Eine Person, der ein Vertrauensvotum ausgesprochen wird und die von mehr als der Hälfte bis weniger als zwei Dritteln der Gesamtstimmen als „geringes Vertrauen“ eingestuft wird, kann zurücktreten. Tritt sie nicht zurück, legt der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung der Nationalversammlung und der Ständige Ausschuss des Volksrats dem Volksrat vor, in dieser oder der nächsten Sitzung ein Vertrauensvotum abzuhalten …
Am Nachmittag des 23. Juni verabschiedete die Nationalversammlung mit Zustimmung der Mehrheit der Delegierten (95,14 %) eine Resolution zur Vertrauensabstimmung und zur Vertrauensaussage für Personen, die von der Nationalversammlung oder dem Volksrat gewählte oder bestätigte Positionen innehaben (geändert).
Diese Resolution sieht vor, dass die Nationalversammlung und die Volksräte den Personen, die von der Nationalversammlung und den Volksräten gewählte oder bestätigte Positionen innehaben, das Vertrauen aussprechen bzw. ihnen das Misstrauen aussprechen.
Delegierte der Nationalversammlung bei der Sitzung. |
Die Gegenstände der Vertrauensabstimmung und des Vertrauensvotums sind im Gesetz konkret vorgeschrieben.Dementsprechend hat die Nationalversammlung den folgenden Positionen das Vertrauen ausgesprochen: - Präsident , Vizepräsident; - Vorsitzender der Nationalversammlung, stellvertretender Vorsitzender der Nationalversammlung, Mitglied des Ständigen Ausschusses der Nationalversammlung, Generalsekretär der Nationalversammlung, Vorsitzender des Nationalitätenrates , Vorsitzender der Ausschüsse der Nationalversammlung; - Premierminister, stellvertretende Premierminister, Minister, andere Mitglieder der Regierung; - Vorsitzender Richter des Obersten Volksgerichtshofs, Chefankläger der Obersten Volksstaatsanwaltschaft, Generalstaatsprüfer. Die Volksräte der Provinzen und Bezirke stimmen für die folgenden Positionen über das Vertrauen ab: - Vorsitzender des Volksrats, stellvertretender Vorsitzender des Volksrats, Vorsitzender des Volksrats auf Provinz- und Bezirksebene; - Vorsitzender des Volkskomitees, stellvertretender Vorsitzender des Volkskomitees, Mitglieder des Volkskomitees auf Provinz- und Bezirksebene. Falls eine Person gleichzeitig mehrere der in Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels genannten Positionen innehat, wird die Vertrauensabstimmung für alle diese Positionen einmal durchgeführt. |
In der Resolution heißt es eindeutig: „Die Ergebnisse des Vertrauensvotums werden zur Bewertung der Kader verwendet und dienen als Grundlage für die Planung, Mobilisierung, Ernennung, Empfehlung von Kandidaten, Entlassung und Umsetzung von Regimen und Richtlinien für Kader.“
Insbesondere heißt es in der Resolution klar und deutlich: Eine Person, über die ein Vertrauensvotum abgehalten wird und die von mehr als der Hälfte bis weniger als zwei Dritteln der Gesamtstimmen als „geringes Vertrauen“ eingestuft wird, kann zurücktreten. Tritt sie nicht zurück, muss der Ständige Ausschuss der Nationalversammlung der Nationalversammlung und der Ständige Ausschuss des Volksrats dem Volksrat vorschlagen, in dieser oder der nächsten Sitzung ein Vertrauensvotum durchzuführen. Wurde einer Person gleichzeitig für mehrere Positionen das Vertrauen ausgesprochen, muss das Vertrauensvotum für diese Positionen einmal durchgeführt werden.
Wenn eine Person, die Gegenstand eines Vertrauensvotums ist, von zwei Dritteln oder mehr der Gesamtstimmenzahl als „geringes Vertrauen“ bewertet wird, ist die Behörde oder Person, die befugt ist, diese Person zur Wahl oder Bestätigung durch die Nationalversammlung oder den Volksrat vorzuschlagen, dafür verantwortlich, der Nationalversammlung oder dem Volksrat in dieser oder der nächsten Sitzung einen Antrag auf Entlassung zu stellen; falls eine Person gleichzeitig für mehrere Positionen einem Vertrauensvotum unterzogen wurde, erfolgt die Entlassung für alle diese Positionen.
Wenn bei einer Person, gegen die ein Vertrauensvotum ausgesprochen werden soll, mehr als die Hälfte der Stimmen „Misstrauen“ aussprechen, ist die Behörde oder Person, die befugt ist, diese Person zur Wahl oder Bestätigung durch die Nationalversammlung oder den Volksrat vorzuschlagen, dafür verantwortlich, der Nationalversammlung oder dem Volksrat den Vorschlag zur Entlassung dieser Person in dieser oder der nächsten Sitzung zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen.
PRAG
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