Zu den Teilnehmern: Das Dekret legt fest, dass neben den in Artikel 12, Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 6 des Krankenversicherungsgesetzes aufgeführten Personen auch neun weitere Personengruppen krankenversichert sind, wie etwa: Gummiarbeiter, die monatliche Zuwendungen erhalten; Menschen in Gemeinden in revolutionären Sicherheitszonen; Menschen, denen der Titel „Volkskünstler“ oder „Herausragender Künstler“ verliehen wurde und die zu Haushalten gehören, deren durchschnittliches monatliches Pro-Kopf-Einkommen unter dem Grundgehalt liegt; Opfer von Bomben und Minen der Nachkriegszeit; Verwandte von Menschen, die in anderen wichtigen Organisationen arbeiten.
Regelungen zur Höhe der vom Arbeitgeber zu zahlenden, vom Arbeitnehmer zu zahlenden oder gemeinsam zu zahlenden Beiträge
Die monatliche Beitragshöhe der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Personen beträgt 4,5 % des monatlichen Gehalts, das als Grundlage für den obligatorischen Sozialversicherungsbeitrag dient, wobei der Arbeitgeber zwei Drittel und der Arbeitnehmer ein Drittel beiträgt.
Der monatliche Beitragssatz der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und d des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Personen beträgt 4,5 % des monatlichen Gehalts, das als Grundlage für die obligatorische Sozialversicherungszahlung dient, und wird von der Person selbst gezahlt.
Die monatliche Beitragshöhe der in Punkt g, Absatz 1, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Subjekte beträgt 4,5 % des Grundgehalts, wobei der Arbeitgeber zwei Drittel und der Arbeitnehmer ein Drittel zahlt...
Beitragshöhe der Sozialversicherungsträger
Die monatliche Beitragshöhe der in Artikel 12 Buchstabe a, Absatz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Personen beträgt 4,5 % der Rente oder Invaliditätsbeihilfe;
Die monatliche Beitragshöhe der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben b und c des Gesetzes über die Krankenversicherung und Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Personen beträgt 4,5 % des Grundgehalts;
Die monatliche Beitragshöhe der in Artikel 12 Punkt d, Absatz 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Personen beträgt 4,5 % des Arbeitslosengeldes.
Höhe des Gruppenbeitrags aus dem Staatshaushalt
Die monatliche Beitragshöhe der in den Punkten e, g, h, i, k, l, m, o, p, q, r, s, t und u, Absatz 3, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung und in den Absätzen 2, 3, 6 und 7, Artikel 5 dieser Verordnung genannten Personen beträgt 4,5 % des Grundgehalts;
Der monatliche Beitrag der in Punkt n, Absatz 3, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Personen beträgt 4,5 % des Grundgehalts und wird über die Stipendien vergebende Agentur, Organisation oder Einheit gezahlt.
Die Beitragshöhe der aus dem Staatshaushalt geförderten Gruppe ist wie folgt festgelegt: Die monatliche Beitragshöhe der in Absatz 4, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung und Absatz 4, Artikel 5 dieser Verordnung festgelegten Personen beträgt 4,5 % des von den Personen selbst gezahlten Grundgehalts und wird gemäß den Vorschriften teilweise aus dem Staatshaushalt gefördert.
Höhe der Förderung aus dem Staatshaushalt
Darüber hinaus legt das Dekret auch die Höhe der Unterstützung aus dem Staatshaushalt wie folgt klar fest: 100 % Unterstützung der Krankenversicherungsbeiträge für Menschen in armutsgefährdeten Haushalten, die in armen Gemeinden leben, gemäß der Entscheidung des Premierministers und anderen Dokumenten der zuständigen Behörden;
Übernahme von mindestens 70 % der Krankenversicherungsbeiträge für die in Artikel 12 Punkt a, Absatz 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Personen;
Unterstützung von mindestens 70 % der Krankenversicherungsprämie für Personen gemäß Artikel 12 Punkt g, Absatz 4 des Gesetzes über die Krankenversicherung. Die Unterstützungsdauer beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Gemeinde, in der die Person lebt, nicht mehr in einem Gebiet mit schwierigen oder besonders schwierigen sozioökonomischen Bedingungen liegt.
Unterstützung von mindestens 50 % der Krankenversicherungsprämie für Personen gemäß Punkt i, Absatz 4, Artikel 12 des Krankenversicherungsgesetzes. Der Unterstützungszeitraum beträgt ein Jahr ab dem Datum, an dem die Person von einer zuständigen Behörde als Opfer gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels bestätigt wird.
Unterstützung von mindestens 50 % der Krankenversicherungsbeiträge für die in Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben b, c, d, e und h des Gesetzes über die Krankenversicherung genannten Personen;
Übernahme von mindestens 30 % der Krankenversicherungsprämien für die in Punkt d, Absatz 4, Artikel 12 des Gesetzes über die Krankenversicherung und Absatz 4, Artikel 5 dieser Verordnung genannten Personen.
Quelle: https://baoquangninh.vn/quy-dinh-moi-nhat-ve-doi-tuong-muc-dong-muc-ho-tro-dong-bhyt-3366414.html
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