Änderung der Vorschriften zur Berechnung der Anmeldegebühr
Durch das Dekret 175/2025/ND-CP werden eine Reihe von Punkten und Klauseln in Artikel 7 des Dekrets Nr. 10/2022/ND-CP zu den Preisen für die Berechnung der Registrierungsgebühren geändert und ergänzt:
Insbesondere für Immobilien: Absatz 1, Artikel 7 des Dekrets Nr. 10/2022/ND-CP legt den Preis für die Berechnung der Grundsteuer für Häuser und Grundstücke wie folgt fest: (i) Für Häuser: gemäß dem vom Volkskomitee der Provinz herausgegebenen Hauspreis; (ii) Für Grundstücke: gemäß der vom Volkskomitee der Provinz herausgegebenen Grundstückspreisliste; (iii) Falls der Preis für das Haus und das Grundstück im Kaufvertrag höher ist als der vom Volkskomitee der Provinz herausgegebene Preis, wird der Preis im Kaufvertrag berechnet.
Durch das Dekret 175/2025/ND-CP wird Punkt d, Klausel 1, Artikel 7 wie folgt geändert und ergänzt: Falls der Preis des Hauses und des Grundstücks im Haus- und Grundstückskaufvertrag (an das Haus angeschlossenes Land, Eigentum auf einem Grundstück ohne separaten Grundstückswert) höher ist als der vom Volkskomitee der Provinz oder zentral verwalteten Stadt festgelegte Preis, ist der Preis für die Berechnung der Registrierungsgebühr für das Haus und das Grundstück der Preis im Haus- und Grundstückskaufvertrag.
Für Autos und Motorräder: Um mit den Namen der neuen Zentralbehörden übereinzustimmen und die Befugnis zur Herausgabe der LPTB-Berechnungspreisliste an die Volkskomitees der Provinzen zu übertragen, um die Übereinstimmung im Geiste der Organisation und Anordnung des Apparats entsprechend der Ausrichtung von Partei und Staat auf Dezentralisierung und Übertragung von Macht an die lokalen Behörden sicherzustellen und günstige Bedingungen für die Gemeinden zu schaffen, um die LPTB-Berechnungs- und Erhebungspreise proaktiv anzuwenden, ändert und ergänzt Dekret 175/2025/ND-CP Klausel 3, Artikel 7 wie folgt:
„3. Der Preis für die Berechnung der Zulassungsgebühren für Vermögenswerte wie Autos, automobilähnliche Fahrzeuge (im Folgenden als Autos bezeichnet) und Motorräder gemäß Klausel 6 und Klausel 7, Artikel 3 dieses Dekrets (ausgenommen Spezialautos und Spezialmotorräder) ist der Preis in der Preisliste zur Berechnung der Zulassungsgebühren, die von den Volkskomitees der Provinzen und zentral verwalteten Städte herausgegeben wird.
a) Der Preis für die Berechnung der Registrierungsgebühren in der Preisliste zur Berechnung der Registrierungsgebühren jeder Provinz und zentral verwalteten Stadt wird nach dem Grundsatz der Sicherstellung der Übereinstimmung mit dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Preisliste zur Berechnung der Registrierungsgebühren auf dem Markt geltenden Immobilienübertragungspreis festgelegt.
Der Markttransferpreis der Vermögenswerte jedes Auto- und Motorradtyps (bei Autos und Motorrädern basiert er auf dem Fahrzeugtyp; bei Lastkraftwagen auf dem Herstellungsland, der Marke und dem zulässigen Ladevolumen; bei Personenkraftwagen auf dem Herstellungsland, der Marke und der zulässigen Anzahl von Passagieren einschließlich des Fahrers) basiert auf den in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen Datenbanken.
b) Falls ein neuer Auto- oder Motorradtyp auftaucht, der zum Zeitpunkt der Einreichung der Registrierungsgebührenerklärung nicht in der Preisliste zur Berechnung der Registrierungsgebühr enthalten ist, legt die Steuerbehörde der Provinz den Preis für die Berechnung der Registrierungsgebühr für jeden in der Provinz neu auf den Markt kommenden Auto- oder Motorradtyp auf der Grundlage der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Datenbank fest (bei Autos und Motorrädern basiert er auf dem Fahrzeugtyp; bei Lastkraftwagen basiert er auf dem Herstellungsland, der Marke und dem zulässigen Ladevolumen für den Verkehr; bei Personenkraftwagen basiert er auf dem Herstellungsland, der Marke und der zulässigen Anzahl von Passagieren einschließlich des Fahrers).
c) Wenn der Verkaufspreis von Autos und Motorrädern, die in der Preisliste zur Berechnung der Registrierungsgebühr aufgeführt sind, auf dem Markt um 5 % oder mehr gegenüber dem Preis in der Preisliste zur Berechnung der Registrierungsgebühr steigt oder sinkt, muss die Steuerbehörde der Provinz in Abstimmung mit dem Finanzministerium eine Zusammenfassung erstellen und dem Volkskomitee der Provinz oder der zentral verwalteten Stadt vor dem 5. Tag des letzten Monats des Quartals Bericht erstatten.
Die Volkskomitees der Provinzen und zentral verwalteten Städte prüfen und erlassen vor dem 25. Tag des letzten Monats des Quartals einen Beschluss über die angepasste und ergänzte Preisliste zur Berechnung der Registrierungsgebühren, der ab dem ersten Tag des folgenden Quartals gilt. Die angepasste und ergänzte Preisliste zur Berechnung der Registrierungsgebühren wird gemäß den in Punkt a dieses Absatzes festgelegten Bestimmungen zur Veröffentlichung der Preisliste zur Berechnung der Registrierungsgebühren herausgegeben.“
Änderung der Vorschriften über die Gebührensätze für die Registrierung entsprechend dem Satz
Darüber hinaus ändert und ergänzt Dekret 175/2025/ND-CP auch Klausel 4, Artikel 8 von Dekret Nr. 10/2022/ND-CP zum LPTB-Einzugssatz gemäß dem folgenden Prozentsatz: „4. Motorräder: Der Einzugssatz beträgt 2 %. Für Motorräder, für die die Zulassungsgebühr zum zweiten Mal oder öfter bezahlt wird, beträgt der Einzugssatz 1 %.
Eine Reihe von Punkten und Überschriften von Klausel 5, Artikel 8 werden wie folgt geändert und ergänzt:
5. Personenkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger, vierrädrige Kraftfahrzeuge, vierrädrige Kraftfahrzeuge, Spezialkrafträder und diesen Fahrzeugtypen ähnliche Fahrzeuge: Die Sammelquote beträgt 2 %.
Privat:
a) Personenkraftwagen mit 9 oder weniger Sitzplätzen (einschließlich Kleinlaster): Die Erstzulassungsgebühr beträgt 10 %. Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein höherer Satz erforderlich sein, beschließt der Volksrat der Provinz oder der zentral verwalteten Stadt eine Erhöhung, jedoch nicht mehr als 50 % des in diesem Punkt festgelegten allgemeinen Satzes.
b) Für Doppelkabiner-Pickups und Kleintransporter mit zwei oder mehr Sitzreihen, die mit einer festen Trennwand zwischen Fahrgastraum und Laderaum ausgestattet sind, beträgt die Erstzulassungsgebühr 60 % der Erstzulassungsgebühr für Personenkraftwagen mit 9 oder weniger Sitzplätzen.
Mit der Verordnung wird außerdem Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d geändert und ergänzt: „d) Für die in Absatz a, b und c dieses Absatzes genannten Fahrzeugtypen ist ab dem zweiten Mal eine Zulassungsgebühr in Höhe von 2 % zu entrichten, die bundesweit einheitlich gilt.
Basierend auf dem Fahrzeugtyp, der im Zertifikat für technische Sicherheit und Umweltschutzqualität des vietnamesischen Registers eingetragen ist, legt die Steuerbehörde die Zulassungsgebühr für das Fahrzeug gemäß dieser Klausel fest.
Das Dekret tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Quelle: https://hanoimoi.vn/chinh-phu-chot-sua-doi-mot-so-quy-dinh-ve-le-phi-truoc-ba-707527.html
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