Insbesondere wurden durch das Dekret Nr. 251/2025/ND-CP die Artikel 22 und 23 des Dekrets Nr. 172/2025/ND-CP geändert, die die Befugnisse, Anordnungen und Verfahren für Disziplinarmaßnahmen gegen Personen regeln, die ihre Arbeit gekündigt haben oder in den Ruhestand gegangen sind.
Bezüglich der Befugnis zur Durchführung von Disziplinarmaßnahmen gegen Personen, die ihre Arbeitsstelle gekündigt haben oder in den Ruhestand gegangen sind, ist in der Verordnung Nr. 251/2025/ND-CP Folgendes festgelegt:
(1) Im Falle einer Disziplinarmaßnahme in Form der Abberufung von einer Position oder einem Titel erlässt die zuständige Behörde, die die höchste Position oder den höchsten Titel wählt, bestätigt, über das Wahlergebnis entscheidet, ernennt oder zuweist, einen Beschluss über die Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme der in den Abschnitten 3 und 4 unten beschriebenen Fälle. In diesem Fall entscheidet die zuständige Behörde über die Behandlung anderer damit verbundener Positionen und Titel.
(2) Im Falle einer Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises oder einer Verwarnung erlässt die für die Wahl, die Bestätigung, die Entscheidung über die Bestätigung des Wahlergebnisses, die Ernennung oder die Verleihung eines Amtes oder Titels zuständige Behörde einen Disziplinarbescheid, außer in den in den folgenden Absätzen 3 und 4 genannten Fällen.
(3) Gegen Personen, die Positionen oder Titel in staatlichen Verwaltungsbehörden innehaben, die vom Premierminister genehmigt und der Nationalversammlung zur Genehmigung vorgelegt wurden, erlässt der Premierminister eine Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen.
(4) Gegen die von der Nationalversammlung gewählten Amts- und Titelträger erlässt der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung eine Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen.
In Bezug auf die Anordnung und das Verfahren für Disziplinarmaßnahmen gegen Personen, die ihre Arbeitsstelle gekündigt haben oder in den Ruhestand gegangen sind, legt das Dekret Folgendes fest:
Falls eine zuständige Behörde eine Disziplinarmaßnahme gegen eine Person beschließt, die gekündigt hat oder in den Ruhestand getreten ist und während ihrer Arbeitszeit einen Verstoß begangen hat, schlägt die Personalagentur der zuständigen Behörde auf Grundlage der Disziplinarmaßnahmeentscheidung der zuständigen Behörde die Form der Disziplinarmaßnahme, den Zeitpunkt der Disziplinarmaßnahme und den Zeitpunkt der Disziplinarvollstreckung vor.
In Fällen, die der Disziplinargewalt des Ständigen Ausschusses der Nationalversammlung unterliegen, schlägt der Ständige Ausschuss des Ausschusses für Delegationsangelegenheiten die Form der Disziplinarmaßnahme, den Zeitpunkt der Disziplinarmaßnahme und den Zeitpunkt der Disziplinarvollstreckung vor und legt diese dem Ständigen Ausschuss der Nationalversammlung zur Prüfung und Entscheidung vor.
In Fällen, die der Disziplinargewalt des Premierministers unterliegen, müssen die zuständige Verwaltung und die Arbeitsagentur vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Pensionierung die Form der Disziplinarmaßnahme, den Zeitpunkt der Disziplinarmaßnahme und den Zeitpunkt der Disziplinarvollstreckung vorschlagen, um sie dem Premierminister zu melden und sie gleichzeitig zur Beurteilung an das Innenministerium zu senden und dem Premierminister zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen.
Liegt gegen die Person, die gekündigt hat oder in den Ruhestand gegangen ist und während ihres Arbeitsablaufs einen Verstoß begangen hat, kein Disziplinarbescheid der zuständigen Behörde vor, entscheidet die für die oben beschriebenen Disziplinarmaßnahmen zuständige Behörde über Disziplinarmaßnahmen und ist für ihre Entscheidung verantwortlich.
Dekret Nr. 251/2025/ND-CP tritt am 23. September 2025 in Kraft.
Quelle: https://baotintuc.vn/chinh-sach-va-cuoc-song/quy-dinh-moi-ve-tham-quyen-thu-tuc-xu-ly-ky-luat-doi-voi-nguoi-da-thoi-viec-nghi-huu-20250924162711767.htm
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