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Morgen (15. Juli): Umsetzung neuer Regelungen zur Ursprungsbestimmung importierter und exportierter Waren

Báo Công thươngBáo Công thương14/07/2023

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Das Finanzministerium hat das Rundschreiben Nr. 33/2023/TT-BTC (Rundschreiben 33) herausgegeben, das die Prüfung und Ursprungsbestimmung importierter und exportierter Waren regelt.

Dementsprechend ist im Rundschreiben Nr. 33 festgelegt, dass Organisationen und Einzelpersonen, die den Ursprung von Waren vorab feststellen möchten, vor der Durchführung von Zollverfahren für Export- und Importsendungen einen Satz Antragsdokumente einreichen müssen.

Der Antrag auf vorläufige Ursprungsbestimmung umfasst: 1 Originalkopie des Antrags auf vorläufige Ursprungsbestimmung für exportierte und importierte Waren; 1 Kopie der Produktionskostenerklärung und der Ursprungserklärung des inländischen Herstellers oder Lieferanten der Rohstoffe, falls die Rohstoffe und Vorräte in einem nachfolgenden Schritt zur Herstellung einer anderen Ware verwendet werden; 1 Kopie des Produktionsprozesses oder Zertifikats zur Zusammensetzungsanalyse (sofern vorhanden); 1 Kopie des Katalogs oder Bildes der Waren.

Organisationen und Einzelpersonen müssen den oben genannten Antrag auf vorläufige Ursprungsbestimmung innerhalb der in der Verordnung Nr. 59/2018/ND-CP zur Änderung und Ergänzung der Verordnung Nr. 08/2015/ND-CP festgelegten Frist bei der Generalzollbehörde einreichen. In der Verordnung werden Maßnahmen zur Umsetzung des Zollgesetzes zu Zollverfahren, Inspektion, Überwachung und Kontrolle detailliert beschrieben und bereitgestellt.

Die Generalzollabteilung nimmt Dokumente entgegen, prüft sie und führt Verfahren zur vorläufigen Ursprungsbestimmung von exportierten und importierten Waren gemäß den Bestimmungen in Artikel 28 des Zollgesetzes und Klausel 11, Artikel 1 des Dekrets Nr. 59/2018/ND-CP durch.

xuất khẩu hàng hóa

Zur Prüfung und Bestimmung des Ursprungs der exportierten Waren während der Zollabfertigung prüft und bestimmt die Zollunterabteilung, bei der die Zollanmeldung registriert ist, den Ursprung der exportierten Waren auf Grundlage der Prüfung des Erklärungsinhalts des Zollanmelders, der schriftlichen Mitteilung über die Ergebnisse der vorläufigen Ursprungsbestimmung der exportierten Waren (sofern vorhanden), der Dokumente in der Zollakte und der Ergebnisse der tatsächlichen Warenprüfung (sofern vorhanden) und geht dabei wie folgt vor:

Wenn die Kontrollergebnisse mit der Erklärung des Zollanmelders in der Zollanmeldung übereinstimmen, wird der Warenursprung anerkannt;

Falls die Zollbehörde hinreichende Gründe für die Feststellung hat, dass der Warenursprung nicht mit der Erklärung des Zollanmelders in der Zollanmeldung übereinstimmt, behandelt sie dies gemäß den Vorschriften und fordert den Zollanmelder auf, zusätzliche Erklärungen gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens Nr. 39/2018/TT-BTC abzugeben.

Falls die Zollabteilung, bei der die Zollanmeldung registriert ist, Grund zu der Annahme hat, dass die Herkunft der exportierten Waren verdächtig ist, oder Warnhinweise auf einen Ursprungsbetrug oder eine illegale Umladung vorliegen, ist Folgendes zu tun: Eine physische Kontrolle der Waren gemäß der vom Leiter der Zollabteilung festgelegten Methode und Stufe durchzuführen;

Zollanmelder werden gebeten, innerhalb von 10 Tagen eine Kopie eines der folgenden Dokumente vorzulegen, um den Ursprung der exportierten Waren nachzuweisen: Ursprungszeugnis der Waren (falls vorhanden); im Falle der Anwendung des Ursprungskriteriums „Prozentsatz des Wertes“ sind Rechnungen, Dokumente für den Kauf und Verkauf von Rohstoffen, Lieferungen, Produktionsprozess usw. vorzulegen.

Während auf die Ergebnisse der Inspektion und Ursprungsüberprüfung gewartet wird, unterliegen exportierte Waren den Zollverfahren und der Zollabfertigung gemäß den Vorschriften.

Rundschreiben Nr. 33/2023/TT-BTC tritt am 15. Juli 2023 in Kraft.


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