Der vernetzte Behördendienst „Geburtenanmeldung – Daueraufenthaltsanmeldung – Krankenversicherungskartenausstellung für Kinder unter 6 Jahren“ wird ab Juli bundesweit eingeführt.
Eltern/Erziehungsberechtigte/Verwandte von Kindern unter 6 Jahren müssen lediglich die elektronische Erklärung zur Geburtsregistrierung, zur Registrierung des ständigen Wohnsitzes und zur Ausstellung der Krankenversicherungskarte für Kinder unter 6 Jahren gemäß dem Formular auf dem Nationalen Portal des öffentlichen Dienstes vollständig und genau ausfüllen.
Nach Erhalt der elektronischen Unterlagen aus der öffentlichen Verwaltungssoftware verarbeitet und löst der Sozialversicherungsträger diese vorschriftsmäßig auf.
Bei gültigem Antrag beträgt die Ausstellungszeit für die Krankenversicherungskarte für Kinder unter 6 Jahren maximal 2 Werktage (gerechnet ab dem Datum des Eingangs der elektronischen Kopie der Geburtsurkunde und der Informationen und elektronischen Daten aus der Software des öffentlichen Dienstes).
Darüber hinaus können Bürgerinnen und Bürger ab dem 15. Juni bundesweit über den öffentlichen Dienst „Sterbemeldung – Löschung der Daueraufenthaltsmeldung – Sterbegeld“ den Tod einer verstorbenen Person melden und bei der Sozialversicherungsanstalt die Auflösung des Sterbegeldes bzw. die Einstellung des monatlichen Sterbegeldes beantragen.
Gemäß den Vorschriften wird das Verfahren zur Durchführung dieses vernetzten Verwaltungsverfahrens auf dem Nationalen Öffentlichen Dienstleistungsportal in den folgenden 6 Fällen bei der Sozialversicherungsagentur des Verstorbenen durchgeführt:
1. Personen, die monatliche Renten- und Sozialversicherungsleistungen beziehen;
2. Personen, die ihren Sozialversicherungsbeitragszeitraum aufschieben, aber bereits seit 12 Monaten oder länger sozialversicherungspflichtig sind;
3. Freiwillige Sozialversicherte haben 60 Monate oder länger freiwillige Sozialversicherungsbeiträge gezahlt;
4. Bei freiwillig Versicherten beträgt die Versicherungspflichtzeit mindestens 12 Monate oder die Gesamtversicherungspflichtzeit sowie die freiwillige Versicherungspflichtzeit mindestens 60 Monate.
5. Personen, die darauf warten, die Altersanforderungen für den Bezug einer Rente und monatlicher Leistungen zu erfüllen;
6. Personen ab 80 Jahren, die monatliche Rentenleistungen beziehen.
Durch die elektronische Vernetzung können Zeit und Reisekosten eingespart werden. Sie müssen dies nur einmal tun, müssen aber drei Verwaltungsverfahren durchlaufen.
(VTV)
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