Änderung der Vorschriften zur Berechnung der Anmeldegebühr
Durch das Dekret 175/2025/ND-CP werden eine Reihe von Punkten und Klauseln in Artikel 7 des Dekrets 10/2022/ND-CP zu den Preisen für die Berechnung der Registrierungsgebühren geändert und ergänzt:
Insbesondere für Immobilien: Absatz 1, Artikel 7 des Dekrets Nr. 10/2022/ND-CP legt den Preis für die Berechnung des LPTB für Häuser und Grundstücke wie folgt fest: (i) Für Häuser: gemäß dem vom Volkskomitee der Provinz herausgegebenen Hauspreis; (ii) Für Grundstücke: gemäß dem Preis der vom Volkskomitee der Provinz herausgegebenen Grundstückspreisliste; (iii) Falls der Preis des Hauses und Grundstücks im Kaufvertrag höher ist als der vom Volkskomitee der Provinz herausgegebene Preis, wird der Preis im Kaufvertrag berechnet.
Durch das Dekret 175/2025/ND-CP wird Punkt d, Klausel 1, Artikel 7 wie folgt geändert und ergänzt: Falls der Preis des Hauses und Grundstücks im Kaufvertrag für das Haus und Grundstück (zum Haus gehörendes Land, auf dem Grundstück befindliche Vermögenswerte ohne separaten Grundstückswert) höher ist als der vom Volkskomitee der Provinz oder zentral verwalteten Stadt festgelegte Preis, ist der Preis im Kaufvertrag für das Haus und Grundstück der Preis für die Berechnung der Registrierungsgebühr für das Haus und Grundstück.
Für Autos und Motorräder: Um mit den Namen der neuen Zentralbehörden übereinzustimmen und die Befugnis zur Herausgabe der LPTB-Berechnungspreisliste an die Volkskomitees der Provinzen zu übertragen, um die Übereinstimmung im Geiste der Organisation und Anordnung des Apparats entsprechend der Orientierung von Partei und Staat zur Dezentralisierung und Übertragung von Macht an die lokalen Behörden sicherzustellen und Bedingungen zu schaffen, unter denen die Kommunen bei der Anwendung der LPTB-Berechnungs- und Erhebungspreise proaktiv vorgehen können, ändert und ergänzt das Dekret 175/2025/ND-CP Klausel 3, Artikel 7 wie folgt:
„3. Der Preis für die Berechnung der Zulassungsgebühren für Vermögenswerte wie Autos, automobilähnliche Fahrzeuge (im Folgenden als Autos bezeichnet) und Motorräder gemäß Klausel 6 und Klausel 7, Artikel 3 dieses Dekrets (ausgenommen Spezialautos und Spezialmotorräder) ist der Preis in der Preisliste zur Berechnung der Zulassungsgebühren, die von den Volkskomitees der Provinzen und zentral verwalteten Städte herausgegeben wird.
a) Der Preis für die Berechnung der Registrierungsgebühren in der Preisliste der Registrierungsgebühren jeder Provinz und zentral verwalteten Stadt wird nach dem Grundsatz der Sicherstellung der Übereinstimmung mit dem zum Zeitpunkt der Erstellung der Preisliste der Registrierungsgebühren auf dem Markt gültigen Immobilienübertragungspreis festgelegt.
Der Markttransferpreis der Vermögenswerte jedes Auto- und Motorradtyps (bei Autos und Motorrädern basiert er auf dem Fahrzeugtyp; bei Lastkraftwagen auf dem Herstellungsland, der Marke und dem zulässigen Ladungsvolumen, das am Verkehr teilnehmen darf; bei Personenkraftwagen auf dem Herstellungsland, der Marke und der zulässigen Anzahl von Passagieren einschließlich des Fahrers) basiert auf den in Absatz 2 dieses Artikels angegebenen Datenbanken.
b) Falls ein neuer Auto- oder Motorradtyp auftaucht, der zum Zeitpunkt der Einreichung der Zulassungsgebührenerklärung nicht in der Preisliste zur Berechnung der Zulassungsgebühren enthalten ist, legt die Steuerbehörde der Provinz den Preis für die Berechnung der Zulassungsgebühr für jeden in der Provinz neu auf den Markt kommenden Auto- oder Motorradtyp auf der Grundlage der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Datenbank fest (bei Autos und Motorrädern basiert er auf dem Fahrzeugtyp; bei Lastkraftwagen basiert er auf dem Herstellungsland, der Marke und dem zulässigen Ladevolumen für den Verkehr; bei Personenkraftwagen basiert er auf dem Herstellungsland, der Marke und der zulässigen Anzahl von Passagieren einschließlich des Fahrers).
c) Wenn bei Autos und Motorrädern, die in der Preisliste zur Berechnung der Registrierungsgebühr aufgeführt sind, der Übertragungspreis von Autos und Motorrädern auf dem Markt im Vergleich zum Preis in der Preisliste zur Berechnung der Registrierungsgebühr um 5 % oder mehr steigt oder fällt, muss die Steuerbehörde der Provinz den Vorsitz führen und sich mit dem Finanzministerium abstimmen, um eine Zusammenfassung zu erstellen und dem Volkskomitee der Provinz oder der zentral verwalteten Stadt vor dem 5. Tag des letzten Monats des Quartals Bericht zu erstatten.
Die Volkskomitees der Provinzen und zentral verwalteten Städte prüfen und erlassen vor dem 25. Tag des letzten Monats des Quartals einen Beschluss über die angepasste und ergänzte Preisliste der Registrierungsgebühren. Diese gilt ab dem ersten Tag des folgenden Quartals. Die angepasste und ergänzte Preisliste der Registrierungsgebühren wird gemäß den in Punkt a dieses Absatzes festgelegten Vorschriften zur Herausgabe der Preisliste der Registrierungsgebühren herausgegeben.“
Änderung der Vorschriften über die Gebührensätze für die Registrierung entsprechend dem Satz
Darüber hinaus ändert und ergänzt Dekret 175/2025/ND-CP auch Klausel 4, Artikel 8 von Dekret 10/2022/ND-CP zum LPTB-Einzugssatz gemäß dem folgenden Prozentsatz: „4. Motorräder: Der Einzugssatz beträgt 2 %. Für Motorräder, die zum zweiten Mal eine Zulassungsgebühr zahlen, beträgt der Einzugssatz 1 %.“
Eine Reihe von Punkten und Überschriften von Klausel 5, Artikel 8 werden wie folgt geändert und ergänzt:
5. Personenkraftwagen, Anhänger, Sattelanhänger, vierrädrige Kraftfahrzeuge, vierrädrige Kraftfahrzeuge, Spezialkrafträder und diesen Fahrzeugtypen ähnliche Fahrzeuge: Die Sammelquote beträgt 2 %.
Privat:
a) Personenkraftwagen mit 9 oder weniger Sitzplätzen (einschließlich Kleinlaster): Die Erstzulassungsgebühr beträgt 10 %. Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine höhere Gebühr erforderlich sein, beschließt der Volksrat der Provinz oder der zentral verwalteten Stadt eine Erhöhung, jedoch nicht mehr als 50 % der in diesem Punkt festgelegten allgemeinen Gebühr.
b) Für Doppelkabiner-Pick-ups und Kleintransporter mit zwei oder mehr Sitzreihen, die mit einer festen Trennwand zwischen Fahrgastraum und Laderaum ausgestattet sind, beträgt die Erstzulassungsgebühr 60 % der Erstzulassungsgebühr für Personenkraftwagen mit 9 oder weniger Sitzplätzen.
Mit der Verordnung wird außerdem Artikel 8, Punkt d, Klausel 5, geändert und ergänzt: „d) Für die in den Punkten a, b und c dieser Klausel genannten Fahrzeugtypen ist ab dem zweiten Mal eine Zulassungsgebühr in Höhe von 2 % zu entrichten, die bundesweit einheitlich gilt.
Basierend auf dem Fahrzeugtyp, der im Zertifikat für technische Sicherheit und Umweltschutz des vietnamesischen Registers angegeben ist, legt die Steuerbehörde die Zulassungsgebühr für das Fahrzeug gemäß dieser Klausel fest.
Das Dekret tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Quelle: https://hanoimoi.vn/chinh-phu-chot-sua-doi-mot-so-quy-dinh-ve-le-phi-truoc-ba-707527.html
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