Klausel 6, Artikel 3 des Baugesetzes von 2014 und das Rundschreiben 01/2021/TT-BXD legen fest: „ Die Baugrenze ist die Grenzlinie, die den Bau des Hauptgebäudes auf dem Grundstück erlaubt .“
Aus der obigen Definition der Baugrenzen lässt sich schließen, dass es sich bei Land außerhalb der Baugrenzen um die Landfläche außerhalb der Grenzlinie handelt, die den Bau des Hauptgebäudes auf dem Grundstück ermöglicht.
Darüber hinaus heißt es in Abschnitt 1.4.23 der vom Bauministerium mit Rundschreiben 01/2021/TT-BXD herausgegebenen nationalen technischen Verordnung zur Bauplanung QCVN 01:2021/BXD, dass die Hauptbaugrenze die Grenzlinie ist, die den Bau des Hauptgebäudes auf dem Grundstück ermöglicht.
Aus den obigen Definitionen der Baugrenzen lässt sich also schließen, dass es sich bei Land außerhalb der Baugrenzen um die Landfläche außerhalb der Grenzlinie handelt, die den Bau des Hauptgebäudes auf dem Grundstück ermöglicht.
Außerhalb der Baugrenze ist es nicht gestattet, Häuser oder Gebäude zu errichten.
Abschnitt 2.6.7 QCVN 01:2021/BXD Die nationale technische Verordnung zur Bauplanung, herausgegeben vom Bauministerium mit Rundschreiben 01/2021/TT-BXD, legt architektonische Details von Arbeiten neben Straßen fest, einschließlich der folgenden zwei Fälle:
Fall 1: Grundstück mit Baugrenze fällt mit Grundstück mit roter Grenzlinie zusammen. Beim Bauen sind folgende Grundsätze zu beachten:
- Den Verkehr auf der Fahrbahn nicht behindern.
- Sorgen Sie für Sicherheit und Komfort beim Gehen auf dem Bürgersteig.
- beeinträchtigt nicht das Grünanlagensystem sowie die ober- und unterirdischen technischen Infrastrukturarbeiten auf der Straße.
- Sorgen Sie für eine einheitliche Landschaft auf der Straße oder jedem Straßenabschnitt.
- Sicherstellung der Einhaltung der Brandschutz- und Brandbekämpfungsvorschriften sowie der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen.
Fall 2: Grundstücke innerhalb der Baugrenze am Baurücksprung (Grundstücke innerhalb des Baurücksprungs sind der Raum zwischen der roten Linie und der Baugrenze) zwingen den Bauherrn dazu:
- Stellen Sie sicher, dass kein Teil oder architektonisches Detail des Projekts die rote Linie überschreitet.
- Sorgen Sie für eine einheitliche Landschaft auf der Straße oder jedem Straßenabschnitt.
- Sicherstellung der Einhaltung der Brandschutz- und Brandbekämpfungsvorschriften sowie des Betriebs der Feuerlöscheinrichtungen.
Darüber hinaus zählt gemäß § 12 Absatz 4 des Baugesetzes von 2014 auch die Verletzung von Baugrenzen zu den verbotenen Handlungen im Bauwesen.
Obwohl es also Vorschriften für Grundstücke mit Baugrenzen hinsichtlich des Grundstücksrücksprungs außerhalb der Baugrenzen gibt, ist es den Menschen weiterhin nicht gestattet, außerhalb der Baugrenzen Häuser oder Gebäude zu errichten.
BAO HUNG
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Quelle
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