Dieser Entwurf wird vom Grenzschutzkommando nach einem vereinfachten Verfahren erstellt. Bitte senden Sie Ihre Kommentare und Beiträge per E-Mail an das Verteidigungsministerium : .
Ziel der Entwicklung dieser Verordnung ist die vollständige und zeitnahe Institutionalisierung der Politik und Orientierung der Partei, der Schlussfolgerungen des Politbüros und des Sekretariats, der Bestimmungen der geänderten Verfassung, des Gesetzes über die Organisation der lokalen Regierung (geändert) und des Gesetzes über Änderungen und Ergänzungen zu elf Gesetzen zu Militär und Landesverteidigung im Zusammenhang mit der Anordnung und Neuorganisation von Verwaltungseinheiten auf allen Ebenen, der Synchronisierung im Rechtssystem sowie der Verbesserung der Effektivität und Effizienz der staatlichen Verwaltung der Grenze und der Landesgrenze des Grenzschutzes.
Die People's Army Newspaper sendet den Lesern einige bemerkenswerte Inhalte dieses Rundschreibenentwurfs.
Melden und benachrichtigen Sie Entscheidungen zur Einschränkung oder Aussetzung von Aktivitäten innerhalb des Grenzgürtels
Die Meldung und Benachrichtigung über Entscheidungen zur Einschränkung oder Aussetzung von Aktivitäten innerhalb des Grenzgürtels und der Grenzgebiete gemäß Punkt a, Klausel 3, Artikel 11 des Gesetzes über den vietnamesischen Grenzschutz erfolgt wie folgt:
1. Bevor der Leiter der Grenzschutzstation über die Einschränkung oder Aussetzung der Aktivitäten innerhalb des von ihm verwalteten Grenzstreifens entscheidet, muss er dem Kommandeur des Grenzschutzkommandos oder dem diensthabenden Leiter des Grenzschutzkommandos Bericht erstatten. Im Falle einer Ablehnung ist er berechtigt, seine eigene Entscheidung zu treffen und ist dem Kommandeur des Grenzschutzkommandos sowie dem Parteikomitee und dem Kommando auf seiner Ebene gegenüber verantwortlich.
2. Im Falle von Grenz- und Territorialstreitigkeiten, bewaffneten Konflikten, feindlichem Eindringen, anderen Aktivitäten, die die nationale Souveränität , das Territorium und die Grenzen bedrohen, Unruhen, Terrorismus, Geiselnahmen, der Verfolgung bewaffneter Krimineller und der Verhütung von Naturkatastrophen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Situation trifft der Leiter der Grenzschutzstation im Rahmen seiner Befugnisse Entscheidungen und ist dem Befehlshaber des Grenzschutzkommandos und dem Gesetz gegenüber verantwortlich.
3. Nach der Entscheidung, die Aktivitäten innerhalb des von ihm verwalteten Grenzstreifens einzuschränken oder auszusetzen, muss der Leiter der Grenzschutzstation dies unverzüglich dem Kommandeur des Grenzschutzkommandos (oder dem diensthabenden Leiter des Grenzschutzkommandos) melden. Gleichzeitig muss er die örtliche Außenbehörde, die örtlichen Behörden auf Gemeindeebene, Agenturen, Organisationen und Einzelpersonen im Grenzgebiet benachrichtigen und die Grenzverwaltungs- und -schutzkräfte der angrenzenden Länder benachrichtigen.
Melden und benachrichtigen Sie Entscheidungen zur Einschränkung oder Aussetzung von Aktivitäten in Grenzgebieten
Die Meldung und Benachrichtigung über Entscheidungen zur Einschränkung oder Aussetzung von Aktivitäten in Grenzgebieten gemäß Punkt b, Klausel 3, Artikel 11 des Gesetzes über den vietnamesischen Grenzschutz erfolgt wie folgt:
1. Bevor der Kommandant des Grenzschutzkommandos über die Einschränkung oder Aussetzung der Tätigkeit im von ihm verwalteten Grenzgebiet entscheidet, hat er sich unverzüglich beim Kommandanten des Landesmilitärkommandos oder dem direkt kommandierenden Leiter des Landesmilitärkommandos zu melden.
2. Im Falle von Grenz- und Territorialstreitigkeiten, bewaffneten Konflikten, feindlichem Eindringen, anderen Aktivitäten, die die nationale Souveränität, das Territorium und die Grenzen bedrohen, Unruhen, Terrorismus, Geiselnahmen, der Verfolgung bewaffneter Krimineller und der Verhütung von Naturkatastrophen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Situation trifft der Kommandeur des Grenzschutzkommandos im Rahmen seiner Befugnisse Entscheidungen und ist dem Kommandeur des Provinzmilitärkommandos und vor dem Gesetz verantwortlich.
Die Grenzwache Lung Cu des Grenzschutzes der Provinz Ha Giang (heute die neue Provinz Tuyen Quang) koordinierte die Organisation von Grenzpatrouillen mit der Miliz der Gemeinde Lung Cu. Foto: qdnd.vn |
3. Nach der Entscheidung, Aktivitäten in dem von ihm verwalteten Grenzgebiet einzuschränken oder auszusetzen, muss der Kommandant des Grenzschutzkommandos dies unverzüglich dem Kommandanten des Grenzschutzes (oder dem diensthabenden Chef des Grenzschutzkommandos), dem Kommandanten des Provinzmilitärkommandos (oder dem diensthabenden Chef des Provinzmilitärkommandos) und dem Vorsitzenden des Provinzvolkskomitees melden. Darüber hinaus muss er das Außenministerium, die Provinzpolizei, Behörden, Organisationen und Einzelpersonen im Grenzgebiet benachrichtigen und die Grenzverwaltungs- und -schutzkräfte der angrenzenden Länder benachrichtigen.
Melden und benachrichtigen Sie Entscheidungen zur Einschränkung oder vorübergehenden Aussetzung von Grenzübertritten an sekundären Grenzübergängen und -öffnungen.
Die Meldung und Benachrichtigung über Entscheidungen zur Einschränkung oder vorübergehenden Aussetzung von Grenzübertritten an sekundären Grenzübergängen und -öffnungen gemäß Punkt a und Punkt b, Klausel 4 und Punkt a und Punkt b, Klausel 5, Artikel 11 des Gesetzes über den vietnamesischen Grenzschutz erfolgt wie folgt:
1. Nach der Entscheidung, den Durchgang durch sekundäre Grenztore und -öffnungen einzuschränken oder vorübergehend zu sperren, muss der Leiter der Grenzschutzstation dies unverzüglich dem Kommandeur des Grenzschutzkommandos (oder dem diensthabenden Leiter des Grenzschutzkommandos) melden. Gleichzeitig muss er die lokalen Behörden auf Gemeindeebene, Agenturen, Organisationen, Einzelpersonen im Grenzgebiet sowie die Grenzverwaltungs- und -schutzkräfte der an die Grenze angrenzenden Länder benachrichtigen.
Wenn vor Ablauf der Beschränkung oder Aussetzung des Grenzübertritts eine Fortsetzung der Beschränkung oder Aussetzung für notwendig erachtet wird, muss der Leiter der Grenzschutzstation dem Kommandeur des Grenzschutzkommandos (oder dem diensthabenden Leiter des Grenzschutzkommandos) unverzüglich Bericht erstatten und dessen direkte Zustimmung einholen, um über die Verlängerung der Beschränkung oder Aussetzung des Grenzübertritts am Grenztor oder an der Grenzöffnung zu entscheiden. Gleichzeitig muss er die örtliche Außenbehörde, das Außenministerium, Behörden, Organisationen und Einzelpersonen im Grenzgebiet benachrichtigen und die Grenzverwaltungs- und -schutzkräfte der angrenzenden Länder benachrichtigen.
2. Der Kommandeur des Grenzschutzkommandos muss, nachdem er entschieden hat, den Durchgang durch sekundäre Grenztore und -öffnungen einzuschränken oder vorübergehend zu sperren, dies unverzüglich dem Kommandeur des Grenzschutzes (oder dem diensthabenden Chef des Grenzschutzkommandos), dem Kommandeur des Provinzmilitärkommandos (oder dem diensthabenden Chef des Provinzmilitärkommandos) und dem Vorsitzenden des Provinzvolkskomitees melden und gleichzeitig die Grenzverwaltungs- und -schutzkräfte der angrenzenden Länder benachrichtigen.
Wenn vor Ablauf der Beschränkung oder Aussetzung des Grenzübertritts eine Fortsetzung der Beschränkung oder Aussetzung für notwendig erachtet wird, muss der Kommandant des Grenzschutzkommandos dies unverzüglich dem Kommandanten des Grenzschutzes (oder dem diensthabenden Leiter des Grenzschutzkommandos) melden und dessen direkte Zustimmung einholen, um über die Verlängerung der Beschränkung oder Aussetzung des Grenzübertritts am Grenztor oder an der Grenzöffnung zu entscheiden. Gleichzeitig muss er dem Kommandanten des Provinzmilitärkommandos (oder dem diensthabenden Leiter des Provinzmilitärkommandos) Bericht erstatten; die örtliche Außenbehörde, das Außenministerium, Behörden, Organisationen und Einzelpersonen im Grenzgebiet benachrichtigen; und die Grenzverwaltungs- und -schutzkräfte der angrenzenden Länder benachrichtigen.
Melden und benachrichtigen Sie die Entscheidung, Grenzübertritte am Hauptgrenzübergang oder am bilateralen Grenzübergang einzuschränken oder vorübergehend auszusetzen
Die Meldung und Benachrichtigung über Entscheidungen zur Einschränkung oder vorübergehenden Aussetzung von Grenzübertritten an Hauptgrenzübergängen und bilateralen Grenzübergängen gemäß Punkt c, Klausel 4 und Punkt b, Punkt c, Klausel 5, Artikel 11 des Gesetzes über den vietnamesischen Grenzschutz erfolgt wie folgt:
1. Nachdem der Kommandeur des Grenzschutzkommandos entschieden hat, den Durchgang durch das Hauptgrenztor oder das bilaterale Grenztor einzuschränken oder vorübergehend auszusetzen, erstattet er unverzüglich dem Kommandeur des Grenzschutzes (oder dem diensthabenden Chef des Grenzschutzkommandos), dem Kommandeur des Provinzmilitärkommandos (oder dem diensthabenden Chef des Provinzmilitärkommandos), dem Vorsitzenden des Provinzvolkskomitees Bericht und benachrichtigt gleichzeitig die lokalen Behörden auf Gemeindeebene, die Agenturen und Organisationen im Grenzgebiet sowie die Grenzverwaltungs- und -schutzkräfte der angrenzenden Länder.
Wenn vor Ablauf der Beschränkung oder Aussetzung des Grenzübertritts eine Fortsetzung der Beschränkung oder Aussetzung für notwendig erachtet wird, muss der Kommandant des Grenzschutzkommandos dies unverzüglich dem Kommandanten des Grenzschutzes (oder dem diensthabenden Leiter des Grenzschutzkommandos) melden und dessen direkte Zustimmung einholen, um über die Verlängerung der Beschränkung oder Aussetzung des Grenzübertritts am Hauptgrenzübergang oder am bilateralen Grenzübergang zu entscheiden. Gleichzeitig muss er dem Kommandanten des Provinzmilitärkommandos (oder dem diensthabenden Leiter des Provinzmilitärkommandos) Bericht erstatten; die örtliche Außenbehörde, das Außenministerium, Behörden, Organisationen und Einzelpersonen im Grenzgebiet benachrichtigen; und die Grenzverwaltungs- und -schutzkräfte der angrenzenden Länder benachrichtigen.
2. Der Vorsitzende des Volkskomitees der Provinz muss nach seiner Entscheidung, den Verkehr am Hauptgrenzübergang oder am bilateralen Grenzübergang einzuschränken oder vorübergehend auszusetzen, dem Premierminister unverzüglich Bericht erstatten und die lokalen Behörden des Landes, mit dem die Grenze geteilt wird, benachrichtigen.
Wenn vor Ablauf der Dauer der Beschränkung oder Aussetzung der Grenzübertritte eine Fortsetzung der Beschränkung oder Aussetzung für notwendig erachtet wird, muss der Vorsitzende des Volkskomitees der Provinz dem Premierminister unverzüglich Bericht erstatten und dessen direkte Zustimmung zur Verlängerung der Dauer der Beschränkung oder Aussetzung der Grenzübertritte am Hauptgrenzübergang oder am bilateralen Grenzübergang einholen; gleichzeitig muss er die lokalen Behörden der Länder, die die Grenze teilen, benachrichtigen.
Volksarmee
Quelle: https://www.qdnd.vn/quoc-phong-an-ninh/tin-tuc/lay-y-kien-du-thao-quy-dinh-ve-che-do-bao-cao-thong-bao-viec-han-che-hoac-tam-dung-hoat-dong-o-bien-gioi-834050
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