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Ist ein auf einem Computer erstelltes und gespeichertes Testament rechtsgültig?

Người Đưa TinNgười Đưa Tin30/07/2023

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Frage:

Mein Vater ist kürzlich verstorben. In der Familie wurde ein Testament gefunden, das er zu Lebzeiten verfasst und auf seinem Computer gespeichert hatte. Ist das Testament in diesem Fall gültig oder nicht?

Antwort:

Nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches muss ein Testament schriftlich verfasst werden. Ist dies nicht möglich, kann ein mündliches Testament verfasst werden. Es gibt also nur zwei Testamentsformen: schriftlich und mündlich.

Gemäß Artikel 628 des Zivilgesetzbuches von 2015 muss ein schriftliches Testament Folgendes enthalten:

1. Ein schriftliches Testament ohne Zeugen.

2. Schriftliches Testament mit Zeugen.

3. Notariell beglaubigtes schriftliches Testament.

4. Beglaubigtes schriftliches Testament.

Artikel 633 des Zivilgesetzbuches bestimmt: Wenn ein schriftliches Testament nicht beglaubigt wird, „muss der Erblasser das Testament selbst schreiben und unterschreiben.“

Darüber hinaus gilt gemäß Artikel 629 über mündliche Testamente:

1. Falls das Leben einer Person durch den Tod bedroht ist und sie nicht in der Lage ist, ein schriftliches Testament zu verfassen, kann sie ein mündliches Testament verfassen.

2. Drei Monate nach der mündlichen Testamentserrichtung wird das mündliche Testament automatisch widerrufen, sofern der Erblasser noch lebt und bei klarem Verstand ist.

Darüber hinaus ist für ein gültiges Testament gemäß Artikel 630 des Zivilgesetzbuchs von 2015 Folgendes vorgeschrieben:

Artikel 630. Gesetzlicher Wille

1. Ein gültiges Testament muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Der Erblasser ist bei der Erstellung des Testaments geistig gesund und klar im Kopf; er wird nicht getäuscht, bedroht oder gezwungen;

b) Der Inhalt des Testaments verstößt nicht gegen gesetzliche Verbote oder gegen die gesellschaftliche Ethik; die Form des Testaments verstößt nicht gegen gesetzliche Bestimmungen.

2. Das Testament einer Person im Alter von fünfzehn bis unter achtzehn Jahren muss schriftlich erfolgen und die Zustimmung des Vaters, der Mutter oder des Vormunds haben.

3. Das Testament einer körperlich behinderten Person oder eines Analphabeten muss von einem Zeugen schriftlich verfasst und notariell beglaubigt oder beurkundet werden.

4. Ein schriftliches Testament ohne notarielle Beglaubigung oder Beurkundung gilt nur dann als rechtsgültig, wenn es alle in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt.

5. Ein mündliches Testament ist rechtsgültig, wenn der mündliche Erblasser seinen letzten Willen vor mindestens zwei Zeugen verkündet und die Zeugen ihn unmittelbar nach der mündlichen Willenserklärung protokollieren, unterschreiben oder mit ihren Fingerabdrücken versehen. Innerhalb von fünf Werktagen nach der mündlichen Willenserklärung muss das Testament notariell beglaubigt oder von einer zuständigen Behörde beglaubigt werden, um die Unterschrift oder den Fingerabdruck des Zeugen zu bestätigen.

Der am Computer erstellte Inhalt erfüllt daher nicht die formalen Anforderungen, um als Testament zu gelten.

Ein Testament hingegen ist Ausdruck des Willens einer Person, ihr Vermögen nach ihrem Tod auf eine andere Person zu übertragen. Daher können die auf einem Computer gespeicherten Dokumente nicht beweisen, ob es sich um den Willen des Verstorbenen handelt oder nicht. Daher kann dieser Fall nicht als rechtsgültiges Testament angesehen werden.

Minh Hoa (t/h)


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