei dem bei der Bank hinterlegten Geld um ihr eigenes Eigentum handelt (z. B. Erbschaftsunterlagen, Dokumente über die Schenkung/Vermögensschenkung oder andere Dokumente, die nachweisen, dass es sich bei dem bei der Bank hinterlegten Geld um ihr eigenes Eigentum handelt).

Anschließend füllt der Einleger die Informationen zum „Sparguthaben/Wertpapier“ (von der Bank bereitgestellt) und die weiteren Verfahren gemäß den Anweisungen des Bankpersonals aus.

Nach Abschluss der oben beschriebenen Schritte erhält die Bank die Spareinlage und übergibt dem Einleger die Sparkarte.

(Zusammengefasst von der Website der Eximbank)

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