Das Rundschreiben 65/2020 TT-BCA legt die Befugnisse der Verkehrspolizei (CSGT) bei Patrouillen und Kontrollen wie folgt fest:
- Am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeuge (nachfolgend Fahrzeuge genannt) dürfen gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, des Rundschreibens 65/2020 TT-BCA und anderer relevanter gesetzlicher Bestimmungen anhalten…
- Ergreifen Sie Maßnahmen zur Verhütung und Behandlung von Verstößen gegen den Straßenverkehr, die öffentliche Ordnung und andere Verstöße gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
- Aufforderung an Behörden, Organisationen und Einzelpersonen, bei der Lösung von Unfällen, Verkehrsstaus, Verkehrsbehinderungen oder anderen Fällen, die zu Störungen und Beeinträchtigungen der Straßenverkehrssicherheit führen, zu koordinieren und zu unterstützen.
In dringenden Fällen zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwendung von drohenden oder eintretenden gesellschaftlichen Schäden kann die Verkehrspolizei im Streifen- und Kontrolldienst Transportmittel, Kommunikationsmittel und sonstige Verkehrsmittel von Behörden, Organisationen, Einzelpersonen sowie deren Fahrer oder Benutzer mobilisieren. Die Mobilisierung erfolgt auf direkte oder schriftliche Anfrage.
- Transportmittel, Fahrzeuge, technische Ausrüstung, Waffen und Hilfsmittel gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Bestimmungen des Ministeriums für öffentliche Sicherheit ausrüsten, installieren und verwenden.
- Bei Staus, Verkehrsunfällen oder anderen notwendigen Erfordernissen zur Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und sozialer Sicherheit den Verkehr auf bestimmten Straßenabschnitten vorübergehend einstellen, Fahrspuren neu zuordnen, Routen und Plätze zum Anhalten und Parken von Fahrzeugen neu zuordnen.
- Ausübung anderer Befugnisse der öffentlichen Sicherheitskräfte des Volkes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Daher ist im Zuständigkeitsbereich der Verkehrspolizei keine Rede davon, dem Verkehrssünder den Fahrzeugschlüssel abzunehmen.
Darüber hinaus werden in Artikel 119 des Gesetzes zur Behandlung von Verwaltungsverstößen 2012 hinsichtlich der Maßnahmen zur Verhinderung und Gewährleistung der Behandlung von Verwaltungsverstößen neun Maßnahmen festgelegt, darunter: Vorübergehende Inhaftierung; Begleitung von Verstößen; Vorübergehende Inhaftierung von Beweismitteln, Mitteln für Verwaltungsverstöße, Lizenzen, Berufszertifikaten; Durchsuchung von Personen; Durchsuchung von Transportmitteln und Gegenständen; Durchsuchung von Orten, an denen Beweismittel und Mittel für Verwaltungsverstöße versteckt sind ...
Darin ist ersichtlich, dass die Verkehrspolizei nicht das Recht hat, Verkehrssündern die Fahrzeugschlüssel abzunehmen. Daher ist die willkürliche Abnahme der Fahrzeugschlüssel (sofern vorhanden) einer Person, die ihre Dienstpflichten wahrnimmt, eine unangemessene Handlung.
In manchen Fällen kann das Abziehen des Autoschlüssels jedoch als rechtliche Abschreckung angesehen werden und liegt im Rahmen des Rechts der Verkehrspolizei, Personen und Fahrzeuge anzuhalten und zu kontrollieren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Verkehrspolizei ein Anhaltesignal gibt, die Person, die gegen die Alkoholkonzentration verstößt, jedoch trotzig auftritt, absichtlich die Geschwindigkeit erhöht, um zu entkommen, oder absichtlich mit dem Auto in die Polizei fährt. In diesem Fall ist das Abziehen des Schlüssels erforderlich, um das Recht auf Kontrolle des Fahrzeugs auszuüben und das Verhalten des Verkehrssünders zu unterbinden.
Wenn der Täter hingegen kooperiert, den Anweisungen Folge leistet und keinen Widerstand leistet, ist die Beschlagnahme des Autoschlüssels unzulässig.
Wenn die Verkehrspolizei ein Fahrzeug für eine administrative Kontrolle oder einen regelmäßigen Alkoholtest anhält und willkürlich den Fahrzeugschlüssel einzieht, ist dies ein unangemessenes Vorgehen. In gefährlichen Situationen, bei Widerstand oder schwerwiegenderen Verstößen, hat die Verkehrspolizei jedoch das Recht, den Fahrzeugschlüssel einzuziehen, um die Kontrolle über das Fahrzeug auszuüben und den Verstoß zu verhindern.
Minh Hoa (t/h)
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