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Die Regierung erlässt ein Dekret, das die Ernennung von Investoren und die Beilegung von Petitionen bei Ausschreibungen regelt.

Die Regierung hat das Dekret Nr. 225/2025/ND-CP erlassen, mit dem eine Reihe von Artikeln der Dekrete geändert und ergänzt werden, in denen eine Reihe von Artikeln und Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes über Ausschreibungen zur Investorenauswahl aufgeführt sind.

Báo Đầu tưBáo Đầu tư29/12/2024

Dementsprechend ändert und ergänzt das Dekret Nr. 225/2025/ND-CP eine Reihe von Artikeln des Regierungsdekrets Nr. 23/2024/ND-CP vom 27. Februar 2024, in dem eine Reihe von Artikeln und Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes über Ausschreibungen zur Auswahl von Investoren zur Umsetzung von Projekten in Fällen aufgeführt werden, in denen die Ausschreibung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltung von Sektoren und Bereichen organisiert werden muss; und das Regierungsdekret Nr. 115/2024/ND-CP vom 16. September 2024, in dem eine Reihe von Artikeln und Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes über Ausschreibungen zur Auswahl von Investoren zur Umsetzung von Investitionsprojekten unter Verwendung von Land aufgeführt werden.

Nominierungsprozess für Investoren

Insbesondere wurden mit dem Dekret Nr. 225/2025/ND-CP zwei wichtige Kapitel hinzugefügt, die sich auf die Benennung von Investoren und die Beilegung von Petitionen bei Ausschreibungen zur Investorenauswahl beziehen. Im Einzelnen:

Mit dem Dekret Nr. 225/2025/ND-CP wurde nach Kapitel IVa des Dekrets 115/2024/ND-CP Kapitel IVb „Investorenbenennung“ mit den Artikeln 44c und 44d hinzugefügt, wodurch die Projektarten und das Verfahren zur Beantragung des Formulars zur Investorenbenennung klar geregelt werden. Im Folgenden sind die Einzelheiten aufgeführt:

Artikel 44c. Projekte, bei denen das Formular der Investorenbestellung angewendet wird

Projekte, bei denen die Form der Investorenbenennung angewendet wird, sind in Absatz 2a, Artikel 34 des Gesetzes über Ausschreibungen festgelegt, darunter:

a) Von Investoren vorgeschlagene Projekte, bei denen der Investor Eigentums- oder Nutzungsrechte an Technologien besitzt, die in der Liste der strategischen Technologien und strategischen Technologieprodukte gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über Wissenschaft , Technologie und Innovation sowie des Gesetzes über Hochtechnologie aufgeführt sind;

b) Das Projekt muss weiterhin Investoren auswählen, die bereits zuvor digitale Infrastruktur und digitale Plattformen bereitgestellt haben, um Kompatibilität, Synchronisierung und technische Konnektivität sicherzustellen.

c) Die Projekte müssen den Fortschritt beschleunigen, die sozioökonomische Entwicklung fördern und die nationalen Interessen der Investoren wahren, darunter:

c.1) Das Projekt muss umgesetzt werden, um die Folgen von Naturkatastrophen, Bränden, unerwarteten Unfällen, Zwischenfällen, Katastrophen oder anderen Ereignissen höherer Gewalt zu verhindern, sofort zu beheben oder umgehend zu bewältigen.

c.2) Bei Projekten von nationaler Bedeutung wird die Form der Investorenbenennung gemäß der Resolution der Nationalversammlung angewendet;

c.3) Das Projekt unterliegt der Investorenbenennung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Industrie- und Sektorverwaltung.

c.4) Projekte zur Unterstützung nationaler und provinzieller Feierlichkeiten und Veranstaltungen müssen beschleunigt werden.

c.5) Projekte mit Eingriffen ins Meer zur Schaffung von Impulsen für die lokale sozioökonomische Entwicklung gemäß den Anweisungen in der Resolution des Parteivorstands der Provinz oder der zentral verwalteten Stadt, in Dokumenten mit Stellungnahmen und Schlussfolgerungen der Ständigen Ausschüsse der Provinzen oder der zentral verwalteten Städte und in Resolutionen des Volksrats der Provinz;

c.6) Städtebauliche Projekte nach dem TOD-Modell fallen in den Geltungsbereich nationaler Eisenbahnprojekte gemäß den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes.

2. Die zuständige Behörde erstattet jährlich Bericht über die Ergebnisse der Projektumsetzung durch den benannten Investor und stellt sicher, dass das Projekt gemäß den Anforderungen an Fortschritt, Qualität und Effizienz umgesetzt wird. Sie übermittelt den Bericht dem Finanzministerium zur Zusammenfassung und Berichterstattung an den Premierminister im Bericht über die Durchführung der Ausschreibungsaktivitäten.

Artikel 44d. Verfahren zur Ernennung von Investoren

1. Anlegerbenennungsprozess

a) Das normale Verfahren wird auf Projekte angewendet, für die die zuständige Behörde ein Dossier mit der Bitte um Genehmigung der Investitionspolitik (für Projekte, die der Genehmigung der Investitionspolitik gemäß den Bestimmungen des Investitionsgesetzes unterliegen) oder ein Dossier mit einem Vorschlag zur Projektdurchführung (für Projekte, die nicht der Genehmigung der Investitionspolitik unterliegen) vorbereitet.

b) Das vereinfachte Benennungsverfahren wird auf von Investoren vorgeschlagene Projekte angewendet.

2. Das Verfahren zur Ernennung eines regulären Investors gemäß Punkt a, Satz 1 dieses Artikels wird wie folgt durchgeführt:

a) Auf der Grundlage der Entscheidung zur Genehmigung der Investitionspolitik oder des Dokuments zur Genehmigung von Informationen zu Investitionsprojekten erstattet die Agentur, Organisation oder Einheit, die der Agentur untersteht oder direkt untersteht, der zuständigen Behörde Bericht, damit diese über die Anwendung des Formulars zur Investorenbenennung nachdenken und entscheiden kann.

b) Bereiten Sie die Antragsunterlagen vor:

Die einladende Partei muss ein Antragsdossier mit den in Absatz 2, Artikel 14 dieses Dekrets genannten Inhalten erstellen, mit Ausnahme des Inhalts, der von den Investoren die Stellung einer Angebotssicherheit verlangt.

Die zuständige Person und die einladende Partei (sofern sie zur Genehmigung der Antragsunterlagen befugt ist) sind nicht verpflichtet, die Antragsunterlagen zu prüfen. Ist eine Prüfung erforderlich, prüft die Organisation die Antragsunterlagen vor der Genehmigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 54 dieser Verordnung.

c) Genehmigung der Antragsunterlagen:

Die zuständige Person und die einladende Partei genehmigen die Antragsunterlagen, in denen der vorgeschlagene Investor identifiziert wird, und senden die Antragsunterlagen an den Investor.

d) Erstellen und Einreichen der Antragsunterlagen:

Der vorgeschlagene Investor wird beauftragt, den Vorschlag gemäß den Anforderungen der Angebotsanfrage vorzubereiten und einzureichen.

d) Bewertung der Antragsunterlagen:

Der Ausschreibende organisiert die Bewertung der Ausschreibungsunterlagen nach den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungsmethoden und -kriterien.

Während des Bewertungsprozesses des Vorschlags ist es den Investoren gestattet, den Vorschlag zu präzisieren, zu ändern und zu ergänzen.

e) Genehmigung und Veröffentlichung der Ergebnisse der Investorenernennung:

Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, die Ergebnisse der Investorenbenennung zu bewerten. Sollte eine Bewertung erforderlich sein, organisiert sie diese vor der Genehmigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 55 dieser Verordnung.

Die Genehmigung der Ergebnisse der Investorenbenennung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 dieses Dekrets, ohne dass die Liste der Investoren, die die technischen Anforderungen erfüllen, genehmigt werden muss und ohne dass eine Rangfolge der Investoren erstellt werden muss.

Die öffentliche Bekanntgabe der Ergebnisse der Investorenernennung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 29 dieses Dekrets.

g) Aushandeln, Abschließen, Unterzeichnen und Veröffentlichen von Projektverträgen:

Die einladende Partei und der Investor verhandeln und schließen den Vertrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 30 dieses Dekrets ab. Die Unterzeichnung und Veröffentlichung der wichtigsten Informationen des Projektvertrags erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 31 dieses Dekrets.

Sollten die Verhandlungen und der Vertragsabschluss mit dem Investor erfolglos bleiben, muss der Auslober dies der zuständigen Behörde zur Prüfung und Entscheidung über die Annullierung des Angebots gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 Punkt a, Absatz 2 des Ausschreibungsgesetzes melden.

3. Das Verfahren zur Benennung eines verkürzten Investors gemäß Punkt b, Satz 1 dieses Artikels wird wie folgt umgesetzt:

a) Nach Erhalt einer Entscheidung zur Genehmigung der Investitionspolitik oder eines Dokuments zur Genehmigung von Projektinformationen legt die einladende Partei der zuständigen Behörde einen Entwurf einer Entscheidung zur Genehmigung der Ergebnisse der Investorenauswahl zusammen mit einem Vertragsentwurf vor, in dem die Grundlage für die Anwendung der Form der Investorenbestellung erläutert wird.

b) Die zuständige Behörde genehmigt das Ergebnis der Investorenbenennung. Die Entscheidung enthält die in Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben a, b und d dieser Verordnung genannten Inhalte. Die einladende Partei veröffentlicht das Ergebnis der Investorenbenennung gemäß Artikel 29 dieser Verordnung.

c) Auf Grundlage der Entscheidung zur Genehmigung der Investitionspolitik oder des Dokuments zur Genehmigung von Projektinformationen sowie der Entscheidung zur Genehmigung der Ergebnisse der Investorenernennung legt die einladende Partei die Kapazitätsanforderungen fest und fordert den Investor auf, Vorschläge zur Flächennutzungseffizienz oder Investitionseffizienz bei der Entwicklung der Branche, des Feldes oder des Standorts vorzulegen. Die einladende Partei bewertet den Vorschlag des Investors nach dem „Bestanden/Nicht bestanden“-Prinzip.

Erfüllt der Investor die Voraussetzungen vollständig, verhandelt und finalisiert die einladende Partei mit dem Investor und den verbundenen Parteien (sofern vorhanden) einen Vertragsentwurf über die Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Parteien bei der Umsetzung des Projekts sowie sonstige erforderliche Inhalte (sofern vorhanden). Sollten die Verhandlungen und der Abschluss des Vertrags mit dem Investor erfolglos bleiben, meldet sich die einladende Partei bei der zuständigen Behörde zur Prüfung und Entscheidung über die Annullierung des Angebots gemäß Artikel 17 Punkt a, Absatz 2 des Ausschreibungsgesetzes.

d) Auf der Grundlage der Verhandlungsergebnisse erfolgt die Unterzeichnung und Veröffentlichung der wichtigsten Vertragsinformationen gemäß den Bestimmungen von Artikel 31 dieses Dekrets.

4. Bei Projekten gemäß Punkt c, Absatz 1, Artikel 44c dieses Dekrets, die einen beschleunigten Fortschritt erfordern, müssen die Investoren die Umsetzung der Investitionen in den Projektbau gleichzeitig mit den Verfahren zur Verhandlung, Fertigstellung und Unterzeichnung von Verträgen organisieren.

5. Für die in Absatz 1, Artikel 44c dieses Dekrets genannten Projekte, die gemäß den Anweisungen in den Resolutionen, Schlussfolgerungen und Richtlinien des Zentralkomitees der Partei, des Politbüros, des Sekretariats und der wichtigsten Führungspersönlichkeiten der Partei und des Staates die Gewährleistung der nationalen Verteidigung und Sicherheit erfordern, erfolgt die Auswahl der Investoren gemäß den Bestimmungen in Absatz 4, Artikel 44b dieses Dekrets.

Bearbeitung der Bietervorschläge zur Investorenauswahl innerhalb von 7 Werktagen

Mit dem Dekret Nr. 225/2025/ND-CP wurde außerdem Kapitel VIIIa „Beilegung von Petitionen bei Ausschreibungen zur Investorenauswahl“ einschließlich der Artikel 61b, 61c und 61d nach Kapitel VIII des Dekrets 115/2024/ND-CP hinzugefügt, in dem die Bedingungen für die Prüfung und Beilegung von Petitionen sowie die Verfahren zur Bearbeitung von Petitionen klar festgelegt sind. Im Einzelnen wie folgt:

Artikel 61b. Bedingungen für die Prüfung und Lösung von Petitionen

1. Damit Petitionen zu Fragen vor der Bekanntgabe der Ergebnisse der Investorenauswahl geprüft und gelöst werden können, müssen die Petitionen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Bei Anträgen zu den Ausschreibungsunterlagen muss der Antrag von am Projekt interessierten Agenturen und Organisationen gestellt werden; bei anderen Inhalten, die den Prozess der Organisation der Investorenauswahl betreffen, muss der Antrag von den an der Ausschreibung teilnehmenden Investoren gestellt werden;

b) Der Antrag muss vom gesetzlichen Vertreter des Investors, der Agentur oder der Organisation, die den Antrag einreicht, unterzeichnet und gesiegelt (sofern vorhanden) oder über ein Konto digital signiert und gemäß dem Fahrplan für die Online-Auswahl von Investoren an das National Bidding Network System gesendet werden;

c) Investoren müssen ihre Anträge innerhalb der in Absatz 1, Artikel 61c dieses Dekrets festgelegten Frist an die einladende Partei und die zuständigen Personen senden.

2. Damit Empfehlungen zu den Ergebnissen der Investorenauswahl berücksichtigt und umgesetzt werden können, müssen Investoren die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Der Antrag muss von dem an der Ausschreibung teilnehmenden Investor gestellt werden;

b) Der Antrag muss die Unterschrift und das Siegel (sofern vorhanden) des gesetzlichen Vertreters des an der Ausschreibung teilnehmenden Investors tragen oder über ein Konto digital signiert sein und gemäß dem Online-Fahrplan zur Investorenauswahl an das National Bidding Network System gesendet werden;

c) Der Inhalt des Vorschlags wurde vom Investor nicht angefochten, beanstandet oder angeprangert;

d) Inhalt der Empfehlung im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Angebotsbewertung;

d) Die Kosten für die Bearbeitung der Petition sind vom antragstellenden Investor an die ständige Einheit zu entrichten, die den Vorsitzenden des Petitionsbeirats unterstützt (nachfolgend „ständige Einheit“ genannt). Innerhalb von drei Werktagen nach Eingang der Petition des Investors ist die ständige Einheit dafür verantwortlich, dem Investor eine Mitteilung über die Kosten für die Bearbeitung der Petition und die Zahlungsmethode zu senden. Der Investor ist dafür verantwortlich, die Kosten für die Bearbeitung der Petition innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang der Mitteilung der ständigen Einheit zu entrichten. Falls der Investor die Kosten für die Bearbeitung der Petition nicht bezahlt, gilt dies als nicht erfüllt, wenn der Investor die Bedingungen für die Prüfung und Beilegung der Petition nicht erfüllt.

e) Investoren müssen ihre Anträge innerhalb der in Absatz 2, Artikel 61c dieses Dekrets festgelegten Frist bei den zuständigen Behörden und ständigen Gremien einreichen.

3. Erfüllt der Antrag eines Investors, einer Agentur oder einer Organisation nicht die in Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen, benachrichtigt die für die Bearbeitung des Antrags zuständige Person den Investor, die Agentur oder die Organisation schriftlich über die Ablehnung der Prüfung oder Bearbeitung des Antrags.

Artikel 61c. Verfahren zur Bearbeitung von Petitionen

1. Die Beilegung von Beschwerden über Sachverhalte vor der Bekanntgabe der Ergebnisse der Investorenauswahl erfolgt nach folgendem Verfahren:

a) Investoren, Agenturen und Organisationen senden dem einladenden Unternehmen vor Ablauf der Angebotsfrist Anträge zu den Ausschreibungsunterlagen. Investoren senden dem einladenden Unternehmen vor der Bekanntgabe der Ergebnisse der Investorenauswahl Anträge zu anderen Inhalten des Investorenauswahlverfahrens.

b) Die einladende Partei muss dem Investor, der Agentur oder der Organisation innerhalb von 7 Werktagen ab dem Datum des Eingangs der Petition vom Investor, der Agentur oder der Organisation eine schriftliche Lösung der Petition zukommen lassen.

c) Falls der Investor, die Agentur oder die Organisation mit dem Ergebnis der Petitionsbeilegung nicht einverstanden ist oder dem Bieteranwalt nach Ablauf der in Punkt b dieser Klausel festgelegten Frist kein Dokument zur Beilegung der Petition vorliegt, hat der Investor, die Agentur oder die Organisation das Recht, innerhalb von 5 Werktagen ab der Antwortfrist oder dem Datum des Eingangs des Antrags auf Petitionsbeilegung vom Bieteranwalt eine Petition bei der zuständigen Person einzureichen;

d) Die zuständige Person muss dem Investor, der Agentur oder der Organisation innerhalb von 7 Werktagen nach Eingang der Petition des Investors, der Agentur oder der Organisation eine schriftliche Entscheidung zu der Petition zukommen lassen.

2. Die Beilegung von Beschwerden über die Ergebnisse der Investorenauswahl erfolgt nach folgendem Verfahren:

a) Investoren müssen innerhalb von 10 Tagen ab dem Datum, an dem die Ergebnisse der Investorenauswahl im National Bidding Network veröffentlicht werden, einen Antrag bei der einladenden Partei einreichen.

b) Die einladende Partei muss innerhalb von 7 Werktagen ab dem Datum des Eingangs der Petition des Investors eine schriftliche Antwort auf die Petition des Investors senden.

c) Falls der Investor mit dem Ergebnis der Petitionsvereinbarung nicht einverstanden ist oder dem Bieter nach Ablauf der in Punkt b dieser Klausel festgelegten Frist keine schriftliche Petitionsvereinbarung vorliegt, hat der Investor das Recht, innerhalb von 5 Werktagen ab der Frist für die Petitionsvereinbarung oder dem Datum des Eingangs des Petitionsvereinbarungsantrags des Investors eine Petition an das ständige Gremium des Petitionsvereinbarungsrats zu senden, wie in Klausel 1, Artikel 61d dieser Verordnung vorgeschrieben.

Wissenschafts- und Technologieunternehmen sowie kreative Startups erhalten 5 % Rabatt bei der Bewertung von Ausschreibungsunterlagen.

Darüber hinaus wurden mit dem Dekret Nr. 225/2025/ND-CP nach Punkt b, Klausel 1, Artikel 6 des Dekrets 115/2024/ND-CP die Punkte c und d zu den förderfähigen Personen und der Höhe der Anreize bei der Auswahl von Investoren hinzugefügt, um inländischen Technologieunternehmen, innovativen Startups und ausländischen Investoren, die sich für Technologietransfer einsetzen, den Vorzug zu geben. Im Einzelnen:

c) Investoren, die Wissenschafts- und Technologieunternehmen, kreative Start-up-Unternehmen, von den zuständigen Behörden anerkannte Organisationen zur Unterstützung kreativer Start-ups, Innovationszentren, Organisationen und Unternehmen mit einem Zertifikat als Hochtechnologieunternehmen, Hochtechnologie-Inkubator oder Hochtechnologie-Unternehmensinkubator sind, sowie neu gegründete Unternehmen aus Investitionsprojekten zur Herstellung von Hochtechnologieprodukten gemäß den Bestimmungen des Hochtechnologiegesetzes erhalten bei der Bewertung der Ausschreibungsunterlagen einen Vorzugssatz von 5 %;

d) Ausländische Investoren, die sich zum Technologietransfer an inländische Investoren und Partner verpflichten, haben Anspruch auf einen Anreiz von 2 % bei der Bewertung der Ausschreibungsunterlagen.

Die Hinzufügung dieser beiden Punkte zielt darauf ab, die Entwicklung des Startup- und Innovationsökosystems zu fördern und gleichzeitig die Qualität der ausländischen Investitionsströme zu verbessern. Außerdem sollen ausländische Unternehmen zum Technologietransfer ermutigt werden, um gemeinsam die Kapazitäten vietnamesischer Unternehmen zu entwickeln.

Quelle: https://baodautu.vn/chinh-phu-ban-hanh-nghi-dinh-quy-dinh-ve-chi-dinh-nha-dau-tu-va-giai-quyet-kien-nghi-trong-dau-thau-d363261.html


Etikett: Bieterrecht

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