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Der Leiter einer Presseagentur darf sein Amt nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten bei einer Presseagentur innehaben.

Công LuậnCông Luận20/09/2023

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Zu den Einstellungskriterien und -bedingungen: Die Tätigkeit als Mitarbeiter einer Presseagentur oder eines Verlags; die Ausübung journalistischer und publizistischer Tätigkeiten in einer Presse- und Verlagsdirektion, einer Presse- und Verlagsmanagementagentur, Journalistenverbänden aller Ebenen und einer Presse- und Verlagsmanagementagentur; die Ausübung einer Lehrtätigkeit im Fachbereich Journalismus und Verlagswesen an einer staatlichen Universität .

Ein Pressesprecher darf sein Amt bei einer Presseagentur nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten innehaben, Bild 1.

Illustrationsfoto/ Quelle: Ministerium für Information und Kommunikation .

Bedingungen und Standards für Führungskräfte des Leitungsgremiums, die mit der Aufgabe der Leitung der Presseagentur betraut sind: Sie müssen über einen guten Gesundheitszustand verfügen, um die zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen; einen Universitätsabschluss oder höher besitzen; die Bestimmungen von Absatz 2, Absatz 3 und Artikel 5 der Verordnung 101-QD/TW erfüllen.

Besitzen Sie ein Ausbildungszertifikat im staatlichen Journalismusmanagement.

Zum Alter: Sonderfälle von nicht über 70 Jahren gelten nur für Leiter von Presseagenturen religiöser Organisationen; wissenschaftliche Zeitschriften, Fachzeitschriften, bei denen die Hauptspezialisierung mit dem Zweck der Zeitschrift übereinstimmt, erhalten eine wissenschaftliche Punktzahl von 0,75 % oder mehr.

Amtszeit: Der Leiter einer Presseagentur darf sein Amt nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten (10 aufeinanderfolgende Jahre) bei einer Presseagentur ausüben. Die nächste Amtszeit beginnt frühestens fünf Jahre nach Ablauf der zweiten Amtszeit.

Die Frist für die Übertragung von Aufgaben durch den Leiter einer Presseagentur an den stellvertretenden Leiter der Presseagentur darf 18 Monate nicht überschreiten. Dem Leiter des Leitungsgremiums (nicht dem Vorsitzenden des Leitungsgremiums) darf die Aufgabe, die Leitung der Presseagentur zu übernehmen, für höchstens 12 Monate übertragen werden.

Nach schriftlicher Zustimmung der Zentralen Propagandaabteilung und des Ministeriums für Information und Kommunikation stellt die zuständige Behörde ein Dokument aus, in dem dem Leiter der Presseagentur Aufgaben zugewiesen werden.

Diese Anweisung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft. Sollten während des Umsetzungsprozesses Probleme auftreten, senden die zuständigen Stellen ein schriftliches Dokument zur Prüfung, Prüfung und Anpassung an die Zentrale Propagandaabteilung.


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