Der günstigste Zeitpunkt für die Besteuerung von Bonusaktien ist laut Experten der Verkauf von Aktien durch Anleger – Foto: KI-Zeichnung
Das Finanzministerium bittet um Stellungnahmen zu einem Verordnungsentwurf zur Änderung und Ergänzung einer Reihe von Artikeln der Verordnung 126 zur Umsetzung des Steuerverwaltungsgesetzes. In der Verordnung wird vorgeschlagen, dass die Einkommensteuer sofort abgezogen, erklärt und gezahlt wird, wenn Einzelpersonen Dividenden oder Boni in Form von Wertpapieren erhalten.
Dieser Vorschlag stieß jedoch unmittelbar nach seiner Vorlage auf gemischte Reaktionen. Die Vietnam Association of Financial Investors (VAFI) hat kürzlich ein Dokument mit Kommentaren zum Entwurf veröffentlicht, in dem sie zahlreiche wichtige Argumente gegen den Vorschlag des Finanzministeriums vorbringt.
Steuern sollten erhoben werden, wenn Anleger Gewinne erzielen.
Nach Angaben der VAFI-Führung ist die Verteilung von Bonusaktien an die Anleger – im Wesentlichen durch die Verwendung von Gewinnen nach Steuern oder Unternehmensmitteln zur Verteilung an die Aktionäre – weltweit eine gängige Praxis.
Die Ausgabe von Gratisaktien zu einem bestimmten Zeitpunkt erhöht nicht das Eigenkapital der Gesellschaft, das heißt, sie erhöht weder das Kapital der Gesellschaft noch verändert sie die Eigentumsverhältnisse der einzelnen Gesellschafter an der Gesellschaft.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Kauf und das Halten von Gratisaktien keine Gewinngarantie darstellt. Die Aktienkurse können aufgrund vieler Faktoren ungünstig schwanken, beispielsweise aufgrund eines allgemeinen Marktrückgangs, makroökonomischer Schwierigkeiten, Geschäftsverlusten, geringeren Gewinnen, der Besteuerung von Unternehmen oder eines harten Wettbewerbs in der Branche.
„Daher gibt es in Ländern auf der ganzen Welt Regelungen, die eine Einkommensteuer nur dann erheben, wenn die Investition in Bonusaktien einen Gewinn abwirft. Der Zeitpunkt für die Berechnung der Steuer ist der Verkauf der Bonusaktien durch den Anleger“, betonte der VAFI-Leiter.
VAFI verwies auch auf die Praxis, dass die Bonusaktiensteuer nach dem Mechanismus der „Kapitalertragssteuer“ (Steuer auf Kapitaldifferenzen) ermittelt wird, d. h., man nimmt den durchschnittlichen Verkaufspreis abzüglich des durchschnittlichen Kaufpreises und multipliziert diesen dann mit dem Steuersatz.
Dieser Steuersatz sollte sich nach dem Entwicklungsstand des Aktienmarktes, der Anzahl der gehaltenen Aktien, den Familienabzügen und den Lohneinkünften richten...
Die Festlegung der Steuersätze ist jedoch kompliziert. Viele kleine oder sich entwickelnde Märkte wie Vietnam erheben laut VAFI derzeit keine „Kapitalertragssteuer“.
Unternehmen können nicht hinterherlaufen, um Steuern im Namen anderer einzutreiben.
Im Allgemeinen besteht die Einkommensteuer nach internationaler und vietnamesischer Praxis darin, nur dann Steuern zu erheben, wenn die Geschäftstätigkeit profitabel ist oder Einkommen generiert. Der Kauf von Bonusaktien sollte laut VAFI nur dann besteuert werden, wenn Anleger sie verkaufen und dabei einen Gewinn erzielen.
Heutzutage können Börsen, Depotbanken und Wertpapierfirmen die Anzahl der Gratisaktien und den Einstandspreis problemlos berechnen und so ohne Schwierigkeiten feststellen, ob Anleger mit Gewinn oder Verlust verkaufen.
Daher betonten die Verantwortlichen von VAFI, dass Personen, die Bonusaktien besitzen, diese aber nicht verkauft haben, nicht als Einkommensempfänger gelten und nicht der persönlichen Einkommensteuer unterliegen können.
Darüber hinaus kann das Unternehmen, das Bonusaktien ausgibt, die Steuerzahlungsfunktion nicht im Namen des Anlegers übernehmen.
Nach dem Unternehmensgesetz sind sie nicht für die Zahlung dieser Steuer verantwortlich. Wenn das Unternehmen in ihrem Namen zahlt, müssen sie das Geld des Unternehmens verwenden, um in ihrem Namen zu zahlen, dann muss der Investor das Geld zurückerstatten.
Bei börsennotierten Unternehmen mit Zehntausenden von Aktionären, darunter auch ausländischen Aktionären, ist es schwierig sicherzustellen, dass alle Aktionäre ihr Geld zurück überweisen.
Daher ist laut VAFI der beste Zeitpunkt für die Besteuerung von Bonusaktien der Verkauf von Aktien durch Anleger.
Langfristig empfiehlt diese Organisation, dass das Finanzministerium die Anwendung des Mechanismus der „Kapitalertragssteuer“ auf die Wertpapiertransaktionssteuer in Erwägung ziehen sollte, um die Situation zu vermeiden, dass Anleger Geld verlieren, aber dennoch Steuern zahlen müssen.
Quelle: https://tuoitre.vn/nha-dau-tu-chua-ban-co-phieu-thuong-khong-the-coi-co-thu-nhap-va-phai-nop-thue-20250707183733342.htm
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