Der öffentliche Dienst „Geburtenanmeldung – Daueraufenthaltsanmeldung – Krankenversicherungskartenausstellung für Kinder unter 6 Jahren“ wird ab Juli bundesweit eingesetzt.
Eltern/Erziehungsberechtigte/Verwandte von Kindern unter 6 Jahren müssen lediglich die elektronische Erklärung zur Geburtsregistrierung, zur Registrierung des ständigen Wohnsitzes und zur Ausstellung der Krankenversicherungskarte für Kinder unter 6 Jahren gemäß dem Formular auf dem Nationalen Portal des öffentlichen Dienstes vollständig und genau ausfüllen.
Nach Erhalt der elektronischen Unterlagen aus der Behördensoftware nimmt der Sozialversicherungsträger diese entgegen und bearbeitet sie vorschriftsmäßig.
Bei einem gültigen Antrag beträgt die Ausstellungszeit für die Krankenversicherungskarte für Kinder unter 6 Jahren höchstens 2 Werktage (gerechnet ab dem Datum des Eingangs der elektronischen Kopie der Geburtsurkunde und der Informationen sowie der elektronischen Daten aus der Software des öffentlichen Dienstes).
Darüber hinaus können Bürgerinnen und Bürger ab dem 15. Juni bundesweit über den öffentlichen Dienst „Sterbemeldung – Löschung der Daueraufenthaltsmeldung – Sterbegeld“ den Tod einer verstorbenen Person melden und bei der Sozialversicherungsanstalt die Auflösung des Sterbegeldes bzw. die Einstellung des monatlichen Sterbegeldes beantragen.
Gemäß den Vorschriften wird das Verfahren zur Durchführung dieses vernetzten Verwaltungsverfahrens auf dem Nationalen Öffentlichen Dienstleistungsportal in den folgenden 6 Fällen bei der Sozialversicherungsagentur des Verstorbenen durchgeführt:
1. Personen, die monatliche Renten- und Sozialversicherungsleistungen beziehen;
2. Personen, die ihren Sozialversicherungsbeitragszeitraum aufschieben, aber bereits seit 12 Monaten oder länger sozialversicherungspflichtig sind;
3. Freiwillige Sozialversicherte haben 60 Monate oder länger freiwillige Sozialversicherungsbeiträge gezahlt;
4. Bei freiwilligen Sozialversicherungsteilnehmern beträgt die Versicherungspflichtzeit mindestens 12 Monate oder die Gesamtversicherungspflichtzeit und die freiwillige Versicherungspflichtzeit mindestens 60 Monate.
5. Personen, die darauf warten, die Altersanforderungen für den Bezug einer Rente und monatlicher Leistungen zu erfüllen;
6. Personen ab 80 Jahren, die monatliche Rentenleistungen beziehen.
Durch die elektronische Verbindung können Zeit und Reisekosten eingespart werden. Sie müssen dies nur einmal tun, müssen aber drei Verwaltungsverfahren durchlaufen.
(VTV)
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