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Die örtlichen Behörden verlangen von den Lehrern die Vorlage von Berufstitelzertifikaten

Công LuậnCông Luận06/08/2023

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Nach Angaben des Ministeriums für Bildung und Ausbildung müssen Lehrer in manchen Gemeinden bei der Verleihung und Übertragung von Berufstiteln noch immer Ausbildungsnachweise gemäß den Berufstitelstandards, IT-Zertifikate und Fremdsprachenzertifikate vorlegen. Dies erschwert und erschwert die Verleihung und Übertragung von Berufstiteln.

Dementsprechend erfolgt die Ernennung von Berufsbezeichnungen für Vorschul-, Grundschul- und Sekundarschullehrer gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 der Rundschreiben Nr. 01, 02, 03/2021/TT-BGDDT, die in Klausel 9, Artikel 1, Klausel 7, Artikel 2, Klausel 8, Artikel 3 des Rundschreibens Nr. 08/2023/TT-BGDDT geändert und ergänzt wurden.

Die lokalen Behörden verlangen von den Lehrern die Vorlage von Berufsbezeichnungsnachweisen beim Ministerium für Bildung und Ausbildung, Bild 1

Bei der Einstellung und Übertragung der Berufsbezeichnungsrangfolge aus der alten Ordnung in die entsprechende Berufsbezeichnungsrangfolge ist für Lehrkräfte kein Nachweis von Ausbildungsnachweisen nach Berufsbezeichnungsstandards erforderlich (Bildquelle: Internet).

Dementsprechend wird bei der Ernennung und der Übertragung der Berufsbezeichnungsstufe von der alten Regelung auf die entsprechende Berufsbezeichnungsstufe gemäß den Bestimmungen der Rundschreiben Nr. 01/2021/TT-BGDDT, 02/2021/TT-BGDDT, 03/2021/TT-BGDDT ausschließlich auf die Ausbildungsniveaustandards und die Dauer der Ausübung der nächstniedrigeren Stufe abgestellt, ohne dass von den Lehrkräften der Nachweis von Ausbildungszertifikaten gemäß den Berufsbezeichnungsstandards der ernannten Stufe und von IT- und Fremdsprachenzertifikaten gemäß den Standards über die Fähigkeit zur Anwendung von Informationstechnologie und die Fähigkeit zur Verwendung von Fremdsprachen oder Sprachen ethnischer Minderheiten entsprechend den Anforderungen der Arbeitsstelle verlangt wird.

Es ist zu beachten, dass in Klausel 2, Artikel 5 des Rundschreibens Nr. 08/2023/TT-BGDDT festgelegt ist, dass „Lehrkräfte keinen Nachweis über die Erfüllung der Aufgaben des Dienstgrades erbringen müssen, wenn sie gemäß den Bestimmungen der Rundschreiben Nr. 01/2021/TT-BGDDT, 02/2021/TT-BGDDT, 03/2021/TT-BGDDT und 04/2021/TT-BGDDT in den entsprechenden Dienstgrad berufen werden“.

Nach Angaben des Ministeriums für Bildung und Ausbildung gibt es derzeit viele Meinungen zur Bestimmung der Gesamtdienstzeit (mindestens 9 Jahre) als Grundlage für die Ernennung und den Wechsel vom alten Grund- und Sekundarschullehrertitel II zum neuen Grund- und Sekundarschullehrertitel II. Diese Regelung wurde mancherorts nicht einheitlich umgesetzt. An manchen Orten müssen diese 9 Jahre für Lehrer mit Hochschulabschluss 9 Jahre betragen.

Gemäß den überarbeiteten Bestimmungen im Rundschreiben Nr. 08/2023/TT-BGDDT ist die Voraussetzung für die Überführung von Grund- und Sekundarschullehrern der alten Besoldungsgruppe II in die neue Berufsbezeichnung Grund- und Sekundarschullehrer der neuen Besoldungsgruppe II, dass die Gesamtbeschäftigungsdauer der alten Besoldungsgruppe III und der alten Besoldungsgruppe II mindestens 09 (neun) Jahre (ohne Probezeit) beträgt.

Insbesondere schreibt das Ministerium für Bildung und Ausbildung keine Voraussetzung für die gesamte Dauer der Ausübung dieses Ranges vor, dass ein Hochschulabschluss erforderlich ist. Daher ist die Forderung mancher Orte, dass neun Jahre Lehrtätigkeit im alten Rang III und im alten Rang II neun Jahren Lehrtätigkeit auf Hochschulniveau entsprechen müssen, nicht korrekt.


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