Die Nutzung von Elektrizität ist nicht mehr für jeden etwas Neues, allerdings haben sich die diesbezüglichen Vorschriften und Rundschreiben im Vergleich zu früher stark verändert.
Nach der neuen Regelung sind Lehrkräfte nicht mehr verpflichtet, am Unterricht teilzunehmen. Gleichzeitig gibt es kein Dokument, das festlegt, wie viele Unterrichtsstunden jede Lehrkraft hospitieren muss und wie viele Stunden sie hospitieren kann; dies hängt von den Regelungen der jeweiligen Schule ab.
Keine Anwesenheitspflicht mehr
Gemäß dem Rundschreiben 32/2020, das ab dem 1. November 2020 in Kraft tritt, müssen Sekundar- und Oberstufenlehrer nicht mehr wie bisher am Unterricht teilnehmen oder den Unterricht besuchen. Darüber hinaus sieht das Rundschreiben vor, dass das Aufzeichnungssystem zur Verwaltung von Bildungsaktivitäten Folgendes umfasst:
- Lehrerbildungsplan (nach Schuljahr);
- Unterrichtsplan;
- Buch zur Überwachung und Bewertung von Studenten;
- Klassenbuch (für als Klassenlehrer tätige Lehrkräfte).
Im Gegensatz zu früheren Rundschreiben müssen Lehrer kein „Notizbuch für Unterrichtsbeobachtungen und -besuche“ mehr führen und die Unterrichtsbeobachtungsaktivitäten werden nur noch mit den Klassenlehrern durchgeführt.
Vermeiden Sie Unterrichtsbeobachtungen, um den Druck auf die Lehrer zu verringern. (Illustrationsfoto)
In Absatz 2, Artikel 29 dieses Rundschreibens heißt es außerdem eindeutig, dass Klassenlehrer „am Unterricht und an anderen pädagogischen Aktivitäten der Schüler der Klasse teilnehmen dürfen, für die sie verantwortlich sind“. Dies bedeutet, dass Klassenlehrer aller drei Stufen das Recht haben, am Unterricht teilzunehmen, für den sie verantwortlich sind.
Für Sekundar- und Gymnasiallehrer ist die Unterrichtsbeobachtung im Allgemeinen keine verpflichtende Unterrichtsmaßnahme mehr. Diese Tätigkeit wird nur noch auf der Primarstufe durchgeführt.
Keine vorgeschriebene Anzahl an Beobachtungsstunden
Das Bildungsgesetz von 2019 und viele aktuelle damit zusammenhängende Dokumente enthalten keine spezifischen Regelungen zu Unterrichtsbeobachtungen. Zuvor waren Unterrichtsbeobachtungen in Punkt a, Absatz 2, Artikel 7 des Rundschreibens 12/2009 (das inzwischen außer Kraft getreten ist) geregelt. Konkret führen die Schulen jedes Schuljahr effektiv Unterrichtsbeobachtungen, Lehrkonferenzen, Unterrichtsdemonstrationen und Wettbewerbe für herausragende Lehrkräfte aller Stufen durch.
Schulleitungen (Direktor, Konrektor) gewährleisten die Anwesenheit von mindestens 1 Unterrichtsstunde/Lehrer; Gruppenleiter und stellvertretende Gruppenleiter gewährleisten die Anwesenheit von mindestens 4 Unterrichtsstunden/Lehrer der Lehrkräfte der Berufsgruppe; jede Lehrkraft hält mindestens 2 Vorlesungen mit informationstechnischer Anwendung, 4 Unterrichtsstunden von der Schule organisierte Lehrkonferenzen oder Demonstrationsunterricht und 18 Stunden Hospitation bei Kollegen innerhalb oder außerhalb der Schule.
Allerdings wurde Rundschreiben 12 durch Rundschreiben 42/2012 und 2018 durch Rundschreiben 18/2018 ersetzt. In beiden Rundschreiben werden die Beobachtungstätigkeiten der Lehrkräfte nicht mehr geregelt.
Aus den obigen Ausführungen lässt sich ersehen, dass es keine spezifischen Regelungen mehr zur Hospitation bei Lehrkräften gibt und die Anzahl der Hospitationsstunden von den Schulen selbst festgelegt wird.
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Quelle: https://vtcnews.vn/giao-vien-co-bat-buoc-du-gio-ar929907.html
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