Gemäß Rundschreiben 24/2023/TT-BCA gibt es Vorschriften zur Ausstellung und Neuausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen und Nummernschildern. Leser werden gebeten, den folgenden Artikel zu lesen.
Fälle, in denen die Fahrzeugzulassung geändert werden muss
Insbesondere regelt Absatz 1, Artikel 16 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA die Fälle der Neuausstellung und Änderung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen und Nummernschildern wie folgt:
- Modifiziertes Fahrzeug;
- Autolackwechsel;
- Bei zugelassenen Fahrzeugen werden Nummernschilder mit weißem Hintergrund und schwarzen Buchstaben und Zahlen in Nummernschilder mit gelbem Hintergrund und schwarzen Buchstaben und Zahlen geändert (Fahrzeuge, die im Automobiltransportgewerbe eingesetzt werden) und umgekehrt;
- Erneuerung der Fahrzeugzulassungsbescheinigung;
- Informationen zum Fahrzeughalter ändern (Name des Fahrzeughalters, persönliche Identifikationsnummer, Adresse);
- Fahrzeugzulassungsbescheinigung ist beschädigt, unscharf, zerrissen;
- Das Nummernschild ist beschädigt, unscharf oder kaputt oder der Fahrzeughalter muss die alte Fahrzeugzulassungsbescheinigung bzw. das alte Nummernschild gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA gegen eine Fahrzeugzulassungsbescheinigung bzw. ein Nummernschild eintauschen.
Antrag auf Änderung der Fahrzeugzulassung
Gemäß Artikel 17 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA lautet das Dossier für die Ausstellung und Neuausstellung der Fahrzeugzulassungsbescheinigung und des Nummernschilds wie folgt:
- Fahrzeugzulassungsbescheinigung.
- Dokumente des Fahrzeughalters gemäß Artikel 10 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA.
- Fahrzeugschein (bei Ausstellung oder Änderung des Fahrzeugscheins) oder Kennzeichen (bei Ausstellung oder Änderung des Kennzeichens).
- Einige andere Dokumente:
+ Bei einer Änderung des Kennzeichens von gelbem Grund, schwarzen Buchstaben und Zahlen auf weißen Grund, schwarzen Buchstaben und Zahlen muss zusätzlich ein Entzugsbescheid für die Transportgewerbelizenz bzw. ein Entzugsbescheid für die Plakette oder das Schild vorliegen;
+ Falls das Fahrzeug modifiziert wird, um die Motorbaugruppe oder die Fahrgestellbaugruppe auszutauschen, müssen zusätzliche Ursprungsdokumente, Zulassungsgebührendokumente und Dokumente zur Eigentumsübertragung der Motorbaugruppe oder der Fahrgestellbaugruppe gemäß den Bestimmungen von Artikel 11 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA vorliegen;
+ Falls das modifizierte Fahrzeug unterschiedliche Motor- und Rahmenkomponenten verschiedener Marken aufweist, muss es über ein zusätzliches Zertifikat für die technische Sicherheit und den Umweltschutz für das modifizierte Kraftfahrzeug gemäß den Vorschriften verfügen.
+ Im Falle der Renovierung und des Austauschs der Motorbaugruppe oder der Fahrgestellbaugruppe eines zugelassenen Fahrzeugs muss eine Bescheinigung über den Widerruf der Zulassung und des Nummernschilds dieses zugelassenen Fahrzeugs vorliegen.
Verfahren zur Änderung der Fahrzeugzulassung
Gemäß Artikel 18 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA gelten für die Ausstellung, den Umtausch und die Neuausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen und Nummernschildern folgende Verfahren:
- Bereitstellung vollständiger Online-Dienste für die Neuausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen und Nummernschildern (ausgenommen Fahrzeuge mit 3- oder 4-stelligen Nummernschildern)
+ Fahrzeughalter erklären die Fahrzeugzulassung gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA und fügen eine gescannte Kopie der Motornummer und der Fahrgestellnummer bei, wie im öffentlichen Serviceportal vorgeschrieben;
+ Nach der Überprüfung der Fahrzeugunterlagen auf ihre Gültigkeit sendet die Fahrzeugzulassungsbehörde dem Fahrzeughalter eine Aufforderung, die Fahrzeugzulassungsgebühr und die Gebühr für den öffentlichen Postdienst über das Portal des öffentlichen Dienstes zu bezahlen, um die Ergebnisse der Fahrzeugzulassung gemäß den Vorschriften zurückzusenden;
+ Fahrzeughalter erhalten den Fahrzeugschein bzw. das Kennzeichen nach Vorschrift von der öffentlichen Post.
- Teilweise Durchführung öffentlicher Online-Dienste (mit Ausnahme der in Klausel 1, Artikel 18, Rundschreiben 24/2023/TT-BCA genannten Fälle)
+ Fahrzeughalter erklären die Fahrzeugzulassung gemäß den Bestimmungen in Artikel 9 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA, reichen einen Antrag auf Ausstellung bzw. Neuausstellung gemäß Artikel 17 des Rundschreibens 24/2023/TT-BCA ein und zahlen die vorgeschriebenen Gebühren; Fahrzeughalter müssen das Fahrzeug nicht zur Inspektion bringen (ausgenommen Fahrzeuge mit modifizierter oder geänderter Lackfarbe);
+ Nach Prüfung der Fahrzeugunterlagen auf Gültigkeit werden die Zulassungsbescheinigung und das Kennzeichen vorschriftsmäßig von der Zulassungsbehörde ausgestellt, neu ausgestellt oder geändert; das Zulassungsergebnis erhält der Fahrzeughalter bei der Zulassungsbehörde oder per Post.
Bei der Ausstellung bzw. Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung bleibt das Kennzeichen unverändert; für Fahrzeuge mit 3- oder 4-stelligen Kennzeichen wird vorschriftsmäßig ein neues Kennzeichen ausgestellt (Zulassungsbescheinigung und 3- oder 4-stelliges Kennzeichen werden eingezogen).
Bei einer Änderung des Kennzeichens von weißem Grund, schwarzen Buchstaben und Zahlen auf gelben Grund, schwarzen Buchstaben und Zahlen oder von gelbem Grund, schwarzen Buchstaben und Zahlen auf weißen Grund, schwarzen Buchstaben und Zahlen muss ein neues Identifikationskennzeichen ausgestellt werden (falls kein Identifikationskennzeichen vorhanden ist) bzw. das Identifikationskennzeichen neu ausgestellt werden (falls bereits ein Identifikationskennzeichen vorhanden ist).
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