Das Ministerium für Industrie und Handel hat am 22. Juni das Rundschreiben Nr. 39 herausgegeben, in dem die Höchstgrenze für den Wert von Waren und Dienstleistungen, die für Werbezwecke verwendet werden, sowie die maximale Rabatthöhe für Waren und Dienstleistungen, die Händler bei Werbemaßnahmen gewähren dürfen (gemäß vereinfachten Verfahren), festgelegt sind.

Demnach darf ab dem 1. Juli 2025 der für die Werbung verwendete Materialwert einer Einheit beworbener Waren oder Dienstleistungen 50 % des Verkaufspreises unmittelbar vor dem Aktionszeitraum dieser Einheit beworbener Waren oder Dienstleistungen nicht überschreiten.
Spezielle Bestimmungen besagen, dass der maximale Rabatt für Aktionswaren und -dienstleistungen 50 % des Preises der Waren und Dienstleistungen unmittelbar vor dem Aktionszeitraum nicht überschreiten darf.
Falls der Händler, der die Werbeaktion durchführt, die Waren nicht direkt herstellt oder importiert oder die für die Werbeaktion verwendeten Dienstleistungen nicht direkt erbringt, wird der Wert anhand des Preises berechnet, den der Händler, der die Werbeaktion durchführt, für den Kauf der für die Werbeaktion verwendeten Waren oder Dienstleistungen bezahlt hat, oder anhand des Marktpreises der für die Werbeaktion verwendeten Waren oder Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Ankündigung.
Bei den für die Verkaufsförderung verwendeten Waren und Dienstleistungen handelt es sich um Waren, die vom Händler direkt hergestellt, importiert oder bereitgestellt werden. Der Wert wird anhand des Selbstkostenpreises oder des Importpreises der für die Verkaufsförderung verwendeten Waren und Dienstleistungen berechnet.
Bei der Organisation eines konzentrierten Werbeprogramms beträgt die Höchstgrenze für den Wert der für die Werbung verwendeten Waren und Dienstleistungen 100 %.
Die Höchstgrenze für den Wert von Waren und Dienstleistungen, die für eine 100-prozentige Förderung verwendet werden, gilt auch für Werbemaßnahmen im Rahmen von Handelsförderungsprogrammen und -maßnahmen, die von den zuständigen Zentralbehörden beschlossen werden.
Die maximale Rabattgrenze wird nicht angewendet bei der Durchführung von Preissenkungsaktionen für Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Umsetzung der Preisstabilisierungspolitik des Staates, für frische Lebensmittel; für Waren und Dienstleistungen im Falle von Unternehmensinsolvenzen, -auflösungen, Standort-, Produktions- und Geschäftszweigänderungen.
In letzter Zeit gab es Zeiten, in denen Werbeartikel, insbesondere auf Online-Kanälen, um bis zu 50 % reduziert wurden. Im Jahr 2024 gab es eine Zeit, in der chinesische grenzüberschreitende E-Commerce-Plattformen wie Temu, Taobao und 1688 auf den vietnamesischen Markt traten und „riesige“ Rabattprogramme von bis zu 80–90 % einführten.
Quelle: https://baolaocai.vn/tu-17-doanh-nghiep-khong-duoc-khuyen-mai-tren-50-gia-ban-post403747.html






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