Die vietnamesische Sozialversicherung hat die offizielle Mitteilung 1880/BHXH-CSXH zur Umsetzung des Sozialversicherungssystems für Arbeitnehmer in Einheiten herausgegeben, die nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben.
Dementsprechend haben Arbeitnehmer, die bei Arbeitgebern arbeiten, die nicht genügend Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, Anspruch auf einmalige Sozialversicherungsleistungen wie folgt:
(1) Für Leistungsempfänger gemäß Artikel 60 Punkt b, c Satz 1 des Sozialversicherungsgesetzes 2014:
- Einmalige Sozialversicherungsleistungen für den tatsächlichen Sozialversicherungszahlungszeitraum abrechnen.
- Für den Fall, dass der nicht gezahlte Sozialversicherungsbeitrag nachträglich von einer anderen Stelle oder Finanzquelle ausgeglichen wird, wird der einmalige Sozialversicherungszuschlag gemäß den Anweisungen in Absatz (5) unten abgerechnet.
(2) Für Leistungsempfänger gemäß Artikel 60 Buchstabe a, Absatz 1 des Sozialversicherungsgesetzes von 2014, die 20 Jahre lang keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben (einschließlich des Zeitraums, in dem keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden), erfolgt die Abrechnung wie im Fall des Absatzes (1) oben.
(3) Bei Leistungsempfängern gemäß der Resolution 93/2015/QH13, die 20 Jahre lang (einschließlich des Zeitraums ohne Sozialversicherungsbeiträge) keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, wird der Fall wie im Fall des vorstehenden Absatzes (1) geregelt.
Bei der Bestimmung des Arbeitnehmers nach einem Jahr Freistellung als Grundlage für die Prüfung der Voraussetzungen für den Bezug einer einmaligen Sozialversicherung gemäß den Bestimmungen von Absatz 1, Artikel 1 der Verordnung 93/2015/QH13 wird auf die letzte Freistellung vor dem Antrag des Arbeitnehmers auf Bezug einer einmaligen Sozialversicherung abgestellt.
(4) Wird der nicht gezahlte Sozialversicherungsbeitrag von einer anderen Stelle oder aus einer anderen Finanzierungsquelle erstattet, so hat der Sozialversicherungsträger den gesamten Nachzahlungszeitraum zu erfassen und zu reservieren.
Bei einer fortgesetzten Sozialversicherungszusage wird die oben genannte Nachzahlungszeit später zur Berechnung der Sozialversicherungsleistungen auf die Zeit der fortgesetzten Sozialversicherungszusage angerechnet.
(5) Wird der nicht gezahlte Sozialversicherungsbeitrag von einer anderen Einheit oder Finanzquelle ausgeglichen und beantragt der Arbeitnehmer eine einmalige Sozialversicherung für den Zeitraum der Nachzahlung, berechnet der Sozialversicherungsträger die zuvor festgelegte Zeit zusammen mit dem Zeitraum der Nachzahlung, um die neu berechnete Leistungshöhe entsprechend dem zuvor berechneten Zeitraum der einmaligen Sozialversicherung neu zu bestimmen, einschließlich der gerundeten Zeit (sofern vorhanden), um dem Arbeitnehmer die Nachzahlung zu leisten.
(6) Um die Sozialversicherungsleistungen der Arbeitnehmer langfristig zu sichern, werden einmalige Sozialversicherungsleistungen nicht für Fälle gewährt, in denen die Arbeitnehmer 20 Jahre oder länger Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben (einschließlich der Zeit der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen), mit Ausnahme der in Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben b und c des Sozialversicherungsgesetzes 2014 genannten Fälle.
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