Die Regierung hat gerade das Dekret Nr. 180/2024/ND-CP erlassen, das die Senkung der Mehrwertsteuer (MwSt.) gemäß der Resolution Nr. 174/2024/QH15 der Nationalversammlung vom 30. November 2024 festlegt. Dementsprechend wird die Regelung zur Senkung der Mehrwertsteuer um 2 % bis Ende Juni 2025 verlängert.
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Die Regierung hat gerade das Dekret Nr. 180/2024/ND-CP erlassen, das die Senkung der Mehrwertsteuer (MwSt.) gemäß der Resolution Nr. 174/2024/QH15 der Nationalversammlung vom 30. November 2024 festlegt. Dementsprechend wird die Regelung zur Senkung der Mehrwertsteuer um 2 % bis Ende Juni 2025 verlängert.
Senkung der Mehrwertsteuer auf Waren- und Dienstleistungsgruppen, die derzeit einem Steuersatz von 10 % unterliegen
In der Verordnung heißt es eindeutig, dass die Mehrwertsteuer für Waren- und Dienstleistungsgruppen gesenkt wird, die derzeit einem Steuersatz von 10 % unterliegen, mit Ausnahme der folgenden Waren- und Dienstleistungsgruppen:
- Telekommunikation, Finanzaktivitäten, Bankwesen, Wertpapiere, Versicherungen, Immobiliengeschäfte, Metalle und vorgefertigte Metallprodukte, Bergbauprodukte (ausgenommen Kohlebergbau), Koks, raffiniertes Erdöl, chemische Produkte. Einzelheiten finden Sie in Anhang I zu diesem Dekret.
- Waren und Dienstleistungen, die der besonderen Verbrauchsteuer unterliegen. Einzelheiten finden Sie im Anhang II dieses Dekrets.
- Informationstechnologie gemäß dem Gesetz über Informationstechnologie. Einzelheiten im Anhang III dieser Verordnung.
Das Dekret legt außerdem klar fest, dass die Mehrwertsteuerermäßigung für alle Arten von Waren und Dienstleistungen einheitlich auf die Phasen Import, Produktion, Verarbeitung und Handelsgeschäft angewendet wird. Für verkaufte Kohleprodukte (einschließlich abgebauter und vor dem Verkauf nach einem geschlossenen Verfahren gesiebter und klassifizierter Kohle) gilt die Mehrwertsteuerermäßigung. Für Kohleprodukte, die in Anhang I dieses Dekrets aufgeführt sind, gilt die Mehrwertsteuerermäßigung nicht für andere Phasen als Abbau und Verkauf.
Auch Unternehmen und Wirtschaftsgruppen , die einen geschlossenen Verkaufsprozess durchführen, unterliegen einer Mehrwertsteuerermäßigung auf verkaufte Kohleprodukte.
Falls die in den Anhängen I, II und III dieses Dekrets aufgeführten Waren und Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen oder gemäß den Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes mit 5 % Mehrwertsteuer belegt sind, gelten die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes und die Mehrwertsteuer wird nicht ermäßigt.
Mehrwertsteuersenkungsstufe
In Bezug auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz heißt es in der Verordnung eindeutig, dass Unternehmen, die die Mehrwertsteuer nach der Abzugsmethode berechnen, berechtigt sind, auf die oben genannten Waren und Dienstleistungen den Mehrwertsteuersatz von 8 % anzuwenden.
Unternehmen (einschließlich privater Unternehmen und Einzelunternehmen), die die Mehrwertsteuer nach der Prozentmethode auf der Grundlage der Einnahmen berechnen, haben Anspruch auf eine Ermäßigung des Prozentsatzes für die Berechnung der Mehrwertsteuer um 20 %, wenn sie Rechnungen für Waren und Dienstleistungen ausstellen, für die gemäß den oben genannten Vorschriften eine Mehrwertsteuerermäßigung gilt.
Gemäß dem Regierungserlass 72/2024/ND-CP läuft die Regelung zur Senkung der Mehrwertsteuer um 2 % auf bestimmte Warengruppen am 31. Dezember 2024 aus. Mit dem neu verabschiedeten Erlass 180/2024/ND-CP wird die Mehrwertsteuersenkung um 2 % daher um weitere sechs Monate verlängert.
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Quelle: https://baophapluat.vn/chinh-thuc-giam-thue-vat-den-3062025-post536662.html
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