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Viele bevorzugte Einfuhrsteuerpolitiken unterstützen Automobilunternehmen

Mit dem Dekret 199/2025/ND-CP werden die Bedingungen für die Mindestproduktion dahingehend geändert, dass im Rahmen des Steueranreizprogramms Vorzugssteuersätze für die Einfuhr importierter Autoteile gelten.

Báo Lào CaiBáo Lào Cai09/07/2025

Die Regierung erließ am 8. Juli 2025 das Dekret Nr. 199/2025/ND-CP zur Änderung und Ergänzung des Dekrets Nr. 26/2023/ND-CP zum Exportzollplan, zum präferenziellen Importzollplan, zur Warenliste und zu absoluten Steuersätzen, Mischsteuern und Einfuhrsteuern außerhalb von Zollkontingenten.

Dieses Dekret tritt am 8. Juli 2025 in Kraft.

Unterstützung für Automobilhersteller und -montagebetriebe

Mit dem Dekret 199/2025/ND-CP werden die Bedingungen für die Mindestproduktion dahingehend geändert, dass im Rahmen des Steueranreizprogramms Vorzugssteuersätze für die Einfuhr importierter Autoteile gelten.

Ziel dieser Regelung ist es, Unternehmen zu unterstützen, die Autos, insbesondere umweltfreundliche Autos, herstellen und montieren.

Illustrationsfoto.

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Insbesondere ergänzt das Dekret 199/2025/ND-CP Klausel 3, Artikel 8 des Dekrets 26/2023/ND-CP:

Falls ein Unternehmen, das Benzin- oder Dieselkraftstoff verwendende Autos herstellt und montiert und für das Anreize in Betracht gezogen werden, auch Elektroautos, Brennstoffzellenautos, Hybridautos, Autos mit reinem Biokraftstoff und Autos mit Erdgas produziert und montiert, wird die Anzahl der Elektroautos, Brennstoffzellenautos, Hybridautos, Autos mit reinem Biokraftstoff und Autos mit Erdgas während des Anreizzeitraums zur Mindestgesamtleistung und Mindestleistung jeder Fahrzeuggruppe und jedes Fahrzeugmodells mit Benzin- oder Dieselkraftstoff addiert, um die Mindestgesamtleistung und Mindestleistung der Fahrzeuggruppe und des Fahrzeugmodells bei der Berücksichtigung von Anreizen zu bestimmen.

Wenn ein Unternehmen mehr als 35 % des Stammkapitals von Automobilherstellern und -montageunternehmen hält, denen vom Ministerium für Industrie und Handel eine Zulassung zur Automobilherstellung und -montage erteilt wurde (nachfolgend „Eigentümerunternehmen“ genannt), können die Automobilhersteller und -montageunternehmen, sofern sie die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, die Automobilproduktions- und -montageproduktion dieser Unternehmen zusammenfassen, um die Mindestproduktion zu berechnen, wenn die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Anreizen des Steueranreizprogramms berücksichtigt werden.

Das Eigentümerunternehmen ist dafür verantwortlich, die Gesamtproduktion der für das Steueranreizprogramm in Frage kommenden Automobilhersteller und -montageunternehmen sowie die Stammkapitalbeteiligungsquote von über 35 % während des Betrachtungszeitraums für den Steueranreiz zu bestimmen.

Die Zollbehörde, bei der sich das Automobilhersteller- und -montageunternehmen zur Teilnahme am Steueranreizprogramm anmeldet, erstattet die Steuer entsprechend der Menge der von diesem Unternehmen hergestellten und montierten Automobile, die das Werk während des Anreizzeitraums verlassen haben.

Falls das Unternehmen Autos besitzt, herstellt oder montiert und falsche Angaben macht, muss es mit der Steuereinziehung und Strafen wegen Verstoßes gegen Steuergesetze rechnen.

Erhöhung der Export- und Vorzugsimportsteuern auf bestimmte Waren

Darüber hinaus erhöht das Dekret 199/2025/ND-CP auch die Exportsteuersätze und die bevorzugten Importsteuersätze für eine Reihe von Waren, die in Anhang I – Exportzollplan und Anhang II – Bevorzugter Importzollplan gemäß der mit dem Dekret Nr. 26/2023/ND-CP herausgegebenen Liste steuerpflichtiger Waren aufgeführt sind.

Konkret wird für den Produktcode für gelben Phosphor ab dem 1. Januar 2026 ein Exportsteuersatz von 10 % gelten, der ab dem 1. Januar 2027 weiter auf 15 % ansteigt (derzeit beträgt der Steuersatz 5 %).

Gelber Phosphor ist ein wichtiger Ausgangsstoff in vielen Bereichen, von der Düngemittel- und Pestizidproduktion bis hin zu Hochtechnologien wie Halbleitern und Lithiumbatterien.

Die Anpassung der Exportsteuersätze zielt darauf ab, nationale Ressourcen zu schützen, die Umweltauswirkungen zu minimieren und die Entwicklung strategischer Industrien wie der Herstellung von Halbleiterchips, Batterien für Elektrofahrzeuge und hochwertiger Industriechemikalien voranzutreiben.

Der Einfuhrsteuersatz von 0 % für die Produktbezeichnung „Schwarzes Stahlblech (Schwarzstahl) zum Verzinnen gewalzt“ (Tin – mill blackplate – TMBB) wird nur noch bis Ende August 2025 beibehalten. Ab dem 1. September 2025 erhöht sich der Steuersatz für diese Produktbezeichnung auf 7 %.

Wenden Sie ab sofort den Einfuhrsteuersatz von 2 % an auf: Polyethylen mit einem Gehalt an Alpha-Olefin-Monomeren von 5 % oder weniger; Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr; Ethylen-Alpha-Olefin-Copolymere mit einer Dichte von weniger als 0,94; … Zuvor wurde für diese Produktcodes der Einfuhrsteuersatz von 0 % angewendet./.

vietnamplus.vn

Quelle: https://baolaocai.vn/nhieu-chinh-sach-thue-nhap-khau-uu-dai-ho-tro-doanh-nghiep-oto-post648346.html


Etikett: Einfuhrsteuer

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