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Vorschriften zum Devisenwechselgeschäft der angrenzenden Länder

Báo Lào CaiBáo Lào Cai26/06/2023

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Die Staatsbank von Vietnam hat das Rundschreiben 04/2023/TT-NHNN herausgegeben, das die Aktivitäten von Devisenwechselagenturen in angrenzenden Ländern regelt.

Quy định về hoạt động đại lý đổi tiền của nước có chung biên giới ảnh 1

Das Rundschreiben legt die Aktivitäten von Wechselstuben in angrenzenden Ländern klar fest. Demnach dürfen Wechselstuben in angrenzenden Ländern nur in Form von vietnamesischen Dong tätig sein, um Bargeld von angrenzenden Ländern von Einzelpersonen zu kaufen, mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Fälle.

Wechselstuben der angrenzenden Länder in den Wartebereichen der internationalen Grenzübergänge und an den Hauptgrenzübergängen dürfen gemäß den Vorschriften die Währung der angrenzenden Länder in bar in vietnamesische Dong an Einzelpersonen verkaufen.

Eine Wirtschaftsorganisation kann mit einem zugelassenen Kreditinstitut in einem Wechselstubenvertrag eines angrenzenden Landes vereinbaren, an einem oder mehreren Standorten im Landgrenzgebiet oder in der Wirtschaftszone mit Grenzübergang in dem Gebiet, in dem die Wirtschaftsorganisation ihren Hauptsitz oder ihre Niederlassung hat, eine Wechselstuben eines angrenzenden Landes einzurichten.

Wechselstuben der angrenzenden Länder in den Wartebereichen für die Ausreise an internationalen Grenzübergängen und an den Hauptgrenzübergängen dürfen ausländische Personen, die die Ausreiseformalitäten erledigt haben, in bar mit der Währung der angrenzenden Länder beliefern.

Beim Verkauf von Währungen eines angrenzenden Landes im Gegenwert von 20.000.000 VND (zwanzig Millionen vietnamesische Dong) oder weniger muss der Devisenhändler des angrenzenden Landes von der Person die Vorlage von Ausreisedokumenten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes zur Ausreise von Ausländern verlangen.

Beim Weiterverkauf von Währungen eines angrenzenden Landes im Gegenwert von über 20.000.000 VND (zwanzig Millionen vietnamesische Dong) an eine Person, die bereits Währungen eines angrenzenden Landes umgetauscht hat, muss der Wechselstubenagent des angrenzenden Landes von der Person die Vorlage von Ausreisedokumenten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zur Ausreise von Ausländern sowie einer von einem zugelassenen Kreditinstitut oder dem Wechselstubenagenten des angrenzenden Landes abgestempelten Rechnung (Quittung) über den Geldwechsel verlangen. Die Rechnung (Quittung) über den Geldwechsel ist für die Person nur gültig, um innerhalb von 90 Tagen ab dem auf der Rechnung (Quittung) angegebenen Datum Währungen des angrenzenden Landes zurückzukaufen. Der Wechselstubenagent des angrenzenden Landes muss die Rechnung (Quittung) über den vorherigen Geldwechsel der Person einholen.

Der Höchstbetrag der Währung eines angrenzenden Landes, den eine Person zurückkaufen kann, darf den auf der Rechnung (Quittung) angegebenen Umtauschbetrag nicht überschreiten.

Verkaufszeitraum, Kassenbestand der angrenzenden Länder

Der Devisenhändler eines angrenzenden Landes muss das gesamte gekaufte Bargeld in der Währung des angrenzenden Landes (zusätzlich zum restlichen Bargeld) am Ende eines jeden Arbeitstages an das autorisierte Kreditinstitut verkaufen. Falls der Devisenhändler eines angrenzenden Landes weit vom autorisierten Kreditinstitut entfernt ist und die Reise schwierig ist, muss das autorisierte Kreditinstitut je nach der tatsächlichen Situation mit der Wirtschaftsorganisation eine Frist für den Verkauf des gekauften Bargelds aushandeln, die jedoch sieben Arbeitstage nicht überschreiten darf.

Wechselstuben in angrenzenden Ländern dürfen gemäß einer Vereinbarung zwischen dem autorisierten Kreditinstitut und der Wirtschaftsorganisation täglich einen Bargeldbestand in der Währung des angrenzenden Landes halten. Der maximale Bestand darf jedoch 40.000.000 VND (vierzig Millionen vietnamesische Dong) nicht übersteigen, um die Devisenwechselaktivitäten des angrenzenden Landes zu ermöglichen. Falls der Bestand erhöht werden muss (auch wenn der Bestand den maximalen Bestand übersteigt), muss die Wirtschaftsorganisation Verfahren zur Anpassung der Registrierungsbescheinigung des Wechselstuben-Agenten des angrenzenden Landes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durchführen.

Verantwortlichkeiten der zugelassenen Kreditinstitute

Gemäß dem Rundschreiben soll das autorisierte Kreditinstitut den Abschluss eines Vertrags mit einer Wechselstube des angrenzenden Landes in Erwägung ziehen, basierend auf der Notwendigkeit, das Wechselstube-Netzwerk des angrenzenden Landes zu erweitern und der Erfüllung der Bedingungen durch die Wirtschaftsorganisation, um als Wechselstube des angrenzenden Landes zu fungieren.

Organisieren Sie kurzfristige Schulungen zum Erkennen der Währungen von Nachbarländern, zum Aufzeichnen von Rechnungen und zum Führen von Aufzeichnungen sowie zum Erstellen von Berichten gemäß dem Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche. Stellen Sie den Mitarbeitern von Wechselstuben in Nachbarländern nach Abschluss der Schulungen Zertifikate aus.

Bereitstellung von Software für Wechselstuben in angrenzenden Ländern zur Verwaltung und Überwachung der Wechselaktivitäten in angrenzenden Ländern, abhängig von den Bedingungen der autorisierten Kreditinstitute und Wirtschaftsorganisationen, die als Wechselstuben in angrenzenden Ländern fungieren.

Die Devisenwechselaktivitäten des autorisierten Vertreters im Nachbarland müssen regelmäßig oder plötzlich überprüft und überwacht werden. Wird festgestellt, dass der Devisenwechselagent des Nachbarlandes gegen die Bestimmungen des Devisenwechselagenturvertrags des Nachbarlandes und die gesetzlichen Bestimmungen zu Devisenwechselaktivitäten des Nachbarlandes verstößt, muss das autorisierte Kreditinstitut den Verstoß gemäß den im Devisenwechselagenturvertrag des Nachbarlandes unterzeichneten Vereinbarungen behandeln.

Im Falle der Kündigung eines Devisenwechsel-Agenturvertrags mit einem angrenzenden Land muss das autorisierte Kreditinstitut innerhalb von 10 Werktagen ab dem Datum der Vertragskündigung die Staatsbankfiliale in der Grenzprovinz des Gebiets schriftlich benachrichtigen.

Dieses Rundschreiben tritt am 1. August 2023 in Kraft.

Laut der elektronischen Regierungszeitung null

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