Das Dekret 166/2024/ND-CP legt die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kfz-Prüfdienste klar fest:
Erfüllen Sie die Anforderungen an Einrichtungen, Organisationsstruktur, Personal und Qualitätsmanagementsystem, wie in diesem Dekret und der Nationalen Technischen Verordnung über technische Einrichtungen und Standorte von Einrichtungen zur Prüfung von Kraftfahrzeugen sowie Einrichtungen zur Abgasuntersuchung von Motorrädern und Motorrollern (Nationale Technische Verordnung über Prüfeinrichtungen) vorgeschrieben.
Es gibt Inspektoren, die für die Aufgaben der Inspektionseinrichtung geeignet sind. Zu den Inspektoren gehören: Inspektoren der Stufe I, Inspektoren der Stufe II und Inspektoren der Stufe III.
Halten Sie beim Bau und bei der Inbetriebnahme der Inspektionsanlage die erforderlichen Unterlagen gemäß den Vorschriften des Baurechts, des Grundstücksrechts, der Verkehrsanbindung und der Straßenanbindung sowie der Umweltschutz-, Sicherheits-, Arbeitshygiene-, Brandschutz- und Brandbekämpfungsgesetze und anderer relevanter Gesetze bereit.
In Bezug auf die Bedingungen für Einrichtungen zur Kraftfahrzeugprüfung legt die Verordnung fest, dass die Räumlichkeiten einer Einrichtung zur Kraftfahrzeugprüfung Orte sind, an denen Einrichtungen zur Kraftfahrzeugprüfung auf derselben Grundstücksfläche untergebracht werden, wobei die Mindestfläche wie folgt festgelegt ist:
Für Kfz-Prüfstellen gibt es nur eine Prüfstrecke Typ I: 1.250 m2.
Für Kfz-Prüfstellen gibt es nur eine Prüfstrecke Typ II: 1.500 m2.
Bei Kfz-Prüfstellen mit zwei Prüfstraßen: 2.500 m2.
Bei Kfz-Prüfstellen mit 3 oder mehr Prüflinien erhöht sich die Fläche pro Linie ab der 3. Linie entsprechend: 625 m2.
Befindet sich die Prüfstelle für Kraftfahrzeuge in der Nähe eines Busbahnhofs oder einer Raststätte, gelten die oben genannten Vorschriften nicht. Die Prüfwerkstatt muss die Vorschriften der Nationalen Technischen Vorschriften für Prüfstellen erfüllen.
In Bezug auf die Humanressourcen besagt das Dekret eindeutig, dass die Prüfstellen für Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter die folgenden Bedingungen erfüllen müssen: Mindestens 1 Prüfstellenleiter muss ein Prüfer der Stufe II oder höher sein. Mindestens 1 Prüfabteilungsleiter muss ein Prüfer der Stufe I sein. Mindestens 2 Prüfer der Stufe II oder höher müssen vorhanden sein …
Das Dekret tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
[Anzeige_2]
Quelle: https://baohaiduong.vn/dieu-kien-kinh-doanh-dich-vu-kiem-dinh-xe-co-gioi-402042.html
Kommentar (0)