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Die Regierung erlässt ein Dekret zur Regelung des Verkaufs und der Liquidation öffentlicher Vermögenswerte.

Die Regierung erließ das Dekret Nr. 186/2025/ND-CP, in dem eine Reihe von Artikeln des Gesetzes über die Verwaltung und Nutzung öffentlicher Vermögenswerte detailliert beschrieben werden. Insbesondere regelt das Dekret eindeutig den Verkauf und die Liquidation öffentlicher Vermögenswerte.

Báo Đầu tưBáo Đầu tư29/12/2024

Befugnisse und Verfahren zur Veräußerung öffentlicher Vermögenswerte

Bezüglich der Befugnis zur Entscheidung über den Verkauf öffentlichen Vermögens legt das Dekret fest, dass die Befugnis zur Entscheidung über die Liquidation öffentlichen Vermögens in Form eines Verkaufs gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 des Dekrets Nr. 186/2025/ND-CP über die Befugnis zur Entscheidung über die Liquidation öffentlichen Vermögens umgesetzt wird.

Die Befugnis zur Entscheidung über den Verkauf öffentlichen Vermögens in den in Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, b und c des Gesetzes genannten Fällen wird wie folgt geregelt:

a) Der Minister oder Leiter einer Zentralbehörde entscheidet über den Verkauf von Anlagevermögen bei staatlichen Behörden unter der Leitung des Ministeriums oder der Zentralbehörde oder delegiert die Entscheidungsbefugnis.

b) Der Vorsitzende des Volkskomitees der Provinz entscheidet über den Verkauf von Anlagevermögen bei staatlichen Stellen im Rahmen der lokalen Verwaltung oder delegiert die Entscheidungsbefugnis.

c) Der Büroleiter des Provinzvolksrats beschließt, vom Büro des Provinzvolksrats verwaltete und genutzte Vermögenswerte zu verkaufen.

d) Die Agentur mit öffentlichem Vermögen beschließt zu verkaufen: Öffentliches Vermögen ist Anlagevermögen, das der vom Minister, dem Leiter einer zentralen Agentur oder dem Vorsitzenden eines Volkskomitees einer Provinz delegierten Autorität unterliegt. Öffentliches Vermögen ist kein Anlagevermögen.

In Bezug auf die Reihenfolge und das Verfahren für den Verkauf öffentlicher Vermögenswerte legt das Dekret fest, dass Agenturen mit öffentlichen Vermögenswerten in den in den Punkten a, b und c, Absatz 1, Artikel 43 des Gesetzes genannten Fällen einen Satz Dokumente vorbereiten müssen, in denen der Verkauf öffentlicher Vermögenswerte beantragt wird, und diese zur Prüfung an die übergeordnete Verwaltungsagentur (sofern eine übergeordnete Verwaltungsagentur vorhanden ist) senden und die in Absatz 2, Artikel 22 dieses Dekrets genannte zuständige Agentur oder Person um Prüfung und Entscheidung bitten müssen.

Innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der vollständigen und gültigen Dokumente muss die in Absatz 2, Artikel 22 des Dekrets Nr. 186/2025/ND-CP genannte zuständige Behörde oder Person den Verkauf öffentlicher Vermögenswerte prüfen und beschließen oder eine schriftliche Antwort erteilen, falls der Verkaufsvorschlag nicht angemessen ist.

Die Behörde oder Person, die befugt ist, über den Verkauf öffentlicher Vermögenswerte zu entscheiden, muss entscheiden, ob die Behörde mit öffentlichen Vermögenswerten oder die Behörde, die mit der Verwaltung öffentlicher Vermögenswerte gemäß Absatz 2 und Absatz 3, Artikel 19 des Gesetzes betraut ist, mit der Organisation des Verkaufs öffentlicher Vermögenswerte beauftragt wird.

Überträgt die zuständige Behörde oder Person die Verantwortung für die Organisation des Verkaufs öffentlicher Vermögenswerte einer Agentur, die gemäß Absatz 2 und Absatz 3 des Artikels 19 des Gesetzes mit der Verwaltung öffentlicher Vermögenswerte beauftragt ist, so ist dies nach den folgenden Grundsätzen durchzuführen:

- Die mit der Verwaltung des öffentlichen Vermögens gemäß Absatz 2, Artikel 19 des Gesetzes beauftragte Behörde organisiert den Verkauf des öffentlichen Vermögens, dessen Verkauf vom Minister oder Leiter einer zentralen Behörde beschlossen wurde.

- Die Agentur, die mit der Verwaltung des öffentlichen Vermögens auf Provinzebene gemäß Klausel 3, Artikel 19 des Gesetzes zur Organisation des Verkaufs öffentlichen Vermögens beauftragt ist, hat auf Beschluss des Vorsitzenden des Volkskomitees der Provinz den Verkauf beschlossen.

- Die gemäß Absatz 3, Artikel 19 des Gesetzes mit der Verwaltung des öffentlichen Vermögens auf kommunaler Ebene beauftragte Agentur organisiert den Verkauf des öffentlichen Vermögens, dessen Verkauf vom Volkskomitee auf kommunaler Ebene oder vom Vorsitzenden des Volkskomitees auf kommunaler Ebene entsprechend der Dezentralisierung des Vorsitzenden des Volkskomitees auf Provinzebene beschlossen wurde.

Gemäß dem Beschluss der zuständigen Behörde über den Verkauf öffentlichen Vermögens ist die mit der Organisation des Verkaufs öffentlichen Vermögens beauftragte Agentur für die Organisation des Verkaufs gemäß den Bestimmungen der Artikel 24, 25, 26 und 27 des Dekrets Nr. 186/2025/ND-CP verantwortlich. Läuft die Gültigkeitsdauer des Beschlusses ab, ohne dass der Verkauf abgeschlossen ist, gilt Folgendes:

- Im Falle einer Fortsetzung des Verkaufs muss die Agentur mit öffentlichen Vermögenswerten innerhalb von 5 Werktagen ab Ablauf der Entscheidung ein Dokument ausstellen, in dem der Fortschritt der Umsetzung und der Grund für die Nichtdurchführung des Verkaufs dargelegt werden. Außerdem muss sie eine Verlängerungsfrist vorschlagen und der übergeordneten Verwaltungsagentur (sofern vorhanden) Bericht erstatten, um der Agentur oder Person, die befugt ist, über den Verkauf gegen Entgelt zu entscheiden, Bericht zu erstatten und die Verlängerung der Verkaufsentscheidung zu beschließen, um den Verkauf fortzusetzen (die Verlängerungsfrist darf 6 Monate ab dem Datum der Verlängerungsentscheidung nicht überschreiten).

- Falls der Verkauf nicht fortgesetzt wird, muss die Agentur mit den Vermögenswerten innerhalb von 5 Werktagen ab Ablauf der Entscheidung ein Dossier erstellen und der zuständigen Agentur oder Person zur Prüfung und Entscheidung über die Bearbeitung gemäß den in den Abschnitten 1, 2, 2a, 5, 6, 7 und 8, Artikel 40 des Gesetzes vorgeschriebenen Formularen Bericht erstatten.

Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Vermögensverkaufs muss die Agentur, deren Vermögen verkauft werden soll, die Vermögensminderung erklären und gemäß den Vorschriften einen Bericht über die Erklärung der Veränderungen des öffentlichen Vermögens vorlegen.

Das Dekret Nr. 186/2025/ND-CP schreibt drei Methoden zum Verkauf öffentlicher Vermögenswerte vor, darunter: Auktion, Preisliste und Terminvereinbarung.

Befugnisse und Verfahren zur Liquidation öffentlichen Vermögens

Bezüglich der Befugnis zur Entscheidung über die Liquidation öffentlichen Vermögens legt das Dekret die Befugnis zur Entscheidung über die Liquidation öffentlichen Vermögens in den in Absatz 1, Artikel 45 des Gesetzes genannten Fällen wie folgt fest:

1. Der Minister oder Leiter einer Zentralbehörde entscheidet über die Liquidation öffentlichen Vermögens, bei dem es sich um Anlagevermögen staatlicher Behörden unter der Leitung des Ministeriums oder der Zentralbehörde handelt, oder delegiert die Entscheidungsbefugnis.

2. Der Vorsitzende des Volkskomitees der Provinz entscheidet über die Liquidation von öffentlichem Vermögen, das Anlagevermögen staatlicher Stellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Region ist, oder delegiert die Entscheidungsbefugnis.

3- Der Büroleiter des Provinzvolksrats beschließt die Liquidierung von Vermögenswerten, die vom Büro des Provinzvolksrats verwaltet und verwendet werden.

4- Die Agentur mit öffentlichem Vermögen beschließt die Liquidation: Öffentliches Vermögen ist Anlagevermögen und unterliegt der vom Minister, dem Leiter der Zentralagentur oder dem Vorsitzenden des Volkskomitees der Provinz delegierten Autorität. Öffentliches Vermögen ist kein Anlagevermögen.

Die Reihenfolge und das Verfahren zur Liquidierung öffentlichen Vermögens werden in der Verordnung festgelegt, wenn das öffentliche Vermögen erloschen ist (die Nutzungsdauer für die Berechnung der Vermögenswertabschreibung gemäß den Vorschriften zur Verwaltung und Abschreibung von Anlagevermögen bei Agenturen, Organisationen und Einheiten ist abgelaufen oder die Nutzungshäufigkeit gemäß den gesetzlichen Vorschriften ist abgelaufen) und die mit der Verwaltung und Nutzung der Vermögenswerte beauftragte Agentur diese liquidieren muss; Öffentliches Eigentum, das noch nicht verfallen ist, aber irreparabel beschädigt oder unbrauchbar ist (die geschätzten Reparaturkosten übersteigen 30 % des ursprünglichen Preises, falls der ursprüngliche Preis ermittelt werden kann, oder 30 % des Investitionswerts für den Bau oder den Kauf neuer Vermögenswerte desselben Typs oder mit gleichwertigen technischen Standards, Qualität oder Herkunft zum Zeitpunkt der Liquidation, falls der ursprüngliche Preis nicht ermittelt werden kann), Bürogebäude oder andere an Grundstücke gebundene Vermögenswerte müssen gemäß der Entscheidung der zuständigen Behörde oder Person abgerissen werden. Die Behörde mit dem Eigentum muss einen Satz Dokumente vorbereiten, in dem die Liquidation des öffentlichen Eigentums beantragt wird, diese zur Prüfung an die übergeordnete Verwaltungsbehörde (falls vorhanden) senden und die in Artikel 28 des Dekrets Nr. 186/2025/ND-CP angegebene zuständige Behörde oder Person um Prüfung und Entscheidung bitten.

Innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der vollständigen und gültigen Dokumente muss die in Artikel 28 des Dekrets 186/2025/ND-CP genannte zuständige Behörde oder Person über die Liquidation der Vermögenswerte entscheiden oder eine schriftliche Antwort erteilen, falls der Liquidationsantrag unangemessen ist.

Innerhalb von 60 Tagen (für Häuser und andere mit Grundstücken verbundene Vermögenswerte) bzw. 30 Tagen (für andere Vermögenswerte) ab dem Datum der Entscheidung der zuständigen Behörde oder Person zur Liquidation der Vermögenswerte muss die Agentur mit den zu liquidierenden Vermögenswerten die Liquidation der Vermögenswerte gemäß den Bestimmungen in Artikel 30 und Artikel 31 des Dekrets 186/2025/ND-CP organisieren.

Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Vermögensliquidation muss die Agentur mit dem liquidierten Vermögen eine Vermögensminderung erfassen und über Vermögensschwankungen wie vorgeschrieben berichten.

Wenn Vermögenswerte abgerissen oder zerstört werden müssen, um ein Investitionsprojekt gemäß einem von einer zuständigen Behörde oder Person genehmigten Projekt umzusetzen (die abzureißenden oder zu zerstörenden Vermögenswerte sind in den grundlegenden Entwurfs- oder Konstruktionszeichnungen oder in der Projektakte oder in der Entscheidung zur Genehmigung des wirtschaftlichen und technischen Berichts oder in der Entscheidung zur Genehmigung des Projekts aufgeführt) oder um das Gelände zu räumen, wenn der Staat Land zurückfordert, muss die Agentur, der die Vermögenswerte gehören, das Verfahren zur Meldung an die zuständige Behörde oder Person, die über die Liquidation öffentlicher Vermögenswerte gemäß den Vorschriften entscheidet, nicht durchführen. Der Abriss oder die Zerstörung von Vermögenswerten wird wie folgt durchgeführt:

a- Abriss und Zerstörung von Vermögenswerten zur Umsetzung von Investitionsprojekten gemäß den von den zuständigen Behörden und Einzelpersonen genehmigten Projekten:

Handelt es sich bei der Agentur mit den Vermögenswerten um den Investor, der das Projekt umsetzt, organisiert die Agentur mit den Vermögenswerten auf Grundlage der im Projekt genehmigten Abriss-, Vermögensvernichtungs- oder Baustellenräumungsmaßnahmen den Abriss, die Vernichtung und die Handhabung der aus dem Abriss und der Vernichtung gewonnenen Materialien und Vorräte gemäß den Bestimmungen von Artikel 30 des Dekrets Nr. 186/2025/ND-CP und den von der zuständigen Agentur oder Person genehmigten Projektinhalten.

Falls die Agentur mit den Vermögenswerten nicht der Investor ist, der das Projekt umsetzt, ist die Agentur mit den Vermögenswerten für die Übergabe der Vermögenswerte an den Projektvorstand/Projektinvestor verantwortlich; die Übergabe erfolgt in einem Protokoll. Auf Grundlage des Protokolls der Vermögensübergabe muss die Agentur mit den Vermögenswerten den Vorschriften entsprechend über die Vermögensminderung Rechenschaft ablegen. Der Projektvorstand/Projektinvestor, der das Projekt umsetzt, ist für die Organisation des Abrisses und der Zerstörung der Vermögenswerte zur Umsetzung des Projekts und für die Handhabung der bei Abriss und Zerstörung gewonnenen Materialien und Vorräte gemäß den Bestimmungen von Artikel 30 des Dekrets Nr. 186/2025/ND-CP verantwortlich und das Projekt wird von der zuständigen Behörde oder Person genehmigt.

Abriss- und Stornierungskosten sind in den Projektdurchführungskosten enthalten; der durch die Handhabung der wiedergewonnenen Materialien und Vorräte eingenommene Betrag (sofern vorhanden) wird gemäß dem genehmigten Projekt verwaltet und verwendet (falls das Projekt über Vorschriften zur Verwaltung des durch die Handhabung der wiedergewonnenen Materialien und Vorräte eingenommenen Betrags verfügt) oder wird an den Staatshaushalt bei der Staatskasse gezahlt, bei der der Projektverwaltungsausschuss/Projektinvestor ein Konto eröffnet (falls das Projekt keine Vorschriften zur Verwaltung des durch die Handhabung der wiedergewonnenen Materialien und Vorräte eingenommenen Betrags verfügt).

b) Abriss und Vernichtung von Vermögenswerten zur Räumung von Grundstücken bei staatlicher Landrückgewinnung: Die mit Vermögenswerten ausgestattete Behörde ist für die Übergabe der abzureißenden oder zu vernichtenden Vermögenswerte an die für Entschädigung und Räumung zuständige Organisation verantwortlich; die Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten. Auf Grundlage des Protokolls über die Vermögensübergabe muss die mit Vermögenswerten ausgestattete Behörde den Vermögensabbau gemäß den Vorschriften abrechnen; die für Entschädigung und Räumung zuständige Organisation muss die Entschädigung, Unterstützung, Räumung und Veräußerung des Eigentums gemäß den Vorschriften des Bodenrechts durchführen.

Falls ein Haus oder Bauwerk gemäß der Entscheidung einer zuständigen Behörde oder Person oder einem von einer zuständigen Behörde oder Person genehmigten Projekt für eine bestimmte Zeit zur vorübergehenden Nutzung errichtet wird, ist nach Ablauf der Zeit der vorübergehenden Nutzung die Agentur mit dem Eigentum oder das Projektmanagementgremium/der Investor (falls die Agentur mit dem Eigentum nicht der Investor ist, der das Projekt umsetzt) dafür verantwortlich, den Abriss und die Zerstörung gemäß den Bestimmungen von Artikel 30 des Dekrets Nr. 186/2025/ND-CP zu organisieren und die aus dem Abriss und der Zerstörung gewonnenen Materialien und Vorräte gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 des Dekrets Nr. 186/2025/ND-CP zu handhaben; es ist nicht erforderlich, das Verfahren der Berichterstattung an die Agentur oder Person durchzuführen, die befugt ist, über die Liquidation öffentlichen Vermögens gemäß den Vorschriften zu entscheiden.

Das Dekret legt die Organisationsformen der Liquidation öffentlichen Vermögens klar fest. Demnach wird die Liquidation öffentlichen Vermögens in zwei Formen organisiert: Abriss, Zerstörung und Verkauf.

Dekret 186/2025/ND-CP tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Quelle: https://baodautu.vn/chinh-phu-ban-hanh-nghi-dinh-quy-dinh-ve-ban-thanh-ly-tai-san-cong-d327517.html


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