Gemäß Erlass Nr. 111/2021/ND-CP zur Änderung des Erlasses Nr. 43/2017/ND-CP über Produktetiketten müssen in Fällen, in denen auf dem Originalproduktetikett nicht der vollständige Name und die vollständige Anschrift der herstellenden Organisation oder Einzelperson oder der für die Waren im Ausland verantwortlichen Organisation oder Einzelperson angegeben sind, diese Inhalte vollständig in den Begleitdokumenten der Waren aufgeführt sein.
NENG Company fragte: Ist es bei der Gründung einer Fabrik im Ausland zur Herstellung von Waren unter der Marke des importierenden Unternehmens (in Vietnam registrierte Marke) zwingend erforderlich, die Herstellerinformationen in „Name und Anschrift des für die Waren im Ausland verantwortlichen Unternehmens“ anzugeben? Denn die Marke gehört dem Unternehmen und nicht dem Hersteller.
Zu diesem Thema antwortete das Ministerium für Wissenschaft und Technologie wie folgt:
Bezüglich der Begleitdokumente für Waren wird in Punkt c, Absatz 2, Artikel 10 des Regierungserlasses Nr. 43/2017/ND-CP vom 14. April 2017 über Warenetiketten, geändert und ergänzt durch Absatz 5, Artikel 1 des Regierungserlasses Nr. 111/2021/ND-CP vom 9. Dezember 2021, Folgendes festgelegt: Das Originaletikett der nach Vietnam importierten Waren muss bei der Durchführung der Zollabfertigungsverfahren den folgenden Inhalt in einer Fremdsprache oder auf Vietnamesisch aufweisen:
- Name oder Abkürzung der herstellenden Organisation oder Einzelperson bzw. Organisation oder Einzelperson, die für die Waren im Ausland verantwortlich ist;
- Falls auf dem Originaletikett der Ware nicht der vollständige Name und die Anschrift der herstellenden Organisation oder Person bzw. der für die Ware im Ausland verantwortlichen Organisation oder Person angegeben sind, muss dieser Inhalt vollständig in den Begleitdokumenten der Ware aufgeführt sein.
Zu den zollrechtlichen Begleitdokumenten für Waren gehören unter anderem Zollerklärungen, Handelsrechnungen, Verträge usw. sowie Dokumente zu den Qualitätsstandards der Waren. Diese Begleitdokumente für die Waren im Import- und Exportverfahren dienen als Vorlage bei den Zollbehörden und sind gleichzeitig die Grundlage für die Einfuhrorganisationen und -personen, um vor der Markteinführung der Waren eine zusätzliche Kennzeichnung in vietnamesischer Sprache gemäß den Vorschriften vorzunehmen.
Bezüglich der Erfassung des Namens und der Adresse der für die Waren verantwortlichen Organisation oder Einzelperson ist in Klausel 2, Artikel 6 des Rundschreibens Nr. 05/2019/TT-BKHCN vom 26. Juni 2019 des Ministers für Wissenschaft und Technologie, in dem die Umsetzung einer Reihe von Artikeln des Dekrets Nr. 43/2017/ND-CP detailliert beschrieben wird, Folgendes festgelegt: Auf importierten Waren für den Umlauf in Vietnam müssen der Name und die Adresse der produzierenden Organisation oder Einzelperson sowie der Name und die Adresse der importierenden Organisation oder Einzelperson erfasst werden.
Bei Waren, die in unterschiedlichen Produktionsstätten unter derselben Marke hergestellt werden, müssen auf dem Produktetikett Name und Adresse der Organisation oder Einzelperson angegeben sein, die Eigentümer der Marke ist, oder Name und Adresse der Organisation oder Einzelperson, die in Vietnam für die Waren verantwortlich ist, sofern dies vom Markeninhaber gestattet wird. Bei Bedarf oder auf Verlangen einer zuständigen Verwaltungsbehörde muss jedoch die Rückverfolgbarkeit der Produktionsstätte gewährleistet sein, und die Herkunft der Waren muss auf dem Produktetikett klar angegeben sein.
Auf Grundlage der oben genannten Vorschriften wird das Unternehmen aufgefordert, eine ehrliche und genaue Kennzeichnung zu erforschen und umzusetzen, die die wahre Natur der Waren widerspiegelt.
Government.vn
Quelle: https://baochinhphu.vn/tai-lieu-kem-theo-hang-hoa-nhap-khau-gom-nhung-gi-102250915094659635.htm
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